Schadenersatzansprüche wegen Verletzung humanitären Völkerrechts

Bernhard Graefrath

Der Nato-Krieg gegen Jugoslawien hat eine umfängliche völkerrechtliche Diskussion über die Zulässigkeit humanitärer Interventionen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen und die Anwendung des humanitären Völkerrechts auf Bürgerkriege ausgelöst. Erstaunlicherweise gibt es dagegen in diesem Zusammenhang bislang kaum Untersuchungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Verletzung von Regeln, die in bewaffneten Konflikten gelten. Es ist dies zwar nur eine begrenzte Fragestellung, die den großen Bereich der politischen und rechtlichen Verantwortung für die Verletzung des Gewaltverbots ausgliedert, aber für die betroffenen Opfer, die durch das humanitäre Völkerrecht geschützten Personen, ist es eine außerordentlich wichtige und häufig nicht weniger existentielle Frage als z. B. die Entschädigung für Zwangsarbeiter.

Es stellt sich daher die Frage, ob und gegen wen jugoslawische Staatsbürger sowie andere Zivilpersonen, denen durch militärische Aktionen der NATO im sogenannten Kosovo-Krieg (24. März bis 10. Juni 1999) unter Verletzung der für den bewaffneten Konflikt geltenden Regeln des Völkerrechts Schaden zugefügt wurde, einen Schadenersatzanspruch haben.

Im Falle eines internationalen bewaffneten Konfliktes können völkerrechtlich begründete Schadenersatzansprüche aus zwei unterschiedlichen Kategorien von Rechtsverletzungen entstehen: Zum einen aus der Verantwortlichkeit des Staates für die völkerrechtswidrige Entfesselung des Krieges, die Verletzung des Gewaltverbots, des Artikels 2, Abs. 4 der UN-Charta. Dieser Anspruch wird im allgemeinen Reparation genannt. Er steht dem angegeriffenen Staat zu und schließt in der Regel die Schadenersatzansprüche seiner Bürger ein, aber nicht aus.

Bereits nach dem ersten Weltkrieg sind z. B. Schadenersatzansprüche amerikanischer Bürger wegen Verletzung des Kriegsrechts neben und unabhängig von den allgemeinen Reparationsansprüchen gegenüber Deutschland erhoben und durch Entscheidungen der amerikanisch-deutschen Mixed Claims Commission entschieden worden.. Auch in den Friedensverträgen ist in der Regel deutlich zwischen den Reparationsansprüchen des Staates und den Schadenersatzansprüchen einzelner Staatsangehöriger unterschieden worden.

"Soweit Friedensverträge Individualforderungen ausschließen, regeln sie die Ansprüche der Staatsangehörigen ausdrücklich neben den Forderungen der Staaten."

Beispiele aus neuerer Zeit finden sich in den Friedensverträgen von 1947. So z. B. im Friedensvertrag der Alliierten mit Italien vom 10. 2. 1947 Artikel 76 Abs.1:

"Italien verzichtet gegenüber den Alliierten und Assoziierten Mächten auf alle Forderungen und Ansprüche der italienischen Regierung oder italienischer Staatsangehöriger, die unmittelbar durch den Krieg entstanden sind..."

und Artikel 80:

"Die Alliierten und Assoziierten Mächte erklären, daß die ihnen nach den Artikeln 74 und 79 des vorliegenden Vertrages zugestandenen Rechte alle ihre Forderungen und diejenigen ihrer Staatsangehörigen einschließen, die sich aus Verlusten oder Schäden ergeben, die infolge von Kriegshandlungen entstanden sind."

Neben den Reparationsansprüchen, die dem angegriffenen Staat und seinen Staatsangehörigen infolge der Völkerrechtswidrigkeit des Krieges zustehen, gibt es den generellen Schadenersatzanspruch aufgrund der Verletzung der für den bewaffneten Konflikt geltenden Regeln (ius in bello). Er steht allen am Konflikt beteiligten Staaten sowie den durch die Verletzung betroffenen Personen zu. Für die verletzten Personen besteht dieser Anspruch sowohl aus dem Völkerrecht als auch aus deutschem Recht.

Die völkerrechtlichen Regeln für den Fall eines internationalen bewaffneten Konfliktes gelten nach Völkergewohnheitsrecht unabhängig vom Grund und Anlaß des Konfliktes für alle am Konflikt beteiligten Parteien. Das wurde 1977 in der Präambel des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ausdrücklich festgestellt:

"Erneut bekräftigend, daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede Benachteiligung, die auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht, die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben werden."

In der Präambel wie auch im Artikel 1 des Protokolls wird ausdrücklich hervorgehoben, daß die Regeln des humanitären Völkerrechts "unter allen Umständen" einzuhalten sind. Damit wird unterstrichen, daß es sich um Mindestnormen handelt, die selbst unter den schwierigen Bedingungen eines bewaffneten Konfliktes das Leben der geschützten Personen sichern sollen. Zu dieser Schutzfunktion gehört auch, daß die geschützten Personen im Falle der Verletzung der Regeln einen eigenen Schadenersatzanspruch haben.

Die Bedeutung der Formel "unter allen Umständen" wird im Kommentar des IKRK zum Protokoll besonders hervorgehoben:

"In all circumstances" prohibits all Parties from invoking any reason not to respect the Protocol as a whole, whether the reason is of a legal or other nature"...

"it does not allow the suspension of the application of the law either in part or as a whole."

Gleiches gilt heute für die sogenannten Haager Regeln, insbesondere die Haager Landkriegsordnung, Bestandteil des IV. Haager Abkommens von 1907, deren allgemeine Geltung als völkerrechtliches Gewohnheitsrecht bereits im Urteil des Nürnberger Tribunals ausdrücklich festgestellt wurde.

Unabhängig davon, ob der Krieg völkerrechtswidrig oder z.B. als Verteidigungskrieg in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht geführt wurde, haftet der Staat für Schäden, die durch seine Soldaten unter Verletzung der im Krieg geltenden Regeln ( ius in bello) fremden Personen oder Staaten zugefügt wurden. Diese Haftung ist bereits im IV. Haager Abkommen 1907 im Art. 3 ausdrücklich bekräftigt worden:

"Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen (der HLKO) verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadenersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden."

Diese Regel ist heute fester Bestandteil des Völkergewohnheitsrechtes. Sie ist gemäß Art. 25 GG in der BRD unmittelbar geltendes Recht.

Sie gilt auch in Bezug auf die Genfer Konventionen und das Zusatzprotokoll I. In Anlehnung an Art. 3 heißt es ausdrücklich im Art. 91 des Zusatzprotokolls I:

"Eine am Konflikt beteiligte Partei, welche die Abkommen oder dieses Protokoll verletzt, ist gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihren Streitkräften gehörenden Personen begangen werden."

Das Protokoll ist von der BRD ordnungsgemäß ratifiziert worden und ist in der BRD geltendes Recht. Das gilt übrigens auch für Jugoslawien.

Am 30. 05. 1999 um 13 Uhr wurden bei einem Bombenangriff zweier Flugzeuge der NATO auf die Brücke bei Varvarin zehn Menschen getötet und mehr als 30 verletzt. Der Bombenangriff auf die Brücke wird von Amnesty International in ihrem Bericht " NATO/Federal Republic of Yugoslavia "Collateral Damage or Unlawful Killings" folgendermaßen beschrieben :

"The attack on Varvarin bridge in central Serbia took place at about 1 pm on 30 May, a market day; it was a religious holyday, when the streets were more crowded than usual, and the risk of civilian casualties was thus very high."........ "the bridge at Varvarin is reported to have been struck twice: as people rushed to assist the victims of the first strike, two more missiles hit, several minutes later, inflicting additional civilian casualties.
According to a local schoolteacher, it was " well known that Sunday is marked day here and people are lined all along the street down to the bridge selling things." An estimated 2000 people were in the vicinity of the bridge and several cars and pedestrians were on the bridge at the time of the attack. A number of cars fell into the river as a result of the bombing."

Zum Zeitpunkt der Bombardierung befanden sich in unmittelbarer Nähe der Brücke ca. 3000 bis 3500 Menschen. Viele davon auf dem Gelände des von der Brücke ca. 150 m entfernten Kirchengeländes, auf dem das Fest der Heiligen Dreifaltigkeit gefeiert wurde. Varvarin, eine Kleinstadt mit etwa 4000 Einwohnern ist zu keinem Zeitpunkt von Truppentransporten der jugoslawischen Armee tangiert worden. Die Brücke von Varvarin, Baujahr 1924, die im Rahmen von Reparationsleistungen von Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg demontiert und in Varvarin aufgebaut wurde, hatte keinerlei militärische Bedeutung, da sie mit einer Tragfähigkeit von maximal 8 Tonnen für schweres militärisches Gerät zu klein war. Vor, während oder nach dem Angriff gab es in der Umgebung der Brücke keinerlei Kampfhandlungen oder militärische Bewegungen.

Die Verluste unter der Zivilbevölkerung sowie die Sachschäden an ihrem Eigentum wurden unter Verletzung des Verbots von Agriffen auf die Zivilbevölkerung verursacht. Es gehört zu den ältesten und elementarsten Regeln des humanitären Völkerrechts, daß bei militärischen Aktionen zwischen militärischen Zielen und Kombattanten einerseits und zivilen Objekten und der Zivilbevölkerung andererseits zu unterscheiden ist und daß es verboten ist, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte anzugreifen. (Artikel 48 Zusatzprotokoll I) Das gesamte Marktgeschehen vor der Brücke von Varvarin war eine weithin erkennbare zivile Veranstaltung.

Als militärische Ziele gelten gemäß Art. 52 des Zusatzprotokolls I

"nur solche Objekte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren gänzliche oder teilweise Zerstörung , deren Inbesitznahme oder Neutralisierung unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt."

Eine Brücke kann durchaus ein militärisches Ziel sein. Dazu aber müßte ihre Zerstörung zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Lage, ihrer Nutzung oder ihrer Bedeutung im Zuge von Kampfhandlungen oder Truppenbewegungen einen eindeutigen militärischen Vorteil erbringen und nicht Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen, die in keinem Verhältnis zu dem unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. (Art. 52 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 5b). Davon kann bei der Brücke in Varvarin keine Rede sein.

Der Angriff auf die kleine Brücke in Varvarin zur Mittagszeit an einem kirchlichen Feiertag und Markttag, wo sich besonders viele Zivilpersonen in der Nähe der Brücke befanden, war daher eindeutig ein verbotener "unterschiedsloser Angriff im Sinne von Artikel 51 Abs. 4c und 5b des Zusatzprotokolls I. Die Piloten konnten erkennen oder hätten erkennen müssen, daß die Bombardierung der von Zivilpersonen bevölkerten und umgebenen Brücke " Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursachen" würde, "die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen." (Artikel 51, Abs. 5b) Das gilt besonders, wenn der Angriff aus geringer Höhe geflogen wurde. Es gilt aber auch, wenn die Bombardierung – wie bei diesem Krieg üblich – aus großer Höhe erfolgte.

Wenn die NATO Flugzeuge ihrer eigenen Sicherheit wegen ihre Angriffe in einer Höhe von 15000 Fuß flogen und ihre Raketen abschossen oder Bomben abwarfen, obwohl sie aus dieser Höhe nicht genau ausmachen konnten, ob durch den Angriff Zivilpersonen und zivile Objekte betroffen werden, so ist eben schon diese Form des Angriffs eine Verletzung des Verbots der unterschiedslosen Kriegführung, da absehbare, unverhältnismäßige Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen werden. Diese Vorwürfe sind auch wiederholt erhoben worden.

"In the February 2000 meeting in Brussels with Amnesty International, NATO officials confirmed that following the Djakovica bombings (14 April 1999) aircrew were required to visually ascertain that there were no civilians in the vicinity before attacking a target of opportunity."

Der Angriff auf die Brücke von Varvarin brachte überhaupt keinen "konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil", da sich in dieser Gegend keinerlei Kampfhandlungen oder militärische Bewegungen abspielten. Es ging offenbar nur um die völlige Zerstörung der Infrastruktur Jugoslawiens, eine Zielsetzung, die an sich jede Unterscheidung zischen militärischen und zivilen Objekten unmöglich macht und daher insgesamt mit den Regeln des humanitären Völkerrechts unvereinbar ist. Es bestand jedenfalls keinerlei Grund oder militärische Notwendigkeit, die Brücke zu diesem Zeitpunkt ohne Warnung der Zivilbevölkerung zu zerstören. Irgendein, auch nur geringer, militärischer Vorteil aus der Zerstörung der von der Zivilbevölkerung an einem Markttag bevölkerten Brücke ist nicht erkennbar.

Der Angriff verletzte offenkundig auch Art. 57 des Protokolls, in dem es heißt:

"(1) Bei Kriegshandlungen ist stets darauf zu achten, daß die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Obkjekte verschont bleiben.
(2) Im Zusammenhang mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
a) wer einen Angriff plant oder beschließt,
i) hat alles praktisch mögliche zu tun, um sicherzugehen, daß die Angriffsziele weder Zivilpersonen noch zivile Objekte sind...
ii) hat bei der Wahl der Angriffsmittel-und methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Verluste unter der Zivilbevölkerung....zu vermeiden und in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken..
iii) hat von jedem Angriff Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste unter der Zivilbevölkerung... verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren Vorteil stehen.
....
c) Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine angemessene Warnung vorausgehen, es sei denn die gegebenen Umstände erlauben dies nicht."

Obwohl dazu die Möglichkeit bestanden hätte, und es keinerlei Grund gab, die Brücke ausgerechnet am 30. Mai zur Mittagszeit überraschend anzugreifen, ist keinerlei Warnung an die Zivilbevölkerung gegeben worden.

Wer immer den Befehl zur Bombardierung der Brücke gegeben hatte, dem mußte klar gewesen sein, daß ein Angriff auf eine kleine, dem örtlichen Verkehr dienende Brücke zur Mittagszeit an einem Markttag, d. h. zu einer Zeit, da diese Stelle am dichtesten mit Zivilpersonen bevölkert ist, unverhältnismäßig hohe Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen würde. Ein Angriff zu dieser Zeit stellt deshalb eine eindeutige Verletzung des Artikels 57 Abs. 1 und 2 dar. Die Tötung und Verletzung von Zivilpersonen bei dem Angriff auf die Brücke von Varvarin sowie der dabei verursachte Sachschaden sind eindeutig eine Verletzung der für den bewaffneten Konflikt geltenden völkerrechtlichen Regeln. Die verantwortliche Partei ist daher gemäß Art. 3 der IV. Haager Konvention sowie Art. 91 des Zusatzprotokolls I zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.

Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen des Kriegsrechts stehen sowohl dem geschädigten Staat, als auch parallel dazu den einzelnen geschädigten Personen zu. Im Grunde bekräftigt die Regel nur den in allen Rechtsordnungen geltenden Grundsatz der Schadenersatzpflicht aus Delikt und paßt ihn den besonderen Bedingungen des bewaffneten Konfliktes an.

"Damit wurde für den Bereich des Landkriegsrechts eine Regel kodifiziert, die, was die unmittelbare Haftung der Kriegspartei für ihre eigenen Handlungen anbelangt, nichts anderes ist, als der gewohnheitsrechtlich in Frieden und Krieg geltende allgemeine Haftungsgrundsatz."

Strittig war bislang, ob der Anspruch von den geschädigten Personen selbst im Wege eines zivilrechtlichen Verfahrens geltend gemacht oder nur mit Hilfe des diplomatischen Schutzrechts ihres Heimatstaates durchgesetzt werden kann. Ohne im einzelnen die Anspruchsgrundlagen genauer zu untersuchen, wurde von der herrschenden Lehre lange Zeit behauptet, daß solche Ansprüche nur von Staat zu Staat, also im Wege des diplomatischen Schutzrechtes geltend gemacht werden können, weil das Völkerrecht nur Beziehungen zwischen Staaten regele und nur Staaten Völkerrechtssubjekte seien. So auch das OLG Köln unter Berufung auf Verdross/Simma:.

"Im Falle der völkerrechtswidrigen Schädigung einer Privatperson steht der Wiedergutmachungsanspruch grundsätzlich nur ihrem Heimatstaat zu, da durch eine solche Handlung oder Unterlassung er selbst in der Person eines seiner Angehörigen verletzt wurde."

Dementsprechend befand das OLG Köln in seinem Urteil vom 27. 08. 1998.

"Da das Völkerrecht prinzipiell nur Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regelt, können nur Völkerrechtssubjekte, wie Subjekte der internationalen Rechtsverletzung, so auch Subjekte des völkerrechtlichen Haftungsanspruchs sein."

Von dieser Prämisse ausgehend kommt das OLG Köln dann auch zu einem Schluß, der sich weder direkt noch indirekt aus dem Haager Abkommen ableiten läßt:

"Artikel 3 der Haager Landkriegsordnung räumt den in seinen Rechten verletzten Individuum nicht die Befugnis ein, von einem Staat in einem gerichtsförmigen Verfahren Schadensersatz zu verlangen. Der Einzelne kann deshalb für im Völkerrecht wurzelnde Ansprüche weder die Feststellung des Unrechts noch einen Unrechtsausgleich verlangen."

Artikel 3 aber sagt kein Wort darüber, welche Befugnisse einzelne Personen nicht haben, sondern stellt lediglich fest, daß der Staat für Verletzungen des Kriegsrechts durch seine Soldaten haftet. Mit der vom OLG gegebenen Begründung wird nicht nur Art. 3 des IV. Haager Abkommens falsch interpretiert, sondern auch die gesamte Entwicklung der Menschenrechte im Völkerrecht nach 1945 negiert. Es wird verkannt, daß es sich bei den Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung von Regeln, die in bewaffneten Konflikten gelten, sowohl um völkerrechtliche Ansprüche zwischen Staaten als auch um völkerrechtlich begründete Ansprüche der verletzten Personen handelt, die im geltenden Recht der Bundesrepublik verwurzelt sind.

Es wird übersehen, daß es sich um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt, einen aus völkerrechtlicher Verantwortlichkeit zwischen den beteiligten Staaten und einen landesrechtlichen Schadenersatzanspruch des geschädigten Einzelnen für den die Verletzung des Völkerrechts die Begründung für die Rechtswidrigkeit liefert. Aus der Verabsolutierung der alten Lehre über die ausschließliche Völkerrechtssubjektivität der Staaten und dem diplomatischen Schutzrecht wurde ein Grundsatz der "Exklusivität" des Staates zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Kriegsfolgen konstruiert.Einen solchen Grundsatz der Exklusivität, der den Einzelnen praktisch von der Wahrnehmung seiner Rechte ausschließt, gibt es im Völkerrecht jedoch nicht. Zu recht macht das Bundersverfassungsgericht darauf aufmerksam, daß "eine solche Regel des Völkergewohnheitsrechts über die "Exklusivität" nicht " besteht:

"Die Annahme, ein solcher Grundsatz könne auch Ansprüche ausschließen, die das deutsche Recht gewähre, beruht jedoch auf einer nicht ausreichenden Unterscheidung zwischen Ansprüchen nach Völkerrecht und nach nationalem Recht."

Es ist sicher richtig, daß Art. 3 kein gerichtsförmiges Verfahren zur Regelung von Schadenersatzansprüchen einräumt. Das wollte und brauchte Art. 3 auch nicht. Artikel 3 enthält zwei unterschiedliche Aussagen zur Haftung. Er bekräftigt zum einen, wenn im bewaffneten Konflikt durch Personen der Streitkräfte einer Konfliktpartei die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Kriegsrecht verletzt werden, ist diese Partei wie bei anderen Verletzungen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen dem Staat gegenüber, dessen Staatsangehörige geschädigt wurden, zum Schadenersatz verpflichtet.

Zum anderen bestätigt Art. 3, daß die allgemeine Schadenersatzpflicht des Staates aus Delikt gegenüber Personen auch dann gilt, wenn die Rechtsverletzung in einer Verletzung der im bewaffneten Konflikt geltenden Regeln besteht. Es wird dem Staat die Möglichkeit genommen, sich auf Notstand oder Krieg zu berufen, wenn es sich um keine vom Kriegsrecht gedeckten militärischen Akte handelt. Die Tötung von Menschen und die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, unter Verletzung der Regeln des Kriegsrechts sind unerlaubte Handlungen, Delikte, für die nach geltendem Völkerrecht der Staat haftet. Völkerrechtlich begründet wird hier die Rechtswidrigkeit der Handlung (Verletzung des Kriegsrechts) und die Qualifikation der Handlung als staatliche Handlung (Handlung von Angehörigen der Streitkräfte). Es wird der Weg der allgemeinen Gerichtsbarkeit in den einzelnenn Staaten zur Feststellung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung eröffnet. Zur Geltendmachung solcher Ansprüche genügt es, auf die ordentliche Gerichtsbarkeit des Staates zurückzugreifen. Es bedarf keiner speziellen gerichtsförmigen Verfahren, wenn nicht besondere prozessuale Probleme auftreten. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist zuständig und durchaus in der Lage, solche Ansprüche im ordentlichen Verfahren in Übereinstimmung mit dem geltenden Völkerrecht zu entsscheiden.

In der Praxis sind diese Ansprüche bislang meist mit Hilfe des Heimatstaates durchgesetzt worden. So sind z.B. nach den militärischen Aktionen der UNO im Kongo von Bürgern der Schweiz, Belgiens, Italiens und Luxemburgs Schadenersatzansprüche gegen die UNO wegen Verletzung des Kriegsrechts durch Soldaten geltend gemacht worden, die unter dem Kommando der UN agierten. Die UNO hat mit den Heimatstaaten der Geschädigten entsprechende Entschädigungsabkommen abgeschlossen. Entschädigt wurde damage caused without military necessity or in violation of the rules applicable in armed conflict. Im Krieg der NATO gegen Jugoslawien hat China die Schadenersatzansprüche seiner Bürger, deren Angehörige bei dem Bombenangriff der NATO auf die chinesische Botschaft in Belgrad umkamen, wegen Verletzung, der im bewaffneten Konflikt geltenden Regeln, gegenüber den USA geltend gemacht und durchgesetzt. Die Hilfe des Heimatstaates bei der Durchsetzung der Ansprüche bedeutet jedoch nicht, daß die einzelne geschädigte Person ihre Ansprüche nicht auch selbst bei den Gerichten des verantwortlichen Staates hätte geltend machen können.

Die Inanspruchnahme des diplomatischen Schutzrechtes hat für den einzelnen den Vorteil, daß er die u. U. schwierige und teure Rechtsfeststellung und-Durchsetzung nicht selbst betreiben muß. Sie hat den Nachteil, daß er in aller Regel keinen Anspruch auf die Wahrnahme des diplomatischen Schutzrechtes hat und sein Anspruch häufig nur im Rahmen eines sogenannten lump-sum- Abkommens berücksichtigt und daher nur zu einem gewissen Teil befriedigt wird. Schließlich bleibt häufig auch offen, ob er überhaupt zu seinem Geld kommt, weil die Verteilung des Abfindungsbetrages aus einem lump-sum-Abkommen in den Händen des Staates bleibt. Vor allem aber ist es praktisch für den schwächeren Staat kaum möglich, Ansprüche seiner Staatsangehörigen gegenüber einem stärkeren Staat geltend zu machen, geschweige denn durchzusetzen. Infolgedessen sind so gut wie nie Ansprüche aus Verletzung von Kriegsrecht von Staatsangehörigen eines besiegten Staates gegenüber dem Sieger geltend gemacht worden. Das heißt jedoch nicht, daß sie nicht bestanden.

Die Entwicklung in neuerer Zeit hat nicht nur völkerrechtliche Pflichten der Staaten gegenüber Individuen hervorgebracht sondern auch die Rechte Einzelner gegenüber dem Staat gestärkt. Im Falle der Verletzung solcher Rechte des Einzelnen durch den Staat sind neben den völkerrechtlichen Ansprüchen zwischen den Staaten auch völkerrechtlich begründete Wiedergutmachungsansprüche üblich geworden, die unmittelbar von den geschädigten Personen gegenüber dem verantwortlichen Staat geltend gemacht werden.

So wurde im Abkommen zwischen den USA und der BRD vom 13. Mai 1992 über die Entschädigung von amerikanischen Staatsangehörigen für Schäden, die sie bis zum 18. 10. 1976 in der DDR erlitten hatten, zwar einerseits die Zahlung einer Abfindungssumme von 190 Millinionen $ an die USA vereinbart, aber andererseits es den amerikanischen Staatsangehörigen überlassen zu entscheiden, ob sie sich mit ihrem Anteil an dem Abfindungsbetrag zufrieden geben oder selbst in Deutschland ihre Ansprüche geltend machen.

Die häufigsten Beispiele für solche Schadenersatzansprüche einzelner Personen gegen den Staat liegen im Bereich der Verletzung von Menschenrechten. Sowohl der Europäische Menschenrechtsgerichtshof wie der Menschenrechtsausschuß der UNO gehen mit Selbstverständlichkeit und ohne besondere vertragliche Regelung in ihrer Rechtsprechung davon aus, daß im Falle der Verletzung von Menschenrechten die Staaten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind. Auf diese Entwicklung verweist auch das BVerfG:

"Erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte gewährt das Völkerrecht dem Einzelnen ein eigenes Recht... und entwickelt vertragliche Schutzsysteme, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann."

Die speziellen vertraglichen völkerrechtlichen Schutzsysteme (wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof und der Menschenrechtsausschuß der UNO) setzen aber die Existenz des Schadenersatzanspruchs und die Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges voraus. Sie gehen also davon aus, daß der Einzelne im Falle der Verletzung seiner Rechte durch den Staat einen Schadenersatzanspruch und die Möglichkeit hat, diesen gerichtlich durchzusetzen. Die speziellen völkerrechtlichen Schutzsysteme sollen insbesondere gewährleisten, daß dem Einzelnen jedenfalls ein Rechtsmittel gegen den eigenen Staat zur Verfügung steht, wenn dieser seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt und keine Rechtsmittel zur Behebung der Verletzung bereit stellt.

Entsprechend dem heutigen Stand der Entwicklung des Völkerrechts können Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Regeln, die im bewaffneten Konflikt gelten, nicht nur von dem Heimatstaat des Geschädigten sondern auch von dem Geschädigten selbst gegenüber dem Staat geltend gemacht werden, dessen Soldaten den Schaden unter Verletzung des Kriegsrechts verursacht haben. Dieser ist völkerrechtlich verpflichtet, für die Handlungen seiner Soldaten einzustehen und dem Geschädigten einen Rechtsweg zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche zu eröffnen. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einer "Anspruchsparallelität", die besonders dann vorliege," wenn in der staatlichen Verletzungshandlung sowohl ein Bruch des Völkerrechts als auch des nationalen Rechts liegt."

Nach 1945 haben immer häufiger die betroffenen Individuen selbst ihre Ansprüche gegen den Staat geltend machen können. Dieser Grundsatz lag z.B. auch in vollem Umfang der von der UN getroffenen Schadensregulierung von Ansprüchen privater Personen für Schäden aus dem Krieg des Irak gegen Kuweit zugrunde. Da es sich um Hunderttausende von Einzelansprüchen handelte, hat man ein spezielles Verfahren geschaffen, das sowohl der Feststellung der einzelnen Ansprüche als auch der Sicherung ihrer tatsächlichen Befriedigung dienen und zahlreiche parallele Schadenersatzklagen in einer Vielzahl von Staaten vermeiden sollte. In unserem Zusammenhang ist wichtig, daß die einzelnen geschädigten Bürger und juristischen Personen ihre Ansprüche selbst geltend machen konnten. Der Heimatstaat diente nur als Administrator. Er bestätigte die Richtigkeit bestimmter Angaben der Kläger, sammelte die einzelnen Klagen und übermittelte sie an die Kompensationskommission, die im Namen aller betroffenen Staaten ein quasigerichtliches Verfahren zur Feststellung und Bestätigung der einzelnen Schadenersatzansprüche durchführte und aus beschlagnahmtem irakischen Vermögen für die Befriedigung der bestätigten Ansprüche sorgte. Dabei blieb es den Geschädigten überlassen, ob sie dieses Verfahren in Anspruch nehmen oder ihre Ansprüche im Wege einzelner Verfahren vor nationalen Gerichten geltend machen wollten. Dieses Verfahren, das ohne Chaos 2,6 Millionen Schadenersatzansprüchen bündelte und einen Großteil bereits entschieden und befriedigt hat, beweist übrigens auch, wie sehr das OLG die Funktion und Wirkung des humanitären Völkerrechts verkennt, wenn es behauptet:

"Die Vorstellung, die kriegführenden Parteien hafteten nach Deliktsgrundsätzen den Millionen von Opfern und Geschädigten gegenüber, ist deshalb dem Amtshaftungsrecht systemfremd."

Lange Zeit ist übersehen worden, daß bereits Art. 3 des IV. Haager Abkommens, der aufgrund eines Antrages der deutschen Delegation auf der Friedenskonferenz 1907 eingeführt wurde, durchaus zivilrechtlich gemeint war. Darauf hat Frits Kalshoven bereits 1991 in seiner Arbeit " State Responsibility for warlike Acts of the Armed Forces") ausdrücklich aufmerksam gemacht:

"The German delegate, Major-General von Gündell, introduced the proposal in terms that made clear where it differed from the earlier provisions....it was necessary to get away from the notion of subjective fault of the government as an element of liability: after all it would be unacceptable for a victim to be able to claim damages only from the officer or soldier guilty of the infraction. Governments should therefore be held responsible for all unlawful acts, without exception, committed by members of their armed forces in violation of the Regulation."

Im Bericht der zuständigen Kommission hieß es:

"the German delegation has considered it useful to propose that the Convention extend to the Law of Nations, for all cases of infraction of the Regulations, the Principle of Private Law according to which the master is responsible for his subordinates or agents. The principle of the German proposal has not encountered any objection."

Zu recht schreibt Kalshoven, daß der Umstand, daß es Einzelpersonen über lange Jahre nicht möglich war, ihre Ansprüche aus Art. 3 der Konvention selbst geltend zu machen, nicht heißt, daß die klare Bedeutung des Artikels, wie sie sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, einfach mißachtet werden kann.

"The Article is unmistakably designed to enable those people to present their bills directly to the Sate."

Kern dieser Bestimmung ist,

"the attribution to individual victims of a right to claim compensation for war damages directly from the responsible State."

Auch Crook geht davon aus:

"At least since 1907, international law has provided that misconduct by a belligerent´s forces in armed conflict can give rise to financial responsibility of the State."

Ausdrücklich weist Kalshoven daraufhin, daß dem Art. 91 des Zusatzprotokolls I die gleiche Bedeutung zukommt, wie Art. 3 des IV. Haager Abkommens.

Auch Christopher Greenwood hat in seinem Bericht an die Konferenz zum hundertsten Jahrestag der Haager Friedenskonferenz 1999 ausdrücklich unterstrichen:

"that this provision was not intended to be confined to claims between States but was to extend to a direct right to compensation for individuals."

Dies wird vom OLG Köln in seinem Urteil vom 27. 08. 98 mit keiner Silbe erörtert. In völliger Verkennung der Eigenständigkeit der Schadenersatzansprüche des Einzelnen im Rahmen von Art. 3 der Haager Konvention behauptet das OLG, daß " die Ansprüche selbst in der Regel nicht ihm (dem geschädigten Individuum), sondern seinem Heimatstaat" zustehen. Es übersieht, daß es sich um unterschiedliche, selbständige, parallele Schadenersatzansprüche handelt.

Die Regelung im Artikel 3 der Haager Konvention und ihre erneute Bekräftigung im Art. 91 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen ist in vollem Einklang mit der allgemeinen Entwicklung des Völkerrechts, die in den internationalen Menschenrechtskonventionen dem Einzelnen unmittelbare Rechte gegenüber dem Staat zuspricht, die Staaten für die Bereitstellung entsprechender Gerichtsverfahren zur Gewährleistung dieser Rechte verantwortlich macht und für deren Durchsetzung gegebenenfalls internationale Verfahren bereitstellt. Insbesondere bei Menschenrechtsverletzungen gibt es heute eine institutionalisierte Rechtsprechung, die Schadenersatzansprüche betroffener Individuen gegenüber dem Staat bestätigt und für deren Realisierung gegebenenfalls, wie im Rahmen der europäischen Menschenrechtskonvention, sogar einen Kontrollmechanismus wie den internationalen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg vorsieht. Im Internationalen Pakt für Bürger-und politische Rechte verpflichten sich die Mitgliedstaaten im Artikel 2, Abs. 3 ausdrücklich, Personen, die die Verletzung von Menschenrechten geltend machen, einen Gerichtsweg zu öffnen. Dies wird durch Art. 19, Abs. 4 des GG gewährleistet.

"Art.19 Abs.4 gewährt dem Bürger Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle in Fällen, in denen eine Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt möglich erscheint."

Nun beschränkt sich der Geltungsbereich der Menschenrechtskonventionen im allgemeinen auf Personen, die sich im Territorium oder unter der Jurisdiktion des Staates befinden. Das trifft zwar auch auf Personen zu, die sich in einem vom Staat besetzten Gebiet befinden, läßt sich aber kaum auf Personen ausdehnen, die auf fremdem Territorium Bombenangriffen ausgesetzt sind, die der Staat zu verantworten hat. Diese Beschränkung betrifft zwar den Geltungsbereich der Konventionen und ihrer Organe, nicht aber die allgemeine Geltung der Menschenrechte. Es wäre auch absurd, wollte man zwar einem Menschen der von Agenten eines fremden Staates verletzt und beraubt wird, einen Schadenersatzanspruch zubilligen, nicht aber seinem Nachbarn, dem dieser Schaden durch die Bomben des fremden Staates zugefügt wurde.

In seinem Urteil vom 22. März 2001 im Fall Streletz, Kessler and Krenz v. Germany hat der European Court of Human Rights die allgemeine Geltung des Rechts auf Leben nachdrücklich unterstrichen:

"92....the relevant conventions and other instruments have constantly affirmed the pre-eminence of the right to life.

93. Article 3 of the Universal Declaration on Human Rights of 10 December 1948, for example provides:"Everyone has the right to life." The right was confirmed by the International Covenant on Civil and Political Rights of December 16 1966... Article 6 of which provides:"Every human being has the inherent right to life" and "No one shall be arbitrarily deprived of his life"....It is also included in the Convention, Article 2 § 1 of which provides: "Everyone´s right to life shall be protected by law. no one shall be deprived of his life intentionally save in the execution of a sentence of a court following his conviction of a crime for whgich his penalty is providded by law."

94. The convergence of the above-mentioned instruments is significant: it indicates that the right to life is an inalienable attribute of human beings and forms the supreme value in the hierarchy of human rights."

Daraus hat Ch. Tomuschat in seinem Plädoyer am 8. November 2000 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte den Schluß gezogen:

"Menschliches Leben nimmt nach allen hier in Betracht kommenden internationalen Normen den obersten Rang in der Wertehierarchie ein....

jeder, der mit einer Schußwaffe oder anderen Kampfmitteln eine menschliche Person zum Ziel nimmt, weiß, daß er im Begriff steht, das höchste Rechtsgut zu beeinträchtigen, welches die Werteskala seiner nationalen wie auch der internationalen Rechtsordnung kennt. Der Befehlsempfänger kann sich demgemäß nicht damit beruhigen, daß ihm ja ein Befehl erteilt worden sei, sondern muß sich ernstlich fragen, ob er wirklich ermächtigt sein kann, einen Mitmenschen vom Leben in den Tod zu befördern. Noch viel mehr gilt diese Überlegung für Personen,"

und Organisationen, die umfangreiche Luftbombardements planen, noch dazu, wenn von Anfang an klar ist, daß es dafür keinerlei Rechtfertigung im Rahmen des internationalen Sytems der UNO gibt.

Demgemäß garantiert auch das GG in Art. 2, Abs. 2 das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit für jedermann. Es ist daher unerheblich, ob das Recht auf Leben eines Ausländers im In -oder Ausland verletzt wird, wenn für diese Verletzung deutsche Staatsorgane verantwortlich sind.. Gleiches gilt für die Verletzung des Rechts auf Eigentum Art. 14 GG. Auf im Ausland begangene Amtshaftungsdelikte ist gemäß § 38 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.. Das gilt auch nach der Novellierung des EGBGB durch Gesetz vom 21. 5. 1999, § 40 Abs. 1, das am 1. 6. 1999 in Kraft getreten ist.

Ob im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Rechts auf Leben oder des Eigentumsrechts vorliegt, hängt wesentlich davon ab, ob die Regeln des bewaffneten Konfliktes eingehalten oder verletzt wurden. So hat der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten zu Kernwaffen festgestellt, daß im Falle eines bewaffneten Konflikts:

"The test of what is an arbitrary deprivation of life, however, then falls to be determined by the applicable lex specialis, namely, the law applicable in armed conflict which is designed to regulate the conduct of hostilities. Thus whether a particular loss of life, through the use of a certain weapon in warfare, is to be considered in arbitrary deprivation of life contrary to Article 6 of the Covenant, can only be decided by reference to the law applicable in armed conflict and not deduced from the terms of the Covenant itself."

Und es ist eine allgemeine Interpretation über das Verhältnis von Menschenrechten und Regeln des humanitären Völkerrechts, wenn Greenwood schreibt:

"What this passage suggests is that, instead of the treaty provisions on the right to life adding anything to the laws of war, it is the laws of war which may be of assistance in applying provisions on the right to life."

In Übereinstimmung damit hat das OLG Köln das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches bei schweren Eingriffen in die körperlichen und seelischen Lebensvorgänge der Betroffenen bejaht, da die Handlungen "keinesfalls durch Art. 52 des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. 10. 1907 (Haager Landkriegsordnung) gedeckt" waren..

Ausdrücklich wird im Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Einschränkung des Rechts auf Leben gemäß Artikel 2 der Konvention in Kriegszeiten auf "rechtmäßige Kriegshandlungen" begrenzt. D. h. die Konvention geht davon aus, daß Verletzungen des Kriegsrechts jedenfalls auch Verletzungen des Menschenrechts auf Leben darstellen, wenn sie schwere körperliche oder seelische Beeinträchtigungen oder den Tod verursachen.

Bei den Regeln des humanitären Völkerrechts handelt es sich im allgemeinen um eine Spezialregelung für den Schutz von Menschenrechten im Falle eines bewaffneten Konfliktes. Infolgedessen sollte in allen Staaten wie generell bei der Verletzung von Menschenrechten der Rechtsweg auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Staat offen sein, der für die Verursachung von Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich ist. Im Grunde handelt es sich um eine völkerrechtliche Pflicht der Staatshaftung. In Übereinstimmung damit wird im Art. 34 GG nicht nur der Grundsatz der Staatshaftung bekräftigt, sondern ausdrücklich gesagt, daß für solche Ansprüche der Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. Das gilt nicht nur für die Spezialregelung in § 839 des BGB sondern generell für die Haftung des Staates, auch wenn die Rechtswidrigkeit der Handlung sich aus völkerrechtlichen Normen ergibt, die zum Bestandteil des Landesrechts geworden sind und die – wie im Falle des Art. 3 Haager Abkommen und Art. 91 des Zusatzprotokolls I - u.U. weit über den engen Rahmen des § 839 BGB hinausgehen.

Für die Haftung aus deutschem Deliktsrecht bei Verletzung von Regeln, die für den bewaffneten Konflikt gelten, ist § 839 BGB nur dem Grundsatz nach anwendbar. Seine direkte Anwendung würde den Umfang der aufgrund des Art. 3 Haager Konvention durch das Völkerrecht gebotenen Haftung unzulässig einschränken. § 839 BGB ist eine Regelung für hoheitliches Handeln von deutschen Beamten in Friedenszeiten. Sie wird durch die lex specialis des Art. 3 Haager Abkommen für Kriegszeiten modifiziert. Sachbeschädigung, Körperverletzung und Tötung sind im Krieg erlaubt, wenn sich solche Akte im Rahmen der Regeln des Kriegsrechts bewegen. Werden diese Regeln verletzt, Zivilpersonen getötet oder zivile Objekte ungerechtfertigt zerstört, so haftet der Staat, dessen Soldaten (oder im Bündnis, Soldaten des NATO-Partners) den Schaden verursacht haben in "einer Art Gefährdungshaftung". Die Rechtswidrigkeit ist gegeben, sobald die Rechtfertigung des Kriegsrechts wegen Verletzung seiner Regeln entfällt.

" die Haftung für die zur bewaffneten Macht gehörenden Personen besteht nicht nur dann, wenn diese kompetenzmäßige Akte begehen, sondern auch dann, wenn sie ohne oder gegen Befehle handeln. Dies hat seinen Grund darin, daß auch Handlungen, der ihre Kompetenzen überschreitenden Organe äußerlich als Staatshandlungen erscheinen, sofern sie überhaupt nur im Rahmen der staatlichen Tätigkeit liegen. Der Staat setzt seine Organe in die Organstellung ein, er überträgt ihnen die öffentliche Gewalt und verschafft ihnen damit auch die Möglichkeit, diese zu mißbrauchen. Daher erscheint es nach zutreffender Ansicht im Interesse der Sicherheit des internationalen Verkehrs geboten, den Staat auch für Schäden haften zu lassen, die durch Kompetenzüberschreitungen seiner Organe veranlaßt sind."

Die Handlung des Soldaten wird notwendig dem Staat zugerechnet, unabhängig davon, ob er im Dienst auf Befehl, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Diese Haftung ist wesentlich breiter als die in § 839 BGB vorgesehene Staatshaftung, die jedenfalls erfordert, daß die Handlung im Dienst und schuldhaft begangen wurde. Sie ist auch breiter als die übliche völkerrechtliche Haftung für das Handeln staatlicher Organe, bei denen jedenfalls erforderlich ist, daß sie in ihrer Kapazität als Organe des Staates gehandelt haben. Darauf verweist ausdrücklich Kalshoven:

"In this regard Article 3 is broader in that it encompasses all violations of the Regulations committed by persons belonging to the armed forces, irrespective of whether these were done in that capacity or otherwise. This point is relevant because members of an armed force at war stand a greater chance than do other State organs of becoming entangled in ambiguous situations where it may be unclear whether they were acting in their capacity as an organ of State."

Diese breite Staatshaftung für Verletzungen des Kriegsrechts ist bereits angesichts der enormen Zerstörungskraft und Reichweite moderner Waffensysteme notwendig, und auch deshalb, weil z.B. für den handelnden Bomberpiloten sehr häufig überhaupt nicht auszumachen ist, ob er ein militärisches Ziel bombardiert oder nicht. Umgekehrt ist es für die geschädigte Zivilperson in aller Regel völlig unmöglich, zu erkennen oder festzustellen zu welchem Staat die Bombenflugzeuge gehörten, welche Maschinen die Bomben ausgelöst haben, was der Pilot erkennen konnte, ob es militärische Ziele in der Nähe gab, ob die Piloten ihre Befehle eingehalten oder überschritten haben, ob sie z. Zt. der Tat zurechnungsfähig waren oder nicht usw. D.h., eine Umsetzung der völkerrechtlichen Haftungspflicht des Staates in derartigen Fällen ist im Grunde nur möglich, wenn allein die Verursachung des völkerrechtwidrigen Schadens zugrunde gelegt wird. Nur das wird der besonderen Situation im bewaffneten Konflikt und dem ungleichen Verhältnis zwischen Individuum einerseits und der komplizierten Hierarchie der Staatsbürokratie, einer unübersehbaren Bündnisstruktur und hochentwickelter Militärtechnik andererseits gerecht. Gerade das war bereits die Begründung der deutschen Delegation bei der Einführung des Artikels 3 auf der Haager Konferenz 1907. In Erläuterung der Bedeutung des Artikels 3 heißt es bei Berber:

"Eine Armee ist ein gefährliches Werkzeug, ein Krieg trägt immer die Gefahr in sich, Ordnung und Disziplin außer Acht zu lassen; in einer Art Gefährdungshaftung wird also dem Staat diese umfassende unmittelbare Haftung auerlegt."

Vom 24. März bis 10 Juni 1999 hat die NATO gegen Jugoslawien Krieg geführt, militärische Aktionen auf jugoslawischem Gebiet durchgeführt, für die die Regeln des internationalen bewaffneten Konfliktes gelten. Sie hatte den Oberbefehl, ihr Stab entschied über Einsätze und Ziele, Zeit, Art und Umfang der Bombardierungen. Die Verantwortung für die Aktionen der NATO trägt sowohl die Organisation wie jeder einzelne Mitgliedstaat. Ohne die Zustimmung aller Mitgliedstaaten wäre kein wirksamer Beschluß der NATO zum Einsatz militärischer Mittel gegen einen Staat zustande gekommen.

Nicht nur der Einsatz militärischer Mittel wurde von der NATO einstimmig beschlossen, sondern auch welche Mittel und gegen welche Ziele. So erläuterte Generalleutnant Walter Jertz, militärischer Sprecher der NATO im Kosovo-Konflikt:

"Ihre militärischen Vorstellungen und Wünsche mußten die einzelnen Nationen (die 19 NATO Staaten) vor einer Militäroperation einbringen und mit den Partnern abstimmen. Auch in der Zielauswahl und der Frage, welche Ziele überhaupt angegriffen werden durften, mußten die Beteiligten vorher übereinstimmen. Wenn eine Nation mit einem Ziel nicht einverstanden war, wurde es von der Liste gestrichen."

Ebenso stellt Amnesty International in ihrem Bericht vom Juni 2000 fest:

"The initial decision to resort to force was made collectively, as were subsequent decisions about escalating the air campaign. At no point during the air campaign did any alliance member publicely repudiate any of the attacks carried out by NATO –forces. Therefore each NATO member may incur responsibility for the military actions carried out under the NATO aegis."

Ausdrücklich hat die Regierung der BRD auf die große Anfrage der PDS im Bundestag bestätigt:

"Zielplanung und Zielauswahl sind im NATO-Rahmen abgestimmt worden."

Nachdem die Entscheidung über Einsatz und Ziele gefällt war, lag ihre Durchführung in den Händen der NATO, die Einzelheiten ihrer Ausführung unterlag der Befehlsstruktur der NATO und entzog sich der unmittelbaren Entscheidung der einzelnen Mitgliedstaaten. Die NATO ist ihrer vertraglichen Zielsetzung nach ein Verteidigungsbündnis von 19 Mitgliedstaaten mit einer integrierten militärischen Machtstruktur. Nur Einsatz der Mittel und Auswahl der Ziele hing von einstimmigen Beschlüssen des NATO-Rates ab. Die einzelnen Mitgliedstaaten stellen militärische Mittel und Logistik zur Verfügung, die Planung sowie der Einsatz bestimmter Mittel und die Bestimmung der konkreten Ziele erfolgt durch das NATO-Oberkommando und lag in den Händen von General Wesley Clark, NATO´s Supreme Allied Commander, Europe (SACEUR), der ausdrücklich bestätigt hat, daß er "commanded all assets."

Ohne die Zustimmung der Regierung der BRD wäre ein Einsatz militärischer Mittel der NATO gegen Jugoslawien und die Auswahl der Brücke von Varvarin als Angriffsziel nicht möglich gewesen. Ausdrücklich erklärt z.B. auch Prof. Dr. Jochen A. Frowein, Verfahrensbevollmächtigter der Bundesregierung im Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu den militärischen Aktionen der NATO gegen Jugoslawien im Kosovo-Krieg in seinem Schriftsatz vom 30. März 2000:

"Im vorliegenden Fall ist eine Situation zu beurteilen, bei der keinerlei Automatik für die Bundesrepublik Deutschland wirken kann. Vielmehr ist sie an allen Konsultationen und Beschlüssen in vollem Umfang mit einem Vetorecht für sich selbst beteiligt."

Das geht auch aus zahlreichen Dokumenten und Erklärungen der Bundesregierung hervor. So führte die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Beschlußantrag vom 12. Oktober 1999 u. a. aus:

"Der NATO-Generalsekretär erklärt, daß unter diesen außergewöhnlichen Umständen der gegenwärtigen Krisenlage im Kosovo, wie sie in der Resolution des VN-Sicherheitsrates 1199 beschrieben ist, die Drohung mit und gegebenenfalls der Einsatz von Gewalt gerechtfertigt ist. Die Bundesregierung teilt diese Rechtsauffassung mit allen anderen 15 NATO-Mitgliedstaaten. Das Bündnis hat entschieden, den Eintritt einer humanitären Notlage durch den Einsatz von Streitkräften abzuwenden."

Wir beurteilen hier nicht die Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Wir stellen lediglich fest, daß die Bundesregierung ihre freie Mitwirkung an dieser Entscheidung bestätigt und damit auch die Verantwortung für Schäden trägt, die infolge von Verletzungen des Kriegsrechts bei der Ausführung dieser Entscheidung eingetreten sind. Infolge der Struktur der NATO ist diese Verantwortlichkeit unabhängig davon, ob im konkreten Fall der völkerrechtswidrige Schaden durch deutsche, amerikanische oder englische Bomber oder aufgrund von Befehlen deutscher, amerikanischer oder Offiziere anderer Nationalität verursacht wurde. Jeder NATO-Staat ist für die unter dem NATO Kommando erfolgten militärischen Aktionen verantwortlich. Das gilt auch dann, wenn er die Details einer bestimmten Aktion nicht kannte.

Bei einem Schaden, der durch militärische Aktionen der NATO in Verletzung des Kriegsrechts verursacht wurde, richtet sich der Anspruch gegen jeden NATO-Staat. Der Geschädigte muß nicht nachweisen, daß sein Schaden durch amerikanische, britische oder deutsche Bomber verursacht wurde. Das ist ihm im allgemeinen auch gar nicht möglich. Da der Krieg von den NATO-Staaten gemeinschaftlich geführt wurde, haftet jeder von Ihnen für das Ganze. Dieser gesamtschuldnerische Grundsatz, der sich in 421 BGB findet und im § 830/840 BGB für die unerlaubten Handlungen übernommen wird, gilt auch im Völkerrecht, wenn mehrere Staaten gemeinschaftlich handeln. Ausdrücklich formuliert wurde er z.B. im Artikel V der Convention on the International Liability for Damage caused by Space Objects, 1972.

Der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung wird innerhalb der NATO, d. h. zwischen den NATO-Mitgliedstaaten selbst angewandt, wie Art. VIII, Abs. 5 lit. e ii und iii des NATO-Truppenstatuts vom 19. 6. 1951 zeigt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsparteien gilt erst recht für das Außenverhältnis, insbesondere gegenüber Zivilpersonen, die im allgemeinen überhaupt nicht in der Lage sind herauszufinden oder zu beweisen, welcher NATO-Staat für die Verursachung des Schadens verantwortlich ist. Eine spezielle Haftungsregelung der NATO im Falle der Verletzung von Regeln, die in bewaffneten Konflikten gelten, gibt es n

icht. Irgendwelche Einschränkungen der völkerrechtlich vorgesehenen Haftung könnten auch ohne Zustimmung der anderen, insbesondere der betroffenen Staaten nicht vereinbart werden.

Aus all dem ergibt sich: Jugoslawische Staatsbürger sowie andere Zivilpersonen, denen durch militärische Aktionen der NATO im sogenannten Kosovo-Krieg (24. März bis 10. Juni 1999) unter Verletzung der für den bewaffneten Konflikt geltenden Regeln des Völkerrechts Schaden zugefügt wurde, haben einen Schadenersatzanspruch gegen die Mitgliedstaaten der NATO, also auch gegen die Bundesrepublik Deutschland.

Wie bekannt wurde, haben in Kanada bereits einige Personen gegen Kanada geklagt, um Schadenersatz für Schäden geltend zu machen, die ihnen unter Verletzung der im bewaffneten Konflikt geltenden Regeln durch Bombenangriffe von NATO-Flugzeugen zugefügt wurden.