Projekt „NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz“
Projektfortschrittsbericht vom 31.07.05
Sehr geehrte Damen und
Herren, liebe Freunde und Unterstützer,
am 28.07.2005 wurde durch das
Oberlandesgericht (OLG) Köln das Urteil der Berufungsinstanz in der Zivilklage
der Varvariner NATO-Opfer gegen die BRD verkündet.
Zur Erinnerung: Die 1.
Instanz, das Landgericht (LG) Bonn, hatte mit Urteil vom 10.12.2003 die Klage
zwar für zulässig befunden, jedoch als unbegründet abgewiesen, da kein
anwendbares Recht bestehe, auf dessen Grundlage Entschädigung erfolgen könnte.
Gegen die Abweisung wegen Unbegründetheit richtete sich die Berufung der
Kläger.
Mit seinem Urteil vom 28.
Juli, das uns noch nicht schriftlich vorliegt, wies das OLG die Berufung der
Kläger ab. Somit folgte es dem Antrag der Anwälte der Regierung.
Nachfolgend berichten wir
über das Geschehen am 28. Juli, insbesondere über die mündlich vorgetragene
Urteilsbegründung.
1. Gericht und
Parteienvertretung
7. Zivilsenat des OLG Köln :
Herr Dr. Prior, Vorsitzender Richter,
Herr Ring, Richter,
Frau
Zakosek-Rühling, Richterin
Anwesender Kläger
: Herr Zoran Milenkovic
Anwälte für 34 der Kläger : Herr
RA Dr. Heinz-Jürgen Schneider u. Frau RA Ilka Hoffmann
Anwalt für eine Klägerin : Herr
RA Dost
Erschienen für die Beklagte : Frau
Bornstett, Bundesverteidigungsministerium
Anwalt für Regierung : Herr
RA Dr. Karpenstein (Kanzlei Redeker)
2. Das Urteil und seine
Begründung
Es wurde verkündet, dass die
Berufung der Kläger zurückgewiesen sei, ihnen die Kosten des Verfahrens
auferlegt sind, und dass Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen ist.
Der allein ausführende
Vorsitzende Richter, Dr. Prior, bemerkte zunächst, dass die mündliche
Urteilsbegründung nicht vollumfänglich der schriftlichen Begründung entsprechen
werde.
Er stellte dar:
-
Dieses Gericht
habe nicht über die Rechtmäßigkeit des „Kosovo-Krieges“ als solchem befunden,
da das nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.
-
Das Gericht meine
jedoch, dass, da die deutsche Kriegsbeteiligung auf der Grundlage
entsprechender Beschlüsse der deutschen Regierung und des deutschen Parlamentes
erfolgte, diese Beteiligung sich nicht als Willkürakt darstelle.
-
Die deutsche
Teilnahme am Krieg habe – wie der Krieg überhaupt – dem Schutz der Albaner
gedient, die von einem Genozid bedroht gewesen seien. Srebrenica habe gezeigt,
dass solche Befürchtungen real gewesen seien.
-
Zu Recht habe die
Vorinstanz festgestellt, dass keine völkerrechtliche Grundlage gegeben sei, die
es Individuen ermögliche gegen Staaten, hier die BRD, zu klagen. Das Gericht
folge der konventionellen Ansicht, dass das Völkerrecht ein Recht zwischen
Staaten sei. Wenn die Kläger Haftung nach Artikel 91 des 1. Zusatzprotokolls
der Genfer Konvention durchsetzen wollten, hätte ihr Staat – sie vertretend
– für sie handeln müssen.
-
Ebenfalls habe
die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Ansprüche aus den Schutzgütern der
deutschen Verfassung nicht gegeben seien. Solche Ansprüche seien nicht
unmittelbar aus dem GG herzuleiten. Es bedürfe immer eines Gesetzes (oder ggf.
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung), das die Wertordnung des GG aufnähme
und umsetze. Solches Gesetz (oder eine entsprechende Vereinbarung) läge jedoch
nicht vor. Somit fehle hier die Rechtsgrundlage.
-
Anders als die
Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass das nationale deutsche Recht
nicht in der Kriegszeit mittels Überlagerung durch das Kriegsvölkerrecht
suspendiert war. Der Senat sieht das BGB in der fraglichen Zeit als geltendes
Recht an.
-
Der Senat meine,
dass es keinen völligen Ausschluss der Staatshaftung im Krieg geben dürfe. Der
Paragraf 839 des BGB biete die geeignete Grundlage, die auch bei Schädigungen
durch illegale Kriegshandlungen Anwendung finden könne. Massive Verbrechen, wie
z.B. Distimo, würden, wenn sie heute geschähen, mit Sicherheit zu Staatshaftung
und Schadenersatz führen.
-
Die Amtshaftung
verlange aber ein Kriegsverbrechen als Voraussetzung. Nicht jede Schädigung von
Zivilisten oder Beschädigung / Zerstörung ziviler Objekte stelle ein
Kriegsverbrechen dar. Auch Nachlässigkeit und Irrtum, ohne einen Vorsatz solche
Schäden herbeizuführen, seien zu erwägen.
-
Das Gericht gehe
davon aus, dass die Brücke von Varvarin das beabsichtigte Ziel des Angriffes
war. Von einem Irrtum, einer Verwechselung des Zieles, gehe es nicht aus.
-
Die Frage, ob
denn die BRD es unterlassen habe, gegen die Auswahl der Brücke von Varvarin als
Ziel ein Veto einzulegen, wäre nur dann relevant, wenn unter keinen Umständen
die Brücke hätte ein Ziel sein können.
-
Der Senat erkennt
keine Willkür bei der Zielauswahl. Brücken sind abstrakt im Krieg immer
potentielle Ziele. Auch die Varvariner Brücke – günstig in der Nähe des Kosovo
gelegen - hätte als Verbindung in das
Kosovo dienen können. Durchaus hätte diese Brücke trotz ihrer geringen
Tragfähigkeit von leichten Truppen auf den Weg ins Kosovo benutzt werden
können. Auch führte diese Brücke über einen sehr breiten Fluß, was ihren
strategischen Stellenwert verdeutliche. Da die Brücke ein zulässiges Ziel
darstellte, kann eine Mitwirkung der BRD bei der Zielauswahl keine Haftung
auslösen. Darüber hinaus bestritt die Beklagte eine solche Mitwirkung. Anderes
wurde von den Klägern nicht bewiesen.
-
Den Ausführungen
der Kläger, es habe sich bei Varvarin um einen „unverteidigten Ort“ gehandelt,
sei nicht zu folgen. Nur die Abwesenheit von Militär mache einen Ort nicht zum
„unverteidigten Ort“. Dazu bedarf es entsprechender Erklärungen oder Abkommen.
-
Die Zeit des Angriffes
sowie die gewählte Art und Weise der Ausführung hätte zu Haftung geführt, wenn
die BRD darauf Einfluß genommen hätte. Ein solcher Einfluß ist nicht
ersichtlich. Mehr noch, da in der NATO das Prinzip des „need to know“ Anwendung fand und der Angriff nicht von
deutschem Militärpersonal ausgeführt wurde, sei davon auszugehen, dass die BRD
von Zeitpunkt sowie Art und Weise des Angriffes im Voraus keine Kenntnis hatte.
Angesichts dessen, dass die in der NATO zusammengeschlossenen Bündnispartner
alle Demokratien sind, durfte die BRD auch darauf vertrauen, dass die den
Angriff ausführende Nation dieses in völkerrechtlich konformer Weise tun würde.
-
Ein Beweis für
die Mitwirkung deutscher Kräfte an dem Angriff wurde nicht vorgelegt. Zwar
waren wahrscheinlich am Angriffstag zwei deutsche Tornado im Einsatz, aber
dieses dann wohl nur über dem Kosovo. Ein Zusammenhang zwischen dem Angriff auf
Varvarin und dem deutschen Einsatz konnte nicht festgestellt werden.
-
Eine
Gesamtschuldnerische Haftung der BRD aus der bloßen Kriegsteilnahme sei nicht
gegeben, da diese Teilnahme kein Delikt darstelle.
-
Da es sich bei
dem vorliegenden Fall um grundsätzlich neue Rechtsanwendung handele, sei die
Revision zum BGH ausdrücklich zuzulassen.
3. Entscheidung über
gestellte Anträge zur Prozesskostenhilfe (PKH)
Von sich aus teilte das
Gericht hierzu nichts mit. Auf Nachfrage nach der Verkündung wurde uns
mitgeteilt, dass die diesbezügliche Entscheidung schriftlich mitgeteilt werde.
Jedoch ließ das Gericht erkennen, dass diese Entscheidung für die Mehrheit der
Antragsteller wohl positiv sein werde.
Sollte dem so sein, so wären
für die Kläger mit gewährter PKH ihr Anteil an den Kosten der eigenen Anwälte
und an den Gerichtskosten gedeckt. PKH deckt aber bei Unterliegen niemals die
Kosten der obsiegenden Seite. Also wird die Regierung alle ihre Kosten wieder
den Klägern in Rechnung stellen.
4. Anmerkungen des
Projektrates zum Urteil und seiner Begründung
Der 7. Senat des OLG Köln hat
zunächst eine Frage beantwortet, die die Kläger nicht vortrugen. Das ist die
Frage, ob der „Kosovo-Krieg“ (der Begriff ist schon eine üble
Propagandaentstellung) und die deutsche Beteiligung daran legal waren.
Ohne sich um solch belanglose
Sachen wie die Charta der UN, die Anti-Aggressionskrieg-Resolution der UN von
1974, oder den 2+4-Vertrag zu kümmern, brachte der Senat seine Auffassung zum
Ausdruck, dass der NATO-Krieg inklusive deutscher Mitwirkung legal und
gerechtfertigt gewesen seien. Ohne es so auszusprechen wurde damit das Institut
der gerechtfertigten oder sich selbst rechtfertigenden „humanitären
Intervention“ in die deutsche Rechtsprechung eingeführt.
Diese Sicht wurde zum einen
durch die Heranziehung von zwei Propagandalügen begründet:
a)
Der angeblich den Albanern 1999 durch die Serben
drohende Genozid im Kosovo und
b)
Dem angeblichen Massenmord der bosnisch-serbischen
Streitkräfte 1995 an angeblich von ihnen gemachten Tausenden kriegsgefangenen
Moslems bei Srebrenica .
Bemerkenswert ist, dass ein
Gericht sich zu solch schwerwiegender Behauptung herbei lässt, ohne das jemals
vor einem legalen Gericht dazu ein Beweisverfahren stattgefunden hätte oder
dieser Senat in Ermangelung dessen dieses selbst durchgeführt hätte. Das
bedeutet Phönix-Ansage als ersatzweises Beweisverfahren.
Zum anderen können selbst
Beschlüsse der Regierung und des Parlamentes keine befreiende Wirkung gegenüber
dem Völkerrecht als höherrangigem Recht entfalten. Das schon gar nicht, wenn
diese Beschlüsse nach nationalem und internationalem Recht selbst
rechtsbrecherisch sind.
Obendrein kennt das Recht
nicht die Konstruktion der „humanitären Intervention“. Daher könnte sie nicht
als Rechtsgrundlage dienen, selbst wenn die Anschuldigungen wahr wären.
Die sich versteifende
Ansicht, Individuen könnten Ansprüche aus dem Völkerrecht nicht selbst – ggf.
auf dem Gerichtsweg – realisieren, ihr Staat müsse das für sie tun, ist zwar
traditionell, aber nicht im Recht selbst so kodifiziert. Es ist
Auslegungssache. Sehr anders sieht die Auslegung aus, wenn es um tatsächliche oder behauptete
Völkerrechtsverletzungen durch Staaten geht. Dort wird zunehmend versucht, auch
Individuen, die für den Staat handelten, zu belangen. So entsteht das
Ungleichgewicht, dass völkerrechtliche Pflichten von Staaten auf das Individuum
adressiert werden können, dass Individuum aber keine Rechte aus dem Völkerrecht
bekommt.
Obwohl der Senat beim
Ausschluß des deutschen GG als Rechtsgrundlage für Ansprüche der Kläger seine
Übereinstimmung mit der ersten Instanz betonte, argumentierte er doch etwas
anders. Das LG Bonn meinte noch, dass die deutsche Regierung an Recht und
Gesetz gebunden sei, aber eben nur im
deutschen Hoheitsbereich, wo dieses Recht gelte. Beim Handeln im Ausland
bestehe diese Bindung nicht. Das wurde vom OLG Köln nicht so dargestellt. Vielmehr
wurde ohne Differenzierung In- / Ausland gesagt, dass die Werte der Verfassung
(immer) eines umsetzenden Gesetzes bedürfen.
Demnach käme es unter
Umständen zu einer weiten Spreizung zwischen Normen und Werten der Verfassung
und dem was davon durch Umsetzung in Gesetze real erlaubt wird.
Die von der ersten Instanz
vertretene aberwitzige Auffassung, dass das nationale deutsche Recht für die
Kriegsmonate in 1999 in Deutschland kein gültiges Recht gewesen sei, ist
gefallen. Hier stimmen wir mit dem OLG Köln
überein, dass BGB § 839 eine Haftungsgrundlage auch für Kriegsopfer biete.
Der Senat hatte im Februar
betont, dass er das Völkerrecht, besonders das 1. Zusatzprotokoll (ZP 1) zur
Genfer Konvention, als Maßstab für die Bewertung der Geschehnisse von Varvarin
nehmen werde.
Es ist nicht ersichtlich,
dass so verfahren wurde. Das Völkerrecht
kennt keine Regelvermutung, dass bestimmte Teile der zivilen Infrastruktur eines Landes im Krieg immer als „abstrakte
Ziele“ gelten würden, was wohl heißen soll, dass diese immer angegriffen und
zerstört werden dürfen. Es ist unstrittig, dass die Streitkräfte eines
kriegführenden Staats einschließlich ihrer ortsfesten oder beweglichen
Bewaffnung, Ausrüstung, Einrichtungen etc. völkerrechtskonform vom Kriegsgegner
angegriffen werden dürfen (wenn auch nicht mit allen Mitteln). Dagegen stellen
Zivilisten und alle zivilen Objekte „verbotene Ziele“ dar, die unter keinen
Umständen angegriffen werden dürfen. Ein Angriff auf ein ziviles Objekte ist
nur dann erlaubt, wenn dieses Objekt seinen zivilen Charakter verloren hat. Um
das festzustellen, muß der potentielle Angreifer eine Reihe von Bedingungen erfüllen. Er muß nachweisen, dass sein Gegner das
Objekt tatsächlich militärisch nutzt. Auch eine untergeordnete
militärische Nutzung bei überwiegender ziviler Nutzung reicht nicht hin, einen
Angriff zu rechtfertigen (Verhältnismäßigkeit).
Danach muß der potentielle
Angreifer darstellen können, und ggf. beweisen, welchen wesentlichen
militärischen Vorteil die Zerstörung des Objektes für seine Kriegsanstrengungen
in der konkret gegebenen Lage und zu der Zeit ihm bringt. Die von
NATO-Politikern ausgedrückte Auffassung, dass mit den Bombardierungen Druck auf
die Bevölkerung ausgeübt werden sollte, damit diese möglichst Milosevic stürze
oder ihn wenigstens zur Kapitulation zwinge, wäre kein solcher Vorteil, da hier
rechtswidrig Zivilisten als Geisel dienen würden.
Irgendwelche Beweise für die
Rechtmäßigkeit des Angriffs wurden von der Beklagten nicht erbracht. Der Senat
fragte auch nicht danach. Statt dessen erklärte er den Angriff für rechtens auf
Grund seiner eigenen haltlosen Spekulation, dass die Brücke ja vielleicht doch
von leichten (serbischen) Truppen hätte genutzt werden können.
Mit der Verlegung Varvarins in die Nähe des Kosovos, der
Erhebung der Morava zu einem großen, breiten Fluß, und der Erfindung guter
Verkehrsanbindung über Varvarin in das Kosovo zeigt der Senat seine Inkompetenz
und gibt sich der öffentlichen Lächerlichkeit preis.
Der Senat übernahm die
Schutzbehauptung der Beklagten, dass die NATO quasi oberhalb der
NATO-Regierungen stehe, diese habe dumm dastehen lassen, und einfach niemanden
gesagt habe, was sie beim Bombardieren so treibt. Die Regierung kam hier mit
ihrem simplen „Bestreiten mit Nichtwissen“ durch.
Merke: Je dämlicher Du Dich
vor einem deutschen Gericht darstellst, um so erfolgreicher bist Du dort.
Das Gericht hatte
offensichtlich keine Vorstellung vom integrativen Wesen und der komplexen
Abhängigkeit moderner Streitkräfte. Es sah ebenso keinen Zusammenhang zwischen
Unterdrückung der serbischen Luftabwehr durch deutsche Tornados wie auch deren
Aufklärungsflüge mit dem Angriff auf Varvarin.
Dieses Urteil ist schwach und
angreifbar. Besonders hinsichtlich der Wertung des Angriffes als legale
Kriegshandlung auf ein erlaubtes Ziel.
5. Weiteres Vorgehen
Obwohl die Stimmung unsere Varvariner Freunde zum Teil
zur Resignation neigt, man hätte von staatshörigen deutschen Richtern wohl doch
kein Recht zu erwarten, scheint der nächste Schritt, Revision zum BGH,
angeraten. Der Bürgermeister von Varvarin drückte uns seine Bedenken aus
weiterzugehen, weil die Varvariner nun uns (die Projektratsmitglieder) schützen
müssten. Bei schlechter gewordenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreites seien
die hohen Opfer, die wir brächten, vielleicht nicht mehr hinnehmbar.
Der Projektrat hat mit den
Varvariner Klägern vereinbart, dass wir am 13. August in einer
Klägerversammlung in Varvarin die Lage gemeinsam beraten werden. Wir werden
dort dann zu Entscheidungen kommen. Sollten die Kläger, einige oder alle, mit
unserer Hilfe den Rechtsstreit fortsetzen wollen, so müssen wir kurzfristig
einen beim BGH zugelassenen Anwalt beauftragen, das Revisionsverfahren zu
führen. Unsere bisherigen (guten) Anwälte, Frau Gül Pinar, Dr. Hans-Jürgen
Schneider und Frau Ilka Hoffmann haben keine BGH-Zulassung.
Auch sind wir auf breite
öffentliche Unterstützung weiter angewiesen.
In kürze werden wir das
schriftliche Urteil – 27 Seiten – in die Homepage www.nato-tribunal.de , dort „Varvarin“
einstellen.
Der Projektrat hält Sie auf
dem laufenden. Danke für die vielfältige bisherige Unterstützung und
Solidarität mit den Varvarinern und mit uns, den PR-Mitgliedern.
Im Auftrag des Projektrates
Harald Kampffmeyer