Projekt „NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz“

 

Projektfortschrittsbericht vom 31.07.05

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde und Unterstützer,

 

am 28.07.2005 wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln das Urteil der Berufungsinstanz in der Zivilklage der Varvariner NATO-Opfer gegen die BRD verkündet.

Zur Erinnerung: Die 1. Instanz, das Landgericht (LG) Bonn, hatte mit Urteil vom 10.12.2003 die Klage zwar für zulässig befunden, jedoch als unbegründet abgewiesen, da kein anwendbares Recht bestehe, auf dessen Grundlage Entschädigung erfolgen könnte. Gegen die Abweisung wegen Unbegründetheit richtete sich die Berufung der Kläger.

 

Mit seinem Urteil vom 28. Juli, das uns noch nicht schriftlich vorliegt, wies das OLG die Berufung der Kläger ab. Somit folgte es dem Antrag der Anwälte der Regierung.

 

Nachfolgend berichten wir über das Geschehen am 28. Juli, insbesondere über die mündlich vorgetragene Urteilsbegründung.

 

 

1. Gericht und Parteienvertretung

 

7. Zivilsenat  des OLG Köln   :    Herr Dr. Prior, Vorsitzender Richter,

                                                Herr Ring, Richter,

                                                Frau Zakosek-Rühling, Richterin

 

Anwesender Kläger               :    Herr Zoran Milenkovic

 

Anwälte für 34 der Kläger       :    Herr RA Dr. Heinz-Jürgen Schneider u. Frau RA Ilka Hoffmann

Anwalt für eine Klägerin         :    Herr RA Dost

Erschienen für die Beklagte    :    Frau Bornstett, Bundesverteidigungsministerium

Anwalt für Regierung              :    Herr RA Dr. Karpenstein (Kanzlei Redeker)

 

2. Das Urteil und seine Begründung

 

Es wurde verkündet, dass die Berufung der Kläger zurückgewiesen sei, ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, und dass Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen ist.

 

Der allein ausführende Vorsitzende Richter, Dr. Prior, bemerkte zunächst, dass die mündliche Urteilsbegründung nicht vollumfänglich der schriftlichen Begründung entsprechen werde.

 

Er stellte dar:

-          Dieses Gericht habe nicht über die Rechtmäßigkeit des „Kosovo-Krieges“ als solchem befunden, da das nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei.

-          Das Gericht meine jedoch, dass, da die deutsche Kriegsbeteiligung auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse der deutschen Regierung und des deutschen Parlamentes erfolgte, diese Beteiligung sich nicht als Willkürakt darstelle.

-          Die deutsche Teilnahme am Krieg habe – wie der Krieg überhaupt – dem Schutz der Albaner gedient, die von einem Genozid bedroht gewesen seien. Srebrenica habe gezeigt, dass solche Befürchtungen real gewesen seien.

-          Zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass keine völkerrechtliche Grundlage gegeben sei, die es Individuen ermögliche gegen Staaten, hier die BRD, zu klagen. Das Gericht folge der konventionellen Ansicht, dass das Völkerrecht ein Recht zwischen Staaten sei. Wenn die Kläger Haftung nach Artikel 91 des 1. Zusatzprotokolls der Genfer Konvention durchsetzen wollten, hätte ihr Staat – sie vertretend –  für sie handeln müssen.

-          Ebenfalls habe die Vorinstanz richtig festgestellt, dass Ansprüche aus den Schutzgütern der deutschen Verfassung nicht gegeben seien. Solche Ansprüche seien nicht unmittelbar aus dem GG herzuleiten. Es bedürfe immer eines Gesetzes (oder ggf. einer zwischenstaatlichen Vereinbarung), das die Wertordnung des GG aufnähme und umsetze. Solches Gesetz (oder eine entsprechende Vereinbarung) läge jedoch nicht vor. Somit fehle hier die Rechtsgrundlage.

-          Anders als die Vorinstanz ist das Gericht der Auffassung, dass das nationale deutsche Recht nicht in der Kriegszeit mittels Überlagerung durch das Kriegsvölkerrecht suspendiert war. Der Senat sieht das BGB in der fraglichen Zeit als geltendes Recht an.

-          Der Senat meine, dass es keinen völligen Ausschluss der Staatshaftung im Krieg geben dürfe. Der Paragraf 839 des BGB biete die geeignete Grundlage, die auch bei Schädigungen durch illegale Kriegshandlungen Anwendung finden könne. Massive Verbrechen, wie z.B. Distimo, würden, wenn sie heute geschähen, mit Sicherheit zu Staatshaftung und Schadenersatz führen.

-          Die Amtshaftung verlange aber ein Kriegsverbrechen als Voraussetzung. Nicht jede Schädigung von Zivilisten oder Beschädigung / Zerstörung ziviler Objekte stelle ein Kriegsverbrechen dar. Auch Nachlässigkeit und Irrtum, ohne einen Vorsatz solche Schäden herbeizuführen, seien zu erwägen. 

-          Das Gericht gehe davon aus, dass die Brücke von Varvarin das beabsichtigte Ziel des Angriffes war. Von einem Irrtum, einer Verwechselung des Zieles, gehe es nicht aus.

-          Die Frage, ob denn die BRD es unterlassen habe, gegen die Auswahl der Brücke von Varvarin als Ziel ein Veto einzulegen, wäre nur dann relevant, wenn unter keinen Umständen die Brücke hätte ein Ziel sein können.

-          Der Senat erkennt keine Willkür bei der Zielauswahl. Brücken sind abstrakt im Krieg immer potentielle Ziele. Auch die Varvariner Brücke – günstig in der Nähe des Kosovo gelegen -  hätte als Verbindung in das Kosovo dienen können. Durchaus hätte diese Brücke trotz ihrer geringen Tragfähigkeit von leichten Truppen auf den Weg ins Kosovo benutzt werden können. Auch führte diese Brücke über einen sehr breiten Fluß, was ihren strategischen Stellenwert verdeutliche. Da die Brücke ein zulässiges Ziel darstellte, kann eine Mitwirkung der BRD bei der Zielauswahl keine Haftung auslösen. Darüber hinaus bestritt die Beklagte eine solche Mitwirkung. Anderes wurde von den Klägern nicht bewiesen.

-          Den Ausführungen der Kläger, es habe sich bei Varvarin um einen „unverteidigten Ort“ gehandelt, sei nicht zu folgen. Nur die Abwesenheit von Militär mache einen Ort nicht zum „unverteidigten Ort“. Dazu bedarf es entsprechender Erklärungen oder Abkommen.

-          Die Zeit des Angriffes sowie die gewählte Art und Weise der Ausführung hätte zu Haftung geführt, wenn die BRD darauf Einfluß genommen hätte. Ein solcher Einfluß ist nicht ersichtlich. Mehr noch, da in der NATO das Prinzip des „need to know“  Anwendung fand und der Angriff nicht von deutschem Militärpersonal ausgeführt wurde, sei davon auszugehen, dass die BRD von Zeitpunkt sowie Art und Weise des Angriffes im Voraus keine Kenntnis hatte. Angesichts dessen, dass die in der NATO zusammengeschlossenen Bündnispartner alle Demokratien sind, durfte die BRD auch darauf vertrauen, dass die den Angriff ausführende Nation dieses in völkerrechtlich konformer Weise tun würde.

-          Ein Beweis für die Mitwirkung deutscher Kräfte an dem Angriff wurde nicht vorgelegt. Zwar waren wahrscheinlich am Angriffstag zwei deutsche Tornado im Einsatz, aber dieses dann wohl nur über dem Kosovo. Ein Zusammenhang zwischen dem Angriff auf Varvarin und dem deutschen Einsatz konnte nicht festgestellt werden.

-          Eine Gesamtschuldnerische Haftung der BRD aus der bloßen Kriegsteilnahme sei nicht gegeben, da diese Teilnahme kein Delikt darstelle.

-          Da es sich bei dem vorliegenden Fall um grundsätzlich neue Rechtsanwendung handele, sei die Revision zum BGH ausdrücklich zuzulassen.

 

 

3. Entscheidung über gestellte Anträge zur Prozesskostenhilfe (PKH)

 

Von sich aus teilte das Gericht hierzu nichts mit. Auf Nachfrage nach der Verkündung wurde uns mitgeteilt, dass die diesbezügliche Entscheidung schriftlich mitgeteilt werde. Jedoch ließ das Gericht erkennen, dass diese Entscheidung für die Mehrheit der Antragsteller wohl positiv sein werde.

Sollte dem so sein, so wären für die Kläger mit gewährter PKH ihr Anteil an den Kosten der eigenen Anwälte und an den Gerichtskosten gedeckt. PKH deckt aber bei Unterliegen niemals die Kosten der obsiegenden Seite. Also wird die Regierung alle ihre Kosten wieder den Klägern in Rechnung stellen.

 

 

4. Anmerkungen des Projektrates zum Urteil und seiner Begründung

 

Der 7. Senat des OLG Köln hat zunächst eine Frage beantwortet, die die Kläger nicht vortrugen. Das ist die Frage, ob der „Kosovo-Krieg“ (der Begriff ist schon eine üble Propagandaentstellung) und die deutsche Beteiligung daran legal waren.

Ohne sich um solch belanglose Sachen wie die Charta der UN, die Anti-Aggressionskrieg-Resolution der UN von 1974, oder den 2+4-Vertrag zu kümmern, brachte der Senat seine Auffassung zum Ausdruck, dass der NATO-Krieg inklusive deutscher Mitwirkung legal und gerechtfertigt gewesen seien. Ohne es so auszusprechen wurde damit das Institut der gerechtfertigten oder sich selbst rechtfertigenden „humanitären Intervention“ in die deutsche Rechtsprechung eingeführt.

Diese Sicht wurde zum einen durch die Heranziehung von zwei Propagandalügen begründet:

a)       Der angeblich den Albanern 1999 durch die Serben drohende Genozid im Kosovo und

b)       Dem angeblichen Massenmord der bosnisch-serbischen Streitkräfte 1995 an angeblich von ihnen gemachten Tausenden kriegsgefangenen Moslems bei Srebrenica .

 

Bemerkenswert ist, dass ein Gericht sich zu solch schwerwiegender Behauptung herbei lässt, ohne das jemals vor einem legalen Gericht dazu ein Beweisverfahren stattgefunden hätte oder dieser Senat in Ermangelung dessen dieses selbst durchgeführt hätte. Das bedeutet Phönix-Ansage als ersatzweises Beweisverfahren.

Zum anderen können selbst Beschlüsse der Regierung und des Parlamentes keine befreiende Wirkung gegenüber dem Völkerrecht als höherrangigem Recht entfalten. Das schon gar nicht, wenn diese Beschlüsse nach nationalem und internationalem Recht selbst rechtsbrecherisch sind.

Obendrein kennt das Recht nicht die Konstruktion der „humanitären Intervention“. Daher könnte sie nicht als Rechtsgrundlage dienen, selbst wenn die Anschuldigungen wahr wären.

 

Die sich versteifende Ansicht, Individuen könnten Ansprüche aus dem Völkerrecht nicht selbst – ggf. auf dem Gerichtsweg – realisieren, ihr Staat müsse das für sie tun, ist zwar traditionell, aber nicht im Recht selbst so kodifiziert. Es ist Auslegungssache. Sehr anders sieht die Auslegung aus, wenn  es um tatsächliche oder behauptete Völkerrechtsverletzungen durch Staaten geht. Dort wird zunehmend versucht, auch Individuen, die für den Staat handelten, zu belangen. So entsteht das Ungleichgewicht, dass völkerrechtliche Pflichten von Staaten auf das Individuum adressiert werden können, dass Individuum aber keine Rechte aus dem Völkerrecht bekommt.

 

Obwohl der Senat beim Ausschluß des deutschen GG als Rechtsgrundlage für Ansprüche der Kläger seine Übereinstimmung mit der ersten Instanz betonte, argumentierte er doch etwas anders. Das LG Bonn meinte noch, dass die deutsche Regierung an Recht und Gesetz gebunden sei, aber eben nur  im deutschen Hoheitsbereich, wo dieses Recht gelte. Beim Handeln im Ausland bestehe diese Bindung nicht. Das wurde vom OLG Köln nicht so dargestellt. Vielmehr wurde ohne Differenzierung In- / Ausland gesagt, dass die Werte der Verfassung (immer) eines umsetzenden Gesetzes bedürfen.

Demnach käme es unter Umständen zu einer weiten Spreizung zwischen Normen und Werten der Verfassung und dem was davon durch Umsetzung in Gesetze real erlaubt wird.

 

Die von der ersten Instanz vertretene aberwitzige Auffassung, dass das nationale deutsche Recht für die Kriegsmonate in 1999 in Deutschland kein gültiges Recht gewesen sei, ist gefallen.  Hier stimmen wir mit dem OLG Köln überein, dass BGB § 839 eine Haftungsgrundlage auch für Kriegsopfer biete. 

 

Der Senat hatte im Februar betont, dass er das Völkerrecht, besonders das 1. Zusatzprotokoll (ZP 1) zur Genfer Konvention, als Maßstab für die Bewertung der Geschehnisse von Varvarin nehmen werde.

Es ist nicht ersichtlich, dass  so verfahren wurde. Das Völkerrecht kennt keine Regelvermutung, dass bestimmte Teile der zivilen Infrastruktur  eines Landes im Krieg immer als „abstrakte Ziele“ gelten würden, was wohl heißen soll, dass diese immer angegriffen und zerstört werden dürfen. Es ist unstrittig, dass die Streitkräfte eines kriegführenden Staats einschließlich ihrer ortsfesten oder beweglichen Bewaffnung, Ausrüstung, Einrichtungen etc. völkerrechtskonform vom Kriegsgegner angegriffen werden dürfen (wenn auch nicht mit allen Mitteln). Dagegen stellen Zivilisten und alle zivilen Objekte „verbotene Ziele“ dar, die unter keinen Umständen angegriffen werden dürfen. Ein Angriff auf ein ziviles Objekte ist nur dann erlaubt, wenn dieses Objekt seinen zivilen Charakter verloren hat. Um das festzustellen, muß der potentielle Angreifer eine Reihe von  Bedingungen erfüllen.  Er muß nachweisen, dass sein Gegner das Objekt tatsächlich militärisch nutzt. Auch eine untergeordnete militärische Nutzung bei überwiegender ziviler Nutzung reicht nicht hin, einen Angriff zu rechtfertigen (Verhältnismäßigkeit).

Danach muß der potentielle Angreifer darstellen können, und ggf. beweisen, welchen wesentlichen militärischen Vorteil die Zerstörung des Objektes für seine Kriegsanstrengungen in der konkret gegebenen Lage und zu der Zeit ihm bringt. Die von NATO-Politikern ausgedrückte Auffassung, dass mit den Bombardierungen Druck auf die Bevölkerung ausgeübt werden sollte, damit diese möglichst Milosevic stürze oder ihn wenigstens zur Kapitulation zwinge, wäre kein solcher Vorteil, da hier rechtswidrig Zivilisten als Geisel dienen würden.

Irgendwelche Beweise für die Rechtmäßigkeit des Angriffs wurden von der Beklagten nicht erbracht. Der Senat fragte auch nicht danach. Statt dessen erklärte er den Angriff für rechtens auf Grund seiner eigenen haltlosen Spekulation, dass die Brücke ja vielleicht doch von leichten (serbischen) Truppen hätte genutzt werden können.

Mit der Verlegung  Varvarins in die Nähe des Kosovos, der Erhebung der Morava zu einem großen, breiten Fluß, und der Erfindung guter Verkehrsanbindung über Varvarin in das Kosovo zeigt der Senat seine Inkompetenz und gibt sich der öffentlichen Lächerlichkeit preis.

 

Der Senat übernahm die Schutzbehauptung der Beklagten, dass die NATO quasi oberhalb der NATO-Regierungen stehe, diese habe dumm dastehen lassen, und einfach niemanden gesagt habe, was sie beim Bombardieren so treibt. Die Regierung kam hier mit ihrem simplen „Bestreiten mit Nichtwissen“ durch.

Merke: Je dämlicher Du Dich vor einem deutschen Gericht darstellst, um so erfolgreicher bist Du dort.

 

Das Gericht hatte offensichtlich keine Vorstellung vom integrativen Wesen und der komplexen Abhängigkeit moderner Streitkräfte. Es sah ebenso keinen Zusammenhang zwischen Unterdrückung der serbischen Luftabwehr durch deutsche Tornados wie auch deren Aufklärungsflüge mit dem Angriff auf Varvarin.

 

Dieses Urteil ist schwach und angreifbar. Besonders hinsichtlich der Wertung des Angriffes als legale Kriegshandlung auf ein erlaubtes Ziel.

 

 

5. Weiteres Vorgehen

 

Obwohl die  Stimmung unsere Varvariner Freunde zum Teil zur Resignation neigt, man hätte von staatshörigen deutschen Richtern wohl doch kein Recht zu erwarten, scheint der nächste Schritt, Revision zum BGH, angeraten. Der Bürgermeister von Varvarin drückte uns seine Bedenken aus weiterzugehen, weil die Varvariner nun uns (die Projektratsmitglieder) schützen müssten. Bei schlechter gewordenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreites seien die hohen Opfer, die wir brächten, vielleicht nicht mehr hinnehmbar.

Der Projektrat hat mit den Varvariner Klägern vereinbart, dass wir am 13. August in einer Klägerversammlung in Varvarin die Lage gemeinsam beraten werden. Wir werden dort dann zu Entscheidungen kommen. Sollten die Kläger, einige oder alle, mit unserer Hilfe den Rechtsstreit fortsetzen wollen, so müssen wir kurzfristig einen beim BGH zugelassenen Anwalt beauftragen, das Revisionsverfahren zu führen. Unsere bisherigen (guten) Anwälte, Frau Gül Pinar, Dr. Hans-Jürgen Schneider und Frau Ilka Hoffmann haben keine BGH-Zulassung.

Auch sind wir auf breite öffentliche Unterstützung weiter angewiesen.

 

In kürze werden wir das schriftliche Urteil – 27 Seiten – in die Homepage www.nato-tribunal.de , dort „Varvarin“ einstellen.

 

Der Projektrat hält Sie auf dem laufenden. Danke für die vielfältige bisherige Unterstützung und Solidarität mit den Varvarinern und mit uns, den PR-Mitgliedern.

 

 

 

Im Auftrag des Projektrates

Harald Kampffmeyer

 

 

 

 

Der Projektrat:                                                                                           

Cornelia Kampffmeyer  (030) 65 94 29 08                                                 

Harald Kampffmeyer     HKampffmeyer@aol.com                                     

Jan van de Loo               (040) 73 74 81 77,   Janbilja@t-online.de             

Gordana Milanovic         (030) 39 03 07 96,   gordana.m-k@t-online.de