Sehr geehrte Damen und
Herren, liebe Freunde und Unterstützer,
hiermit wollen wir unsere
Freunde und Unterstützer über den Stand des Klageverfahrens der serbischen
Kläger aus Varvarin unterrichten.
1. Rechtliches
Verfahren
Mit unseren letztem Bericht
vom 03.12.06 hatten wir dargestellt, dass wir (PR) den Klägern raten werden,
Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile LG, OLG und BGH einzulegen.
Während unseres Besuches in
Varvarin im Januar kamen wir mit der großen Mehrzahl der Kläger überein, so
vorzugehen. Entsprechende Unterschriften für Mandatierung der Kanzlei
‚Hummel.Kaleck.Rechtsanwälte’ wurden eingeholt.
Jedoch nicht alle Kläger
waren bereit den Rechtsstreit fortzusetzen. Einige haben nach 3 Niederlagen
jedes Vertrauen in deutsche Rechtsstaatlichkeit verloren und erklärten uns, die
Klägergemeinschaft nun verlassen zu wollen – wegen Sinnlosigkeit des ganzen. Mandatierungen
stellten diese Kläger nicht mehr aus.
Die Anwälte o.g. Kanzlei,
dort federführend die Anwälte Kaleck und Hilbrans, fertigten und lieferten
fristgerecht zum BVG die umfängliche Verfassungsbeschwerde. Ein von Prof. Bothe und Dr. Fischer-Lescano speziell
für den Varvarin-Fall erstelltes Rechtsgutachten floss inhaltlich maßgeblich in
die Verfassungsbeschwerde ein.
Zugleich wurde über den
Stufenanwalt der 3. Instanz (BGH), Herrn Prof. Dr. Dr. Gross eine Anhörungsrüge
dem BGH erteilt. In dieser wurde moniert, dass die für die Kläger vorgetragenen
rechtlichen Argumente z.T. durch das Gericht ignoriert oder z.T. keine
angemessene rechtliche Würdigung erfahren hatten. Weiterhin wurden wesentliche
Verfahrensfehler durch die Gerichte im gesamten Zug des Verfahrens gerügt.
Diese Anhörungsrüge wurde
durch den BGH lapidar zurückgewiesen. Jedoch entstand mit der Rüge ab deren
Zurückweisung eine neue Rechtsfrist für die Einreichung der
Verfassungsbeschwerde. Das nutzten wir, um unter dem 22.2.2007 eine überarbeitete,
und wesentlich erweiterte Verfassungs-beschwerde beim BVG einzureichen. Dort
wird sie nun unter Aktenzeichen AR 8412/06 geführt.
( Der Text der Beschwerde ist
auf www.nato-tribunal.de bei „Varvarin“ nachzulesen)
Nun gilt es, auf einen
Beschluss des BVG über Annahme oder Verwerfung der Verfassungs-beschwerde zu
warten. Hier geht es – erfahrungsgemäß, Fristen gibt es nicht – um ein bis drei
Jahre.
2. Finanzlage des
Projektes
Da der ordentliche
Gerichtszug mit dem Urteil der 3. Instanz (BGH) nun abgeschlossen ist, hat das LG Bonn seine Gerichtskosten
endabgerechnet. Diese waren als Vorschuss im Mai 2002 von uns in Höhe von 42 T€
gezahlt worden, um die mit dem 31.05.2002 drohende Verjährung der Klage
abzuwenden. Die Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten ergab sich aus den mit der
Klage geforderten, durch den ersten Anwalt extrem überhöhten Anträgen (=
Streitwerte).
Noch vor Eröffnung der
mündlichen Verhandlung der 1. Instanz hatte aber die dann beauftragte Anwältin
Gül Pinar die überhöhten Anträge zurückgezogen und durch tiefere,
differenzierte Anträge ersetzt. Daraus ergab sich eine mit dem Vorschuss
geleistete Überzahlung, die unter dem 12.02.2007 durch LG Bonn mit 10.065,53 €
festgestellt wurde. Dieser Überzahlungsbetrag
wurde als Eingang am 13.04.2007 auf unserem Spendenkonto verbucht.
Sonstige Spendeneingänge liegen jetzt monatlich bei einigen hundert Euro.
Ausgaben erfolgten für die Einreichung der Verfassungsbeschwerde im Zeitraum Dezember 06 bis Mai 07 in Summe mit 25.387,65 €. Darin enthalten auch die Kosten des Rechtsgutachtens von Prof. Bothe.
Restguthaben des
Spendenkontos war mit Ende Juni 1.148,17 €.
Die Beklagte hatte einen
Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn zur Bestimmung ihrer Ansprüche gegenüber
den Klägern wegen deren Niederlage in der 2. Instanz (OLG Köln) herbeigeführt.
Der Erstattungsanspruch der
Beklagten wurde mit 9.547,73 € plus
Zinsen 5 % über Basissatz, laufend seit dem 16.08.2005 durch das LG Bonn
beziffert.
Die zuständige Stufenanwältin
für die 2. Instanz, Frau RA Pinar, trat dazu auf unsere Bitte in Verhandlungen
mit der Prozessvertretung der Regierung, der Kanzlei Redeker, ein.
Es wurde vereinbart, dass,
wenn von der Gesamtforderung ein Teilbetrag von 3.800 € durch die Kläger
beglichen wird, die Beklagte im Gegenzug auf das ihr zustehende Recht der
Zwangsvollstreckung gegen die Kläger zur Eintreibung der Restforderung
verzichten wird.
Da ausreichende Spendenmittel
z.Z. nicht vorhanden sind, hat der Unterzeichner nun die 3.800 € privat
verauslagt und überwiesen, um den Zweck – keine Zwangsvollstreckung gegen die
Varvariner – zu bewirken.
Ausstehende, drohende
Kostenbelastungen sind grundsätzlich noch:
a) Gerichtskosten der 2. Instanz (OLG Köln)
b) Gerichtskosten der 3. Instanz (BGH)
c) Kostenerstattung für die Beklagte in 3. Instanz (BGH)
Wir sind also dringend auf
Unterstützung mit Spenden angewiesen !!!
Die Vereinigung
demokratischer Juristen (Ost), die seit vielen Jahren das Spendenkonto bei sich
führte, hat ihre Selbstauflösung beschlossen. Daher muss das bekannte Konto
geschlossen werden.
Wir verhandeln mit der
Vereinigung demokratischer Juristen (West) über die ersatzweise Weiterführung
eines Spendenkontos für gleichen Zweck. Hier aber tiefen Dank an die VdJ (Ost),
besonders Herrn RA Gerd-Peter Junge, für die freundschaftliche Unterstützung
und immer gewährten guten Rat.
3. Sonstiges
Unsere für den 18.01.2007
einberufene Unterstützerversammlung hatte nur geringen Widerhall gefunden (was
z.T. an dem starken Sturm lag, der an diesem Tag tobte). Neben unseren Anwälten
H. Kaleck, H. Hilbrans, meiner Frau Cornelia und mir waren nur 7 Unterstützer
erschienen. Da diese jedoch fast alle
Juristen waren, z.B. Prof. Norman Paech, wurde die Versammlung zu einem
hochkarätigen juristischen Fachseminar zum Fall
Varvarin.
Um so mehr Schade, dass
faktisch keine Öffentlichkeit erreicht wurde.
Wir berichten weiter. Mit
herzlichen Grüssen
Harald Kampffmeyer
(im Auftrag des Projektrates)