Rechtsanwaltsbüro Getzmann Schaller Pinar
Hoffmann
Getzmann Schaller Pinar Hoffmann - Neuer Kamp 25 -
20359 Hamburg |
Manfred Getzmann Joachim Schaller Gül Pinar Fachanwältin
für Strafrecht Ilka Hoffmann
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1 O 361/02
In dem Rechtsstreit
1. der Erbengemeinschaft
1.1 Frau Vesna Milenkovic
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
2.2 Herrn Zoran Milenkovic
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
als Erben
ihrer getöteten Tochter Sanja Milenkovic
2. der Frau Marijana Stojanovic
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
3. der Frau Marina Jovanovic
Pozeska 93,
11000 Belgrad, Serbien,
4. des Herrn Radovoje Savic,
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
als Erbe der
getöteten Ruzica Simonovic
5. der Erbengemeinschaft
5.1 Frau Danica Obradovic,
ul. Crnovrskih
Brigada 4/26, 19210 Bor, Serbien,
5.2 Frau Jelica Savic,
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
5.3 Frau Agnica Pekic
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien
als Erben des
getöteten Ratabor Simonovic
6. des Herrn Predrag Macic,
Stivana Sindjelic 45, 37260 Varvarin, Serbien
7. des Herrn Dragoljub Arsenijevic
37210 Cicevac,
Leninova 22, Serbien,
8. des Herrn Miroljub Brajkovic,
37210 Cicevac, Njegoseva 17, Serbien,
9. des Herrn Bozidar Dimitrijevic,
Selo Varvarin,
37260 Varvarin, Serbien,
10. der Erbengemeinschaft
10.1 Frau Jasmina Zivkovic,
37260
Varvarin, Kalenicka bb, Serbien,
10.2 Frau Nevena Mitrovic,
37000 Krusevac, Straße Kosanciceva 26/1, Serbien,
als Erben des
getöteten Tola (Djordja) Apostolevic
11. des Herrn Slobodan Ivanovic,
Selo Varvarin,
37260 Varvarin, Serbien,
12. des Herrn Aleksandar Mijatovic,
Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,
13. der Erbengemeinschaft
13.1 Frau Milanka Marinkovic,
Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,
13.2 Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter
Frau
Ljiljana Jovanovic, Bogoljuba Sukice 22, 11000
Beograd, Serbien
als Erben des
getöteten Zoran Marinkovic
14. des Herrn Predrag Milosevic,
Gornji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
15. der Erbengemeinschaft
15.1 Frau Dusica Ciric,
Cede Simica 8, 37260 Varvarin, Serbien,
15.2 Frau Verica Ciric,
Cede Simica 8, 37260 Varvarin, Serbien,
15.3 Frau Lela Belusic,
Prvomajska 30, 37000 Krusevac, Serbien,
als Erben des
getöteten Milivoje Ciric,
16. des Herrn Milan Mitrovic,
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
17. des Herrn Goran Stojanovic,
Donji Katun, 37260 Varvarin, Serbien,
18. des Herrn Miroslav Dakic,
Prvomajska 30, 37000 Krusevac, Serbien,
19. der Frau Zivadinka Jovanovic,
Prvomajska
bb, 37260 Varvarin, Serbien,
als Erbin des
getöteten Milan Savic
20. der Erbengemeinschaft
20.1 Frau Gordana Stankovic
Nikole Pasica 3/34, 35250 Paracin, Serbien,
20.2 Frau Milica Stankovic vertreten durch ihre Mutter
Frau
Gordana Stankovic, wie vor
als Erben des
getöteten Vojkan Stankovic
21. des Herrn Momcilo Jevtic,
Slobode 2,
37260 Varvarin, Serbien,
22. des Herrn Vlastimir Vasic,
Selo Padez, 35230 Padez, Krusevac, Serbien,
23. der Frau Mirjana Terzic,
Selo Varvarin, 37260 Varvarin, Serbien,
24. des Herrn Predag Savic,
Gornji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
25. des Herrn Slavoljub Kovacevic,
Mite
Milojevica 6b, 37260 Varvarin, Serbien,
26. der Frau Mirjana Nesic,
Donji Katun,
37260 Varvarin, Serbien,
- Kläger/Berufungskläger
–
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Manfred Getzmann, Joachim Schaller, Gül Pinar und Ilka Hoffmann, Neuer Kamp 25,
20359 Hamburg
gegen
Bundesrepublik Deutschland
-
Beklagte/Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Prof. Dr. Redeker pp, Mozartstr. 4 – 10, 53115 Bonn
wird beantragt, das den Klägern und
Klägerinnen am 12.12.2003 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn vom
10.12.2003 (1 O 361/02) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
für die Kläger zu 1., Frau Vesna Milenkovic und Herrn Zoran Milenkovic als Erbengemeinschaft
ihrer getöteten Tochter Sanja Milenkovic,
an die Kläger
als Gesamthandsgläubiger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
für die Klägerin zu 1.1., Frau Vesna Milenkovic,
an die
Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, 20.000,00 DM = 10225,84 € aber nicht unterschreitet,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
für die Klägerin zu 2., Frau Marijana Stojanovic,
1. an die
Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, aber 30.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
2. der Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerin zu 3., Frau Marina Jovanovic,
1. an die Klägerin eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
45.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. der Klägerin Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 4., Herrn Radivoje Savic als Erbe seiner getöteten Schwester Ruzica
Simonovic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerinnen zu 5., Frau Danica Obradovic, Frau
Jelica Savic und Frau Agnica Pekic als Erbensgemeinschaft ihres getöteten
Neffen Ratabor Simonovic,
1. an die
Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht
unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den
Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu
gewähren,
für den Kläger zu 6., Herrn Predrag Macic,
1. die Beklagte
zu verurteilen, an die Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in
das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 18.000,00 € nicht unterschreitet,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 7., Herrn Dragoslav Arsentjevic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
18.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 8., Herrn Miroljub Brajkovic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
15.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 9., Herrn Bozidar Dimitrijevic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 25.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerinnen zu 10., Frau Jasmina Zivkovic und Frau
Nevena Mitrovic als Erbengemeinschaft des getöteten Tola Apostolevic,
1. an die
Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den
Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 11., Herrn Slobodan Ivanovic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 60.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 12., Herrn Aleksandar Mijatovic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 30.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerinnen zu 13., Frau Milanka Marinkovic und
Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Ljiljana Jovanovic,
1. an die
Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet,
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den
Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 14., Herrn Predrag Milosevic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
20.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerinnen zu 15., Frau Dusica Ciric, Frau Verica
Ciric und Frau Lela Belusic als Erbengemeinschaft des getöteten Milivoje Ciric,
1. an die
Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht
unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den
Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 16., Herrn Milan Mitrovic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 22.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 17., Herrn Goran Stojanovic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 17.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 18., Herrn Miroslav Dakic,
1. an den Kläger
eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, aber 20.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerin zu 19., Frau Zivadinka Jovanovic, als Erbin des getöteten Milan Savic,
1. an die
Klägerin eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des
Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. der Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerinnen zu 20., Frau Gordana Stankovic und Frau
Milica Stankovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Gordana Stankovic, als
Erbengemeinschaft des getöteten Vojkan Stankovic,
1. an die
Klägerinnen als Gesamthandsgläubigerinnen eine angemessene Geldentschädigung,
deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000,00 € nicht
unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Klägerinnen Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 21., Herrn Momcilo Jevtic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
15.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 22., Herrn Vlastimir Vasic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
10.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerin zu 23., Frau Mirjana Terzic,
1. an die Klägerin eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
5.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. der Klägerin Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 24., Herrn Predag Savic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
10.000,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für den Kläger zu 25., Herrn Slavoijub Kovacevic,
1. an den Kläger eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
12.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
für die Klägerin zu 26., Frau Mirjana Nesic,
1. an die Klägerin eine angemessene
Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber
10.500,00 € nicht unterschreitet, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. der Klägerin Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung der Unterzeichnenden zu gewähren,
Begründung:
Das Landgericht Bonn hat mit seiner
Entscheidung vom 10. Dezember 2003, die auf ein pflichtwidriges Verhalten
deutscher Amtsträger gestützte Klage als unbegründet angesehen.
Mit der Berufung wird die
rechtsfehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts i.S.d. § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO gerügt. Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht Bonn davon ausgegangen, dass
den Klägern keine Anspruchsgrundlage aus deutschem Recht zusteht.
Der dem Urteil zugrundeliegender
Tatbestand ist im Urteil des Landgerichts Bonn zutreffend wiedergegeben:
(S.
6-8 des Urteils)
„Die Kläger sind jugoslawische Staatsangehörige.
Sie nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland für die
Folgen einer während des Krieges in Jugoslawien am 30. Mai 1999 durchgeführten
NATO-Luftoperation auf die in Serbien gelegene Brücke von Varvarin in Anspruch.
Bei der Zerstörung der Brücke kamen zehn Menschen ums Leben, dreißig Personen
wurden verletzt, wobei siebzehn Personen schwere Verletzungen erlitten.
Die zur heutigen Teilrepublik Serbien gehörende
jugoslawische Kleinstadt Varvarin hat etwa 4000 Einwohner. Sie liegt etwa 180
km südöstlich von Belgrad und etwa 200 km vom Kosovo entfernt. Varvarin liegt
abseits des Eisenbahnnetzes und ist mittels öffentlicher Verkehrsmittel allein
mit dem Bus erreichbar.
Die Region um Varvarin ist durch Landwirtschaft geprägt;
nennenswerte Industrie gibt es nicht. Der größte Gewerbebetrieb von Varvarin
ist ein Marktbetrieb, der für die Einwohner in der umliegenden Region die
wichtigste Einkaufsquelle darstellt und dem Händler der Region ihre landwirtschaftlichen
Produkte und Gebrauchsgegenstände aller Art zum Verkauf anbieten.
Weder in der Stadt Varvarin noch in ihrer unmittelbaren
Umgebung befanden und befinden sich militärische Einrichtungen. Die
nächstgelegene Kaserne der jugoslawischen Armee ist etwa 22 km entfernt. Die
Stadt blieb während der gesamten Zeit der Bürgerkriege in Jugoslawien von
Truppenstationierungen, Militärtransporten etc. verschont. Sie galt unter der jugoslawischen
Bevölkerung als ein vor Kriegshandlungen sicherer Ort.
Die Stadt Varvarin wird auf ihrer östlichen Seite durch
einen in süd-nördlicher Richtung fließenden kleinen Fluß, die „Morawa“
begrenzt. In West-Ost-Richtung überspannte den Fluß eine Brücke, die zugleich
den einzigen Zugangsweg aus östlicher Richtung darstellte. Die Brücke hatte
eine Spannweite von 180 m; ihre Fahrbahnbreite betrug 4,50 m zuzüglich eines
Fußgängerweges von weiteren 1,50 m. Nach den in der Bundesrepublik Jugoslawien
geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen war die Brücke allein für den
allgemeinen Straßenverkehr freigegeben, d. h. die auf 12 t begrenzte
Tragfähigkeit schloss ihr Nutzung für Schwertransporte u. ä. aus.
Im Anschluss an den am 08.10.1998 von den Mitgliedstaaten
der NATO gefassten Beschluss stimmte der Deutsche Bundestag durch Beschluss vom
16.10.1998 dem Antrag der Bundesregierung vom 12.10.1998 (BT-Drs. 13/11469)
„dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte entsprechend dem von der Bundesregierung
am 12. Oktober 1998 beschlossenen deutschen Beitrag zu den von der NATO zur
Abwendung einer humanitären Katastrophe im Kosovo-Konflikt geplanten,
begrenzten und in Phasen durchzuführenden Luftoperationen für die von den
NATO-Mitgliedsstaaten gebildeten Eingreiftruppe unter der Führung der NATO“ zu.
Mit weiterem Beschluss des Deutschen Bundestages vom
25.02.1999 stimmte dieser auf Antrag der Bundesregierung (BT-Drs.
14/397),“(....) dem Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte entsprechend dem
von der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur
militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu
NATO-Operationen im Rahmen der Notfalltruppe (Extraction Force)“ zu.
In dem Zeitraum vom 24. März bis zum 10. Juni 1999 wurden
unter Beteiligung deutscher Streitkräfte Luftoperationen in der Bundesrepublik
Jugoslawien durchgeführt. Deutsche Flugzeuge waren an der Luftoperation „Allied
Force“ mit sogenannten RECCE- und ECR-Tornados, die der Luftaufklärung und dem
Begleitschutz dienten, beteiligt.
Am Sonntag, den 30. Mai 1999, war auf der am stadtseitigen
Brückenende weiterführenden Hauptstraße sowie den abzweigenden Nebenstraßen der
Stadt Varvarin wie jeden Sonntag zwischen 8:00 und etwa 16:00 Uhr Markt. Dieser
hatte an dem sonnigen Tag insgesamt 355 Marktstände registriert; hinzu kamen
weitere Händler ohne Stand. Da der 30. Mai kirchlicher Feiertag (Fest der Heiligsten
Dreifaltigkeit) war, veranstaltete die Kirche zudem am Vormittag einen traditionellen
Stadtumzug; anschließend fand auf einem Freigelände nahe der Brücke ein
Festmahl statt. Gegen Mittag befanden sich auf dem Kirchengelände und dem Markt
etwa 3000 bis 3500 Menschen.
Zu dieser Zeit griffen Kampfflugzeuge der NATO die Stadt
Varvarin im Tiefflug an. Insgesamt vier Raketen wurden abgeschossen. Die Kläger
sind sämtlich Geschädigte dieses Angriffs bzw. Rechtsnachfolger der tödlich
Verletzten.
Bei diesen Kampfflugzeugen handelte es sich nicht um
Flugzeuge der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob deutsche
Flugzeuge diesen Einsatz unterstützen.“
Die Vier Raketen wurden, wie bereits in
der Klagschift vom 24.12.2001 erklärt, in zwei kurz hintereinander erfolgenden
Angriffswellen abgeschossen.
(Klagschrift S. 28)
Nach der 1. Angriffswelle war unter den Menschen auf
dem Marktgelände und auf dem Kirchengelände sofort eine Panik ausgebrochen.
Viele rannten schreiend davon, andere versuchten sich unter den Marktständen
oder unter Fahrzeugen zu verstecken oder ihre Kinder in Sicherheit zu bringen.
Es herrschte Chaos. Die in der Kirche befindlichen Menschen stürzten ins Freie.
Die Druckwellen waren so stark, daß eine Vielzahl von
Gebäuden im Umkreis der Brücke von mindestens 1 km beschädigt wurden.
Augenzeugen berichten, daß noch mehrere 100 m von der Brücke entfernt die Luft
förmlich kochte. Fensterscheiben barsten, von der Brücke stieg eine hohe
Rauchsäule auf. Die Menschen konnten sehen, daß die Brücke zerstört war. Niemand
rechnete damit, daß die Kampfflugzeuge noch einen zweiten Angriff fliegen
würden, denn die Brücke lag bereits völlig zerstört im Fluß. Dutzende von ihnen
eilten zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Als die Hilfeleistenden an der Brücke
ankamen und gerade mit der Bergung der Opfer begonnen hatten bzw. beginnen
wollten, kamen die Kampfflugzeuge der NATO zurück. In einer 2. Angriffswelle wurden
nochmals zwei Raketen auf die schon nach der 1. Angriffswelle zerstörte Brücke
abgefeuert. Nach den Augenzeugenberichten lagen zwischen den zwei
Angriffswellen nicht mehr als ca. 3 bis 6 Minuten. Opfer dieser 2.
Angriffswelle waren die Hilfeleistenden. Während infolge der 1. Angriffswelle
" nur " 3 Menschen zu Tode und " nur " 5 Menschen
schwerverletzt und/oder zu Krüppeln gebombt wurden, wurden durch die 2.
Angriffswelle 7 hilfeleistende Menschen zu Tode gemetzelt und zwölf Menschen
schwerverletzt und/oder zu Krüppeln gebombt.
Beweis
Zeugnislegung einer ganzen Stadt für den Fall des Bestreitens
Durch die erste Angrifswelle wurden
Sanja Milenkovic, Ratobor Simonovic, Ruzica Simonovic getötet (Tochter der
Kläger zu 1.; Schwester und Neffe der Kläger zu 5.). Marijana Stojanovic
(Klägerin zu 2.), Marina Jovanovic (Klägerin zu 3.), Pedrag Macic (Kläger zu
6.), Dragoslav Arsentjevic (Kläger zu 7.) und Miroljub Brakovic (Kläger zu 8.)
wurden schwerverletzt.
Durch die zweite Angriffswelle wurden
Tola Apostolovic (Vater der Klägerin zu 10.), Stojan Ristic, Zoran Marinkovic
(Sohn, bzw. Bruder der Klägerinnen zu 14.), Milivoje Ciric (Ehemann und Bruder
der Klägerinnen zu 16.), Milan Savic (Sohn der Klägerinnen zu 20.), Vojkan
Stankovic (Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 21.), Dragoslav Terzic, (ehemann
der Klägerin zu 24) getötet. Weitere zwölf Menschen – Bozidar Dimitrivic
(Kläger zu 9.), Slobodan Ivanovic (Kläger zu 12.), Aleksander Mijatovic (Kläger
zu 13.), Predrag Milosevic (Kläger zu 15.), Milan Mitrovic (Kläger zu 17.), Goran
Stojanovic (Kläger zu 18.), Miroslav Dakic (Kläger zu 19.), Momcilo Jevtic
(Kläger zu 22.), Vlastimir Vasic (Kläger zu 23.), Predrag Savic (Kläger zu
25.), Slabojub Kovacevic (Kläger zu 26), Mirjana Nesic (Klägerin zu 27.) –
wurden verletzt.
Ergänzend hierzu wird hinsichtlich des
von den Klägern erlittenen Schadens im einzelnen der Vortrag der
Klagschift (S.28 ff) übernommen:
Die erste Angriffswelle
Getötete und schwerverletzte Personen auf der Brücke
(1. Angriffswelle)
Das jüngste Todesopfer des Luftangriffs ist die damals
fünfzehnjährige Schülerin Sanja Milenkovic (Tochter der Kläger zu 1).Sie
überquerte zu Fuß zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle gemeinsam mit ihren beiden
gleichaltrigen Freundinnen und Geschädigten, Marijana Stojanovic (Klägerin zu
2) und Marina Jovanovic (Klägerin zu 3) vom Markt in Varvarin kommend die Brücke
stadtauswärts. Sie hatten die Brücke etwa zur Hälfte überquert, als sie
plötzlich Flugzeuggeräusche oder Raketengeräusche hörten. Wenige Sekunden
später detonierten fast zeitgleich die beiden Raketen an der Brücke. Sie wurden
in die Luft geschleudert und fielen anschließend auf das in die Morava stürzende
Brückenteil. Sie hielten sich an dem schräg im Wasser liegenden Brückenteil
fest. Durch die Detonationen hatte sich eine extrem starke Hitze entwickelt.
Die Klägerin zu 3), Marina Jovanovic, glaubte zu verglühen. Sie lag von
den drei Mädchen am weitesten oben auf dem schräg im Wasser liegenden
Brückenteil. Etwa 1 m unterhalb lag die Klägerin zu 2), Marijana
Stojanovic, und versuchte, sich krampfhaft an den Resten des Brückegeländers
festzuhalten. Einen weiteren Meter unterhalb lag die Tochter der Kläger zu
1), Sanja Milenkovic, die sich am Brückengeländer festhielt und anfangs
entsetzlich schrie. Die beiden Mädchen konnten sehen, daß Sanja Milenkovic bei
Bewußtsein war, schwer atmete, aber nicht mehr sprechen konnte. Sie hatte die
Augen geöffnet und schaute in Richtung der Klägerinnen zu 2) und 3), verlor
kurzzeitig auch das Bewußtsein. Sie lag auf dem Bauch mit dem Gesicht zur
Brücke und blutete stark an den Beinen. Sie verharrten in diesem Zustand ca. 5
Minuten bis die NATO Kampfflugzeuge in einer 2. Angriffswelle nochmals zwei Raketen
auf die Brücke abschossen. Wieder entwickelte sich infolge der starken
Detonationen extreme Hitze, eine große dunkle Staubwolke stieg auf und die
Augen brannten. Die Klägerin zu 2), Marijana Stojanovic, glaubte, am
lebendigen Leibe zu verbrennen.
Aufgrund der erneuten Detonationen konnte sich die
Tochter der Kläger zu 1), Sanja Milenkovic, nicht mehr halten.
Sie rutschte auf dem schräg im Wasser liegenden Brückenteil weg und blieb am
Brückenende, das bereits vom Fluß überspült wurde, mit dem Kopf im Wasser
liegen. Die Klägerin zu 3), Marina Jovanovic hatte Angst, daß
Sanja Milenkovic ertrinken würde und rutschte nun, obwohl selbst
schwerverletzt, auf Ellenbogen gestützt, bis zu der mit dem Kopf halb im Wasser
liegenden Sanja Milenkovic herunter. die Klägerinnen zu 3) stand nun bis
zur Hüfte im Wasser und hielt den Kopf der Sanja Milenkovic nach oben, damit
sie nicht ertrinkt. Aus ihrem mitgeführten Rucksack zog die Klägerin zu 3)
eine Wasserflasche, aus der sie Sanja Milenkovic zu trinken gab und mit Wasser
begoß, um sie bei Bewußtsein zu halten.
Bevor die 3 Mädchen von der zerstörten Brücke auf dem
stadtauswärtigen Ufer geborgen werden konnten, vergingen ca. 1 1/2 bis 2
Stunden. Der Transport der schwerverletzten Mädchen in das nur 2 km entfernte
Krankenhaus in Varvarin war durch die Brückenzerstörung unmöglich, so daß sie
in das ca. 45 mm entfernte Krankenhaus in Krusevac transportiert werden mußten.
Der mögliche Einsatz von Rettungshubschraubern kam wegen der Gefahren durch die
Kampfflugzeuge der NATO im Luftraum der Bundesrepublik Jugoslawien nicht in
Betracht.
Als Sanja Milenkovic endlich mit einem Brett von der
völlig zerstörten Brücke in den inzwischen eingetroffen Krankenwagen verbracht
wurde, war sie noch am Leben und bei Bewußtsein. Die Augen waren offen und bewegten
sich, an den Bewegungen des Brustkorbes war für die inzwischen anwesende
Mutter, die Klägerin zu 1.1.), erkennbar, daß das Mädchen atmete. Die
Klägerin zu 1.1.) sprach ihre Tochter immer wieder an. An den Bewegungen
der Augen, ihrem schmerzverzehrten Gesicht und den Versuchen mit der Mutter zu
sprechen konnte sie erkennen, daß ihre Tochter noch am Leben war.
Den langen Krankentransport hat die Tochter der Kläger
zu 1.) nach Auffassung der Klägerin zu 1.1) noch lebend überstanden.
Während des Transports fiel sie immer wieder in Ohnmacht. Der Blutverlust war
inzwischen sehr hoch. Ihr Körper war von Splittereinschlägen übersät. Große
Wunden wurden an den Beinen und am Rücken festgestellt. Ein Splitter war in den
Kopf eingedrungen. An verschiedenen Körperteilen befanden sich Verbrennungen,
ihre Bekleidung war fast vollständig verbrannt, ihre Sportschuhe verkohlt. Der
genaue Zeitpunkt des Todeseintritts steht nicht fest. Jedenfalls wurde nach Eintreffen
im Krankenhaus in Krusevac der Tod der fünfzehnjährigen Sanja
Milenkovic noch am 30. Mai 1999 durch die Ärzte festgestellt. Sie
verstarb im Beisein und vor den Augen ihrer Mutter, die es sich in ihrer
Todesangst um ihre Tochter beim Personal des Rettungswagens erschrieen und
erbettelt hatte, im Rettungswagen mitzufahren.
Beweis
Zeugnislegung der Klägerinnen zu 2) und 3);
Zeugnislegung des Klägers zu 12)
Parteivernehmung der Klägerin zu 1.1.)
Zu den konkreten Verletzungen und der Todesursache
der Tochter der Kläger zu 1) wird auf die Ausführungen unter I. 3. 2.,
hinsichtlich der Verletzungen der Klägerinnen zu 2) und 3) wird auf die
Ausführungen unter I. 3.1. verwiesen.
Der damals 24jährige, Ratobor Simonovic (Neffe der
Klägerinnen zu 5) überquerte gemeinsam mit seiner Mutter, Ruzica
Simonovic, die Brücke zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle mit einem roten
Pkw stadtauswärts. Infolge der Detonationen der Raketen stürzten sie mit dem
Pkw in den Fluß. Ihre Leichen konnten erst Tage später geborgen werden.
Beweis
Zeugnislegung: Pfarrer von Varvarin, Herr Tomislav Gajic, ladungsfähige
Anschrift bereits benannt;
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.
Schwerverletzte Personen am Ufer der Brücke (1. Angriffswelle)
Der Kläger zu 6), der heute 45jährige Predrag
Macic stand zum Zeitpunkt des ersten Angriffs am stadtauswärtigen Ufer der
Morava und angelte, ca. 20 Meter flußabwärts (nördlich) von der Brücke
entfernt, als er plötzlich Flugzeuggeräusche hörte. Unmittelbar danach
detonierten bereits die abgefeuerten Raketen. Infolge der Druckwelle wurde er
mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Es entwickelte sich eine starke
Rauchwolke, es wurde dunkel und heiß. Das Wasser der Morava sah aus, als ob es
kochte. Ein Baum stürzte auf ihn. Für einen Moment war er bewußtlos, als er zu
sich kam, lief er weg. Nachdem er sich etwa 100 Meter von der Brücke
weggeschleppt hatte, erfolgten zwei weitere Detonationen. Wieviel Zeit seitdem
vergangen war, kann er nicht sagen, er stand unter Schock.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 7)
Zeugnislegung des Klägers zu 8)
Parteivernehmung des Klägers zu 6)
Zu den konkreten Verletzungen des Klägers zu 6)
wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der Kläger zu 7), der heute 46jährige
Dragoslav Arsentjetvic, stand - ebenfalls zum Angeln - ca. 5 Meter neben
dem Kläger zu 6) Predrag Macic am Ufer der Morava und etwa 25 Meter flußabwärts
von der Brücke entfernt. Auch er wurde in der ersten Angriffswelle verletzt.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 6)
Zeugnislegung des Klägers zu 8)
Parteivernehmung des Klägers zu 7)
Zu den konkreten Verletzungen des Klägers zu 7)
wird auf die Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der Kläger zu 8), der heute 42jährige Miroljub
Brakovic angelte ebenfalls zum Zeitpunkt des ersten Angriffs am stadtauswärtigen
Ufer der Morava, etwa 5 Meter von dem Kläger zu 7) und ca. 30 Meter
flußabwärts von der Brücke entfernt. Der Geschädigte nahm weder
Flugzeuggeräusche noch Raketengeräusche wahr. Unmittelbar nach den Detonationen
spürte er einen starken Schlag im Gesicht, danach wurde er sofort ohnmächtig.
Nachdem er wieder zu sich gekommen war, merkte er, daß das Wasser der Morava
heiß war. Er schleppte sich instinktiv einige Meter weg und bekam mehr im
Unterbewußtsein nach einiger Zeit die Detonationen der 2. Angriffswelle mit.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 6)
Zeugnislegung des Klägers zu 7)
Parteivernehmung des Klägers zu 8)
Die zweite Angriffswelle
Getötete und schwerverletzte Personen (2. Angriffswelle)
Der damals 68jährige Kläger zu 9) Bozidar
Dimitrivic war gegen Mittag des 30. Mai 1999 auf den Markt in Varvarin zum
Einkaufen gegangen. Er befand sich etwa 100 m von der Brücke entfernt, als es
plötzlich zu heftigen Detonationen an der Brücke kam. Eine große schwarze
Rauchwolke stieg auf. Auf dem Markt brach Panik aus. Die Menschen versteckten
sich unter den aufgestellten Tischen. Viele rannten "kopflos" weg. Neben
ihm standen der später getötete Stojan Rictic und der später getötete Tola
Apostolovic, mit denen der Kläger zu 9) sofort nach der Detonation zur Brücke
rannte, um zu helfen. An der Brücke angekommen, stellte er fest, daß die Brücke
zerstört war. Im Fluß entdeckte er ein Auto, in dem 2 Personen zu erkennen
waren. Diese beiden Personen wollten sie bergen und kletterten deshalb die
Böschung zur Morava herunter. Der Kläger zu 9) hatte mit seinen Begleitern den
Fluß wegen der steilen Uferböschung noch nicht erreicht, als die Kampfflugzeuge
der NATO in der 2. Angriffswelle zwei weitere Raketen abgefeuerten. Die
Druckwelle der Detonationen warf ihn in die Büsche. Es wurde so heiß, daß er
glaubte, zu verbrennen. Um ihn herum flogen Menschen durch die Luft. Ein
anderer viel über ihn. Die Gedärme eines Menschen wickelten sich um ein
Fahrrad. Der Geschädigte sah noch, wie der Kopf des Priesters von seinem Körper
abgerissen wurde und durch die Luft flog. Der Geschädigte war benommen, er
stand unter Schock. Wie er in das Krankenhaus gekommen ist, kann er nicht mehr
sagen. Ihm wurden durch die Bombardierung schwerste Verletzungen zugefügt.
Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 9);
Zu den konkreten schweren Verletzungen des Klägers zu
9) wird auf die Ausführungen unter I. 3.1. verwiesen.
Der damals 74jährige, später getötete Tola
Apostolovic (Vater der Klägerin zu 10) lief gemeinsam mit dem vorgenannten
geschädigten Kläger zu 9) Bozidar Dimitrivic und dem später getöteten Stojan
Ristic nach der 1. Angriffswelle zu der zerstörten Brücke, um Hilfe zu leisten.
Er wurde durch die in der 2. Angriffswelle abgeschossenen Raketen an der Brücke
getötet.
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 9);
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams,
dort die Fotos mit den Nr. 17 - 19;
Der Vortrag in der
Klagschrift vom 24.12.2001 zu dem Tod des Stojan Ristic, Sohn der dort als
Klägerin zu 11. aufgeführten Frau Radmila Ristic, wird in die Berufungsbegründung
nicht übernommen, da die Unterzeichnende die damalige Klägerin zu 11. nicht
vertritt.
Im weiteren
Vortrag ist hinsichtlich der Nummerierung der Kläger und Klägerinnen darauf
hinzuweisen, dass die in der Berufungsbegründung vorgenommenen Nummerierung mit
der aus der Klagschrift vom 24.12.2001 nur bis zur Ziffer 10. übereinstimmt.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 11. angeführte Kläger, Herr Slobodan
Ivanovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 12.
aufgeführt.
Der damals 54jährige, später schwerverletzte
Kläger zu 12) Slobodan Ivanovic befand sich zum Zeitpunkt der 1.
Angriffswelle auf dem Markt, ca. 100 m von der Brücke entfernt. Nach den
Detonationen lief er zur Brücke, um zu helfen. An der Brücke angekommen sah er
einen roten Pkw in der Morava liegen, in dem sich zwei Personen befanden. Er
sah außerdem die drei Mädchen, die Tochter der Kläger zu 1) und die Klägerinnen
zu 2) und 3), die an dem stadtauswärtigen Brückenteil hingen. Menschen schrien
um Hilfe. Er wußte nicht, wem er zuerst helfen sollte und entschied sich dann,
einen jungen Mann zu retten, der am stadtseitigen Uferbereich im Wasser lag. Er
kletterte die Uferböschung herunter und zog den verletzten Mann aus dem Wasser,
als infolge der 2. Angriffswelle wieder zwei Raketengeschosse detonierten.
Aufgrund der Druckwelle ließ er den verletzten Mann fallen und wurde selbst
niedergeworfen. Er lag unterhalb der Straße und sah Menschen durch die Luft
fliegen. Dem Kläger zu 12) wurden ebenfalls schwerste Verletzungen zugefügt.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers zu 12)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 12. angeführte Kläger, Herr Aleksandar
Mijatovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 13)
aufgeführt.
Der damals 26jährige, später schwerverletzte Kläger
zu 13) Aleksandar Mijatovic befand sich gemeinsam mit seinem Freund,
dem später getöteten Zoran Marinkovic während der Detonationen der 1.
Angriffswelle in der Innenstadt von Varvarin. Nach den Detonationen fuhren sie
sofort mit dem Motorrad zur Brücke, um Hilfe zu leisten. Sie waren kaum vom
Motorrad abgestiegen, hatten gerade die zerstörte Brücke und einen im Fluß
liegenden roten Pkw wahrgenommen, als es zu weiteren Detonationen kam. Während
der unmittelbar neben ihm stehende Freund sofort tot war, wurden dem Kläger zu
13) schwerste Verletzungen zugefügt.
Beweis: Parteivernehmung des Klägers zu 13)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der damals 33jährige, später getötete Zoran
Marinkovic, Sohn bzw. Bruder der Klägerinnen zu 14), wurde durch die
Raketengeschosse der 2. Angriffswelle getötet. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung
wird auf die Schilderung des Klägers zu 13) Bezug genommen.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 13)
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 9 - 10
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2.. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 14. angeführte Kläger, Herr Predrag
Milosevic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 15)
aufgeführt.
Der damals 28jährige, später geschädigte Kläger
zu 15) Predrag Milosevic befand sich zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle in
der nur ca. 200 m von der Brücke entfernten Kirche. Aufgrund der gewaltigen
Detonationen barsten die Fenster der Kirche, mit anderen Gläubigen verließ er
fluchtartig das Kirchengebäude. Gemeinsam mit den beiden Priestern, dem später
getöteten Milivoje Ciric und dem Zeugen Tomislav Gajic rannte er zur Brücke, um
Hilfe zu leisten. Als er mit den Priestern an der Brücke ankam sah er, daß die
Brücke zerstört war und im Wasser lag. Im Fluß lag ein Auto, in dem sich noch
Personen befanden und drei Mädchen konnte er ausmachen, die sich an der im
Wasser liegenden Brückenkonstruktion krampfhaft festhielten. Von der Kirche und
vom Markt kamen Leute zur Brücke gerannt, um zu helfen. Er wußte nicht, wem er
zuerst helfen sollte. Zu den Mädchen konnte er nicht gelangen, denn die Brücke
lag im Wasser. Er stand mit dem Rücken zur Brücke, als er ein lautes Zischen
und weitere Detonationen hörte. Er hatte keine Chancen noch etwas zu tun,
unmittelbar nach dem Zischen folgten auch schon die Detonationen. Zwischen den
Detonationen der 1. Angriffswelle und denen der 2. Angriffswelle waren nach
seiner Schätzung ca. 4 bis 5 Minuten vergangen. Durch die Druckwelle wurde er
umgerissen. Nachdem er einige Zeit später wieder zu sich kam stellte er fest,
daß ihm durch die Bombardierung schwerste Verletzungen zugefügt wurden.
Beweis
Zeugnislegung der Klägerin zu 27);
Zeugnislegung des Priesters Tomislav Gajic
Parteivernehmung des Klägers zu 15);
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen
Die in der Berufungsbegründung
unter der Ziffer 15. angeführten Klägerinnen, Frau Dusica Ciric, Frau Verica
Ciric und Frau Lela Belusic, sind in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der
Ziffer 16) aufgeführt.
Der damals 76jährige, später getötete Priester
der Gemeinde Varvarin, Milivoje Ciric, der Ehemann und Bruder der
Klägerinnen zu 16), rannte nach den Detonationen der 1. Angriffswelle
gemeinsam mit seinem Amtsbruder und Zeugen Tomislav Gajic, dem vorgenannten Kläger
zu 15) Predrag Milosevic und der Klägerin zu 27) Mirjana Nesic zur Brücke, um
Hilfe zu leisten. Es wird insoweit auf die Sachverhaltsausführungen des Klägers
zu 15) und der Klägerin zu 27) Bezug genommen. Der Priester wurde durch die in
der 2. Angriffswelle abgefeuerten Raketengeschosse getötet. Der Kopf des Priesters
Milivoje Ciric wurde durch umherfliegende Splitterteile vom Rumpf des
Körpers gerissen. Sein Amtskollege und Zeuge Tomislav Gajic stand in diesem
Moment unmittelbar neben ihm. In einer uns vorliegenden Zeugenvernehmung sagte
er vor dem Ermittlungsrichter aus, daß ihm das Gehirn seines Amtskollegen in
das Gesicht geschleuderte wurde.
Beweis
Zeugnislegung der Klägerin zu 27);
Zeugnislegung des Klägers zu 15);
Zeugnislegung des Priesters von Varvarin Tomislav Gajic, Adresse wie benannt;
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort die Fotos
Nr. 15 – 16
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 16. angeführte Kläger, Herr Milan
Mitrovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 17)
aufgeführt.
Der damals 22jährige, später geschädigte
Kläger zu 17) Milan Mitrovic war, nachdem er in der Kirche von Varvarin am
Fest der Heiligen Dreifaltigkeit teilgenommen hatte, gemeinsam mit Freunden, so
u. a. mit dem später geschädigten Kläger zu 18) Goran Stojanovic in ein von der
Brücke ca. 500 Meter entferntes Café gegangen. Sie hatten gerade Getränke
bestellt, als es zu den Detonationen der 1. Angriffswelle kam. Die Fenster zersplitterten,
Mobiliar stürzte um und aus Richtung Brücke stieg ein großer Rauchpilz auf. Er
entschloß sich gemeinsam mit seinem Freund, dem Kläger zu 18) Goran Stojanovic,
zur Brücke zu laufen, um zu helfen. Unmittelbar nach Ankunft an der Brücke kam
es bereits zu der 2. Angriffswelle. Infolge der Detonationen wurde der Kläger
durch die Druckwelle umgeworfen, ihm wurden schwerste Verletzungen zugefügt.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 18)
Zeugnislegung des Klägers zu 19)
Parteivernehmung des Klägers zu 17)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 17. angeführte Kläger, Herr Goran
Stojanovic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 18)
aufgeführt.
Der damals 22jährige, später geschädigte Kläger zu
18) Goran Stojanovic wurde ebenfalls durch die Raketen der 2. Angriffswelle
schwerverletzt. Er war mit seinem Freunden, den Klägern zu 17) und 19) Miroslav
Dakic, zur Brücke gelaufen, um Hilfe zu leisten. Es wird insofern Bezug auf die
Sachverhaltsdarstellung des Klägers zu 17) und zu 19) genommen.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 17)
Zeugnislegung des Klägers zu 19)
Parteivernehmung des Klägers zu 18)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 18. angeführte Kläger, Herr Miroslav
Dakic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 19) aufgeführt..
Der damals 42jährige, später geschädigte
Kläger zu 19) Miroslav Dakic befand sich zum Zeitpunkt der 1. Angriffswelle
in der Nähe des Marktes, ca. 50 Meter von der bombardierten Brücke entfernt.
Durch die Druckwelle wurde er zu Boden gerissen, jedoch zunächst nicht
verletzt. Nachdem er wieder aufgestanden war, kam eine ihm nicht mehr
erinnerliche Person und forderte ihn auf direkt an die Brücke zu kommen, weil
es dort Tote und Verletzte gegeben habe. An der Brücke angekommen sah er die
drei Mädchen, die sich auf der stadtauswärtigen Brückenseite an ein Geländer
klammerten und laut schrien. Plötzlich rief jemand: " Die Flugzeuge kommen
wieder, sie kommen im Tiefflug! ". Er konnte die Flugzeuge selbst nicht
sehen, weil er sofort versuchte, sich unter ein parkendes Auto zu werfen. Das
gelang ihm aber nicht mehr, plötzlich kam es zu zwei fast gleichzeitigen
Detonationen. Durch die Druckwelle wurde er weggeschleudert. Nachdem er aus der
Ohnmacht erwachte stellte er fest, daß ihm durch die Bombardierung schwerste
Verletzungen zugefügt worden waren.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 17)
Zeugnislegung des Klägers zu 18
Parteivernehmung des Klägers zu 19)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Die in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 19. angeführte Klägerin, Frau Zivadinka
Jovanovic, Mutter des getöteten Milan Savic,ist in der Klagschrift vom
24.12.2001 unter der Ziffer 20) aufgeführt..
Der damals 25jährige, später getötete Milan
Savic, Sohn der Klägerinnen zu 20), war gegen 10:00 des 30. Mai 1999 auf
den Markt in Varvarin zum Einkaufen gegangen. Er wurde unmittelbar nach der 2.
Angriffswelle tot am stadtseitigen Ufer der Brücke gefunden. Es steht völlig
außer Zweifel, daß auch er infolge des Raketenbeschusses getötet wurde.
Beweis
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 13 -14
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.
Die in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 20. angeführten Klägerinnen, Frau Gordana
Stankovic, und Frau Milicia Stankovic,, sind in der Klagschrift vom 24.12.2001
unter der Ziffer 21) aufgeführt.
Der damals 30jährige, später getötete
Vojkan Stankovic, Ehemann und Vater der Klägerinnen zu 21) befand sich
gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind zum Zeitpunkt der Detonationen in
der 1. Angriffswelle in seiner Wohnung ca. 300 Meter von der Brücke entfernt.
Nach den ersten Detonationen verließ er das Haus und lief zur Brücke, um zu
helfen. Seine Hilfsbereitschaft bezahlte er mit dem Leben. Ihn töteten die
Raketen der 2. Angriffswelle. Er war Agrarökonom und Hauptverdiener der
Familie. Er hinterließ die Klägerinnen, seine Frau und die gemeinsame 5jährige
Tochter, die ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren haben.
Beweis
Anlage 4: kriminaltechn. Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 20 - 22
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 21. angeführte Kläger, Herr Momcilo
Jevtic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 22) aufgeführt.
Der damals 46jährige, später geschädigte Kläger zu
22) Momcilo Jevtic befand sich zum Zeitpunkt der Detonationen in der 1.
Angriffswelle in seiner Wohnung ca. 100 Meter von der Brücke entfernt. Er (war)
Feuerwehrmann und begab sich sofort nach den ersten Detonationen zur Brücke, um
Hilfe zu leisten. Unmittelbar nach seiner Ankunft an der Brücke detonierten die
in der 2. Angriffswelle abgeschossenen Raketen. Er warf sich auf den Boden und
schützte seinen Kopf mit den Händen. Es half ihm nichts. Ihm wurden schwerste
Verletzungen zugefügt.
Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 22)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 22. angeführte Kläger, Herr Vlastimir
Vasic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 23) aufgeführt.
Der damals 38jährige, später geschädigte Kläger zu
23) Vlastimir Vasic befand sich auf dem Markt, blickte zufällig zu der ca.
200 Meter entfernten Brücke, als er plötzlich ein Projektil anfliegen sah.
Bruchteile von Sekunden später kam es zu Detonationen an der Brücke. Eine Druckwelle
drückte ihn zu Boden, er sah eine schwarze Rauchwolke aufsteigen. Er blieb zunächst
unverletzt. Nachdem er sich aufgerafft hatte, lief er zu der Brücke. Er war
einer der ersten, die nach der 1. Angriffswelle die Brücke erreichten. Am
stadtseitigen Ufer konnte er zunächst keine Verletzten oder Tote feststellen.
Im Fluß lag ein roter Pkw, er konnte einen Arm erkennen, der aus dem Fahrzeug
ragte. Dort versuchte eine offensichtlich ertrinkende Personen, sich aus dem
Fahrzeug zu befreien. Der Kläger zu 23) war geschockt und in Panik. Er wollte
nur noch weg von der Brücke, schon erfolgten die nächsten beiden Detonationen.
Ihm wurden schwere Verletzungen zugefügt.
Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 23)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Die in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 23. angeführte Klägerin, Frau Mirjana
Terzic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 24) aufgeführt.
Der damals 68jährige, später getötete
Kläger Dragoslav Terzic, Ehemann der Klägerin zu 24), rannte von der
Kirche kommend nach den Detonationen der 1. Angriffswelle zur Brücke, um Hilfe
zu leisten. Er wurde durch die Raketengeschosse der 2. Angriffswelle getötet.
Beweis
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 11 - 12
Zu der konkreten Todesursache wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 2. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 24. angeführte Kläger, Herr Preda Savic,
ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 25) aufgeführt.
Der damals 46jährige später geschädigte
Kläger zu 25) Predrag Savic war nach den Detonationen der 1. Angriffswelle
zur Brücke gelaufen um Hilfe zu leisten. Infolge der Detonationen der 2.
Angriffswelle wurde er schwerverletzt.
Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 25)
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Der in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 25. angeführte Kläger, Herr Slavoljub
Kovacevic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 26) aufgeführt.
Der damals 25jährige später geschädigte
Kläger zu 26) Slabojub Kovacevic hat den Luftangriff an der Brücke
miterlebt. Er ist physisch nicht geschädigt. Die Erlebnisse an der Brücke, der
Anblick der Toten, des Bluts, der abgerissenen Gliedmaßen, der herausgerissenen
Gedärme, das Gewimmer und Geschrei der Verletzten hat bei ihm zu dauernden
psychologischen Folgen geführt.
Beweis
Parteivernehmung des Klägers zu 26)
Zu den konkreten psychologischen Schäden wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Die in der
Berufungsbegründung unter der Ziffer 26. angeführte Klägerin, Frau Mirjana
Nesic, ist in der Klagschrift vom 24.12.2001 unter der Ziffer 27) aufgeführt.
Die damals 29jährige, später geschädigte Klägerin
zu 27) Mirjana Nesic war zum Zeitpunkt der ersten Detonationen in der
Kirche zu einem Festessen. Aufgrund der Detonationen zersprangen die Teller auf
den Tischen, das Kirchengemäuer erbebte und bekam Risse. Zusammen mit dem
geschädigten Kläger zu 15) Predrag Milosevic und den Priestern ist sie zur
Brücke gelaufen, um Hilfe zu leisten. Es wird insoweit auf die Sachverhaltsausführungen
der Kläger zu 15) und 16) Bezug genommen. Sie konnte sehen, daß die Brücke
vollständig zerstört war. Dann hörte sie jemand sinngemäß rufen: "Die
Flugzeuge kommen wieder, rennt weg!". Daraufhin wollte sie sofort wieder
weglaufen, als schon die nächsten Detonationen erfolgten. Ihr wurden
Verletzungen zugefügt.
Zu den konkreten Verletzungen wird auf die
Ausführungen unter I. 3. 1. verwiesen.
Beweis
Zeugnislegung des Klägers zu 15);
Zeugnislegung des Klägers zu 16);
Parteivernehmung der Klägerin zu 27)
Zu den Schadensfolgen im einzelnen wurde in
der Klagschrift vom 24.12.2001 wie folgt vorgetragen:
Verletzungen der geschädigten Kläger im Einzelnen
die Verletzungen der Klägerin zu 2)
Insgesamt 17 Splitter drangen in dem Körper der
Klägerin zu 2) ein, die schwersten Splitterverletzungen wurden ihr am rechten
Bein, am rechten Arm und im Schulterbereich zugefügt. Drei Splitter
durchschlugen dem Bauchraum, führten jedoch entgegen erster Befürchtungen der
Ärzte nicht zu inneren Organverletzungen. Während ihres dreiwöchigen
Aufenthalts im Krankenhaus in Krusevac wurden fast alle Splitter operativ
entfernt, sieben Monate trug sie eine Fixierung am rechten Arm. Ein Splitter
befindet sich noch im rechten Arm, der bisher nicht operativ entfernt wurde,
weil die Ärzte befürchten, dabei einen Hauptnerv zu verletzen. Das Risiko einer
weiteren Schädigung des Arms, dessen Gebrauchsfähigkeit ohnehin schon stark
gemindert ist, erscheint derzeit zu hoch. Der Splitter verursacht ständige
Schmerzen. Ob eine weitere Operation durchgeführt wird, ist bisher noch nicht
entschieden. Auch sind die Folgeschäden diesbezüglich noch nicht abzusehen.
Tatsache ist, daß sie mit dem rechten Arm nicht mehr tragen kann. Die völlige
Wiederherstellung des Arms ist ausgeschlossen. Durch die Splitterverletzungen
sind außerdem eine Vielzahl von enstellenden Narben auf dem Körper der jungen
Frau verblieben.
Die Klägerin zu 2) ist durch das Ereignis
psychologisch geschädigt. So wird sie auch zwei Jahre nach der Bombardierung
noch immer in einen Schockzustand bei lauten Geräuschen (Flugzeuggeräusche,
Motorengeräusche, plötzlich auftretende Knallgeräusche) versetzt. Sie gibt an,
auch heute noch fast täglich "die Situation zu durchleben". Sie wacht
nachts schweißgebadet auf, weil sie das Ereignis immer wieder im Traum erlebt.
In der Schule hat sie große Konzentrationsschwierigkeiten, ihrer Leistungen
sind zurückgegangen. Sie gibt an, daß " dieses Erlebnis ihre Jugend
gestohlen hat, sie eine große Last spürt, als wäre sie schon viel älter ".
Zweimal monatlich hat sie depressive Phasen, die dann mehrere Tage andauern und
es ihr unmöglich machen, den normalen Alltag zu bewältigen. Auch bezüglich der
psychologischen Schäden sind die Folgeschäden noch nicht zu übersehen. Eine
spürbare Verbesserung dieses Zustands ist auch zwei Jahre nach der Bombardierung
nicht eingetreten.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung
des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweise:
Anlage 8: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 und Übersetzung;
Anlage 9: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei
Erstbehandlung und Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletzungen der Klägerin zu 3)
Bei der Klägerin zu 3) wurde ein offener Bruch des
rechten Unterschenkels und des Mittelfingers der linken Hand festgestellt, insgesamt
66 Splitter drangen in ihren Körper ein. Zwei der Splitter steckten zwischen
dem 6. und 7. Halswirbel, große offene Wunden waren auf dem Rücken und der
Innenseite des Oberschenkels. Zehn der insgesamt 66 Splitter sind auch zwei
Jahre nach der Bombardierung noch in ihrem Körper, im Brustkorb, in den Beinen,
im Nacken und dem Rücken. Eine operative Entfernung ist mit hohen Risiken
verbunden. Ob weitere Operation stattfinden werden, ist bis heute noch nicht
entschieden. Eine besonders große Narbe befindet sich auf dem Rücken, der von
einem fast 1 Kilo schweren Splitter verursacht wurde. Dieser Splitter blieb in
ihrem Rucksack stecken, der sie so vor schwereren Verletzungen, vielleicht
sogar vor dem Tod schützte. Es gab viele kleine Wunden und Verbrennungen auf
dem ganzen Körper. Auf dem gesamten Körper sind außerdem entstellende, große
Narben verblieben, teilweise in der Größe einer Faust. Die Folgeschäden sind
insgesamt noch nicht zu übersehen. Die Geschädigte kann kein Sport mehr
treiben. Das Bein ist nicht mehr vollständig belastbar, körperliche Arbeiten
sind völlig ausgeschlossen. Aufgrund der lebenslang bleibenden Verletzungen
sind die beruflichen Perspektiven sehr gering. Der Invalidisierungsgrad beläuft
sich auf 70 Prozent.
Wegen der psychologischen Beschwerden ist die
Geschädigte in regelmäßiger, ärztlich- therapeutischer Behandlung. Auch hier
sind die Folgeschäden noch nicht absehbar.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.
Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung
des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 10: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 11: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei
Erstbehandlung u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens;Beweisangebot: auf Anforderung des Gerichts wird
eine Fotodokumentation vorgelegt werden, die die äußerlich sichtbaren Verletzungen
der Klägerin zeigt
die Verletzungen des Klägers zu 6)
der Kläger zu 6) erlitt eine Vielzahl von
Splitterverletzungen. 8 der Splitter befinden sich auch zwei Jahre nach der
Bombardierung noch in seiner linken Hüfte. Sie wurden bisher nicht operativ
entfernt, weil die Ärzte ein hohes Risiko sehen. Es ist bisher nicht endgültig
entschieden, ob weitere Operationen durchgeführt werden. Die Folgeschäden sind
bisher nicht in vollem Umfang zu überschauen. Die Wunden am Körper, die durch
die Splitter verursacht wurden, haben starke Verbrennungen herbeigeführt. Das
linke Bein wird ein bis zweimal täglich kalt und er kann es dann für mehrere
Stunden nicht mehr bewegen. Der Geschädigte ist seit dem stark gehbehindert,
schwere Arbeit kann er nicht mehr ausführen. Wie sich diese Gehbehinderung
entwickeln wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Seit diesem
Bombardierungsfall ist auch sein Sehvermögen stark zurückgegangen. Er ist
außerdem psychisch gestört. Er hat Schlafstörungen; nachts "finden die Explosionen
in seinem Kopf statt". Wenn der Geschädigte von den Explosionen träumt,
bekommt er Erstickungsanfälle. Die behandelnden Ärzte hatten die Einnahme von
Medikamenten verschrieben; diese kann er jedoch nicht kaufen, weil ihm dazu die
finanziellen Mittel fehlen.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 12: Sachverständigengutachten vom 07 . Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 7)
Der Kläger zu 7) zog sich am ganzen Oberkörper
Schürfwunden und Schnittwunden, sowie Verbrennungen an den Beinen zu. Eine
große Narbe verblieb auf der Stirn. Operativ wurden Splitter aus dem linken
Bein entfernt. Durch die Detonation sind beide Trommelfälle geplatzt, das linke
Ohr ist auf Dauer zu 30 Prozent hörgeschädigt, wobei weitere
Hörbeeinträchtigungen erwartet werden. Bei lauten Geräuschen reagiert der Geschädigte
schreckhaft. Aufgrund der Beinverletzung kann er den Beruf als Vulkaniseur
nicht mehr vollständig ausüben. Er ist gehbehindert mit der Tendenz der
weiteren Verschlechterung. Die Folgeschäden sind auch hier noch nicht in vollem
Umfang absehbar.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07 .
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 13: Sachverständigengutachten vom 07. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 8)
Der Kläger zu 8) wurde von mehreren Splittern
getroffen. Die folgenreichste Verletzung befindet sich am Kopf. In der linken
Gesichtshälfte zwischen Mundwinkel und Nase durchschlug ein Splitter den
Oberkiefer, danach den Kopf im unteren Bereich und blieb etwa 1,5 cm neben der
Halswirbelsäule stecken. Dieser Splitter konnte bis zum heutigen Tage wegen der
damit verbundenen Risiken nicht entfernt werden. Der Geschädigte hat bereits
mehrere Operationen hinter sich, dabei wurden mehrere Splitter operativ
entfernt. Am linken Oberarm verursachte ein Splitter eine tiefe Fleischwunde,
die eine Narbe von ca. 6 cm Länge und 2 cm Breite hinterlassen hat. Ein
Durchschuß befindet sich am rechten Oberschenkel mit bleibenden, großen Narben.
Über weitere Operationen ist noch nicht entschieden worden. Mit weiteren, noch
nicht absehbaren Folgeschäden wird gerechnet. Tatsache ist, daß der Geschädigte
unter ständigen Ohnmachtsanfällen leidet, so z. B. dann, wenn er schnell seinen
Kopf bewegt oder wenn Personen auf der Straße an ihm vorbeirennen oder Fahrzeuge
vorbeifahren. Der Geschädigte kann kein Kraftfahrzeug mehr führen, weil Ohnmachtsanfälle
drohen. Wenn er als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug mitfährt, werden
Schwindelgefühle und Ohnmachtsanfälle ausgelöst. Seinen Beruf als Oberkellner
kann er praktisch nicht mehr ausüben. Körperliche Belastungen muß er vermeiden,
wenn er mehrere Minuten auf den Beinen war, muß er längere Zeit sitzen, um sich
wieder zu erholen. Er verspürte ständig Schmerzen in dem verletzten Bein, bei
Wetterwechsel spürt er die Narben. Es besteht die Gefahr, daß der an der
Wirbelsäule sitzende Splitter zu einer Teillähmung führt.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu Feststellungen gekommen (es wird aus der Übersetzung
des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 14: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 14 A: Bestätigung über ärztliche Feststellungen von Verletzungen bei Erstbehandlung
vom 07. Mai 2001 u. Übersetzung;Beweisangebot: Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens;
Verletzungen des Klägers zu 9)
Der Kläger zu 9) stellte schon unmittelbar nach der
Bombardierung an der Brücke fest, daß alle Finger und der Daumen der linken
Hand abgerissen waren, das linke Bein wurde durch Splitter völlig zerfetzt, der
Oberschenkel ist in einer Länge von 30 und einer Breite von ca. 20 cm durch
Splitter aufgerissen worden. Der Kläger wurde während seines zunächst
dreimonatigen Aufenthalts im Krankenhaus in Krusevac viermal an den Beinen
operiert, mehrere Transplantationen (Sehnen und Haut) mußten vorgenommen
werden. Im Jahr 2000 wurden zwei weitere Operationen an den Beinen ausgeführt.
Der Invalidisierungsgrad des Geschädigten liegt bei 80 Prozent. Er ist stark
gehbehindert und zu körperlicher Arbeit nicht mehr in der Lage. Infolge der
Bombardierung hat auch das Sehvermögen stark nachgelassen, er benötigt nun eine
Brille, dessen käuflicher Erwerb ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht möglich ist. Er ist ständig (täglich) auf Schmerztabletten angewiesen, um
die Schmerzen in der verkrüppelten Hand und in dem geschädigten Bein zu
lindern. Eine weitere Operation am Bein steht eventuell an. Die Folgeschäden
sind bisher noch nicht in vollem Umfang zu übersehen. Seine berufliche
Tätigkeit als Bauer kann er nicht mehr ausüben. Er lebt heute von der
"Hand in den Mund". Dringend benötigte Prothesen und die Gehilfen
kann sich der Kläger nicht leisten.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 15: Sachverständigengutachten vom21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Beklagten zu 12)
Nach den Detonationen wollte der Kläger zu 12)
aufstehen und versuchte, sich mit seiner rechten Hand abzustürzen. Das aber
ging nicht, die Hand war völlig zerfetzt, später mußte sie - einschließlich
eines Teils des Unterarms - amputiert werden. Auch das linke Bein war durch
Splitter verletzt, der Hauptmuskel war durchtrennt worden. Der Geschädigte zog
sich Verbrennungen zu, außerdem verlor er 30 Prozent seines Hörvermögens.
Mehrere Operationen wurden durchgeführt und mehrmonatige
Rehabilitationsmaßnahmen eingeleitet. Der Invalidisierungsgrad liegt bei ca. 80
Prozent. Er ist arbeitsunfähig, Dauerbelastungen jeglicher Art sind unmöglich.
Erst nach eineinhalb Jahren konnte er wieder ohne fremde Hilfe laufen. Die
Folgeschäden sind noch nicht in vollem Umfang absehbar. Nach wie vor wird er
von Schmerzen im Bein und in der Hand geplagt.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 16: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 13)
Ein Splitter durchschlug den Rücken des damals
26jährigen Klägers zu 13) und blieb unmittelbar an der Wirbelsäule stecken. In
einer Spezialklinik in Belgrad wurde versucht, die Splitter operativ zu
entfernen. Das ist jedoch nicht möglich ohne eine Lähmung der Beine herbeizuführen.
Der Splitter befindet sich immer noch 2 1/2 Jahre nach der Schädigung
unmittelbar an der Wirbelsäule. Die Gefahr einer Lähmung besteht auch ohne
Operation akut. Rehabilitationsmaßnahmen wurden eingeleitet. Über eine weitere
Operation ist noch nicht entschieden. Die Folgeschäden sind insofern noch nicht
absehbar. Er kann kein Sport mehr betreiben, es ist ihm alles verwehrt, was ein
junger Mensch in seinem Alter normalerweise tut. Er ist völlig arbeitsunfähig
und kann nicht einmal geringste körperliche Arbeiten verrichten.
Besonders extrem gestalten sich die psychologischen
Folgen für den Geschädigten. Latente Angstzustände und periodisch
wiederkehrende Alpträume, in denen er die Bombardierung immer wieder erlebt,
kennzeichnen sein Leben. Er träumt immer wieder von dem Tod seines besten
Freundes, den er miterleben mußte und "von all dem entsetzlichen Grauen an
der Brücke". Er wird von ständigen (täglichen) Depressionen geplagt. Der Geschädigte
gibt selbst an, daß sich dieser Zustand in den letzten zwei Jahren
verschlechtert hat. Auch hier ist nicht absehbar, wie diese Schäden zu
therapieren und welche Veränderungen zu erwarten sind. Für den heute 27jährigen
sind alle Hoffnungen auf ein sinnerfülltes Leben im wahrsten Sinne des Wortes gestorben.
Er sieht keinen Sinn mehr in seinem Leben.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 17: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 15)
Durch die Druckwelle wurde der damals 28jährige
Kläger zu 15) umgerissen. Nachdem er einige Zeit später wieder zu sich kam
stellte er fest, daß sein linkes Bein fast abgerissen war. Es hing nur noch an
Hautfetzen. Es roch nach verbrannten Fleisch und er blutete stark. Neben ihm
lag regungslos sein Freund Goran Veskovic. Der Kläger zu 15) schrie um Hilfe
und kroch die Straße hinauf. Später wurde er im Krankenhaus Krusevac operiert.
Es war eine schwere Operation, er hatte die Ärzte im Krankenhaus angefleht,
sein Bein nicht zu amputieren, weil es noch an einigen Hautfetzen hing. Die
Operation ist geglückt. Er hat 146 Tage im Bett verbringen müssen. Das Bein
hatte eine spezielle Metallkonstruktion/Fixierung erhalten, die Knochen wurden
verschraubt, damit sie wieder zusammenwachsen konnten. Nach 3 1/2 Monaten
durfte er das erste Mal aufstehen, um mit dem Lauftraining zu beginnen. Anfangs
fiel er dabei regelmäßig in Ohnmacht. Es kostete ihn eine fast übermenschliche
Überwindung vom Lager aufzustehen in dem Wissen, wegen der unerträglichen und
ihn fast wahnsinnig machenden Schmerzen wenige Sekunden später in Ohnmacht zu
fallen. Die Schmerzen waren über Monate unerträglich, so daß sie nur mit
starken Schmerztabletten etwas gelindert werden konnten. Auch heute noch, 2 1/2
Jahre nach der Bombardierung leidet er unter ständigen Schmerzen im Bein und
ist täglich auf Schmerztabletten angewiesen. Insgesamt zwei
Rehabilitationsmaßnahmen hat der Geschädigte hinter sich, die erste dauerte 140
Tage, die 2. 40 Tage. Eine dritte Rehabilitationsmaßnahme steht noch aus. Das
Bein des Klägers ist nun vier Zentimeter kürzer, mit weiteren Folgeschäden wird
gerechnet, insbesondere Auswirkungen auf die Wirbelsäule und Füße werden nicht
ausbleiben. Er ist stark gehbehindert, eine Belastung des Beins länger als 15
Minuten ist nicht möglich, dann läuft es blau an und "stirbt ab".
Jede körperliche Arbeit ist ihm unmöglich geworden. Der Geschädigte ist nicht
mehr in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Sein linkes Bein hat dafür nicht
mehr die erforderliche Beweglichkeit. Es wäre möglich, daß er mit einer
speziellen Behindertensteuerung ein Kraftfahrzeug führen könnte, dafür fehlt
ihm jedoch das Geld. Er benötigt im Jahr drei Paar orthopädische Schuhe, die er
jedoch nicht bezahlen kann. Durch die Detonationen wurden auch die Sehnen am
Knie beschädigt. Die Behandlungen dauern an. Weiterhin wurde sein Hörvermögen
um ca. 30 Prozent gemindert. Die Ärzte rechnen diesbezüglich mit einer weiteren
Verschlechterung. Der Geschädigte ist seit der Bombardierung arbeitsunfähig
krank geschrieben. Er war bis zu der Bombardierung als gelernter Schneider in
einer Textilfabrik tätig.
Die psychologischen Auswirkungen sind erheblich. Der
Geschädigte leidet unter Angstzuständen, Panikanfällen, Depressionen und
erheblichen Schlafstörungen, er kann nachts nicht ohne Licht schlafen. Um den
Angstzuständen und Panikanfällen vorzubeugen, läßt er auch nachts Fernsehen
oder Radio laufen, Ruhe und Dunkelheit versetzen ihn in Panik. Wenn er
überhaupt schläft, dann träumt er von der Bombardierung. Er erschrickt sich
"zu Tode", wenn er laute Geräusche vernimmt. Er gibt an, daß Lachen
verlernt zu haben. Noch gravierender ist, daß er den Lebensmut verloren hat. Er
sieht keine Perspektive mehr in seinem Leben, er weiß nicht, was aus seiner
Familie werden, wie er sie ernähren soll. Insgesamt sind die Folgeschäden nach
wie vor nicht endgültig überschaubar und abschließend zu prognostizieren.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 18: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001
Beweisangebot: Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens;
Verletzungen des Klägers zu
17)
Infolge der Detonationen wurde der Kläger zu 17)
durch die Druckwelle umgeworfen, sein rechtes Bein wurde ab dem Knie durch
Splitter völlig zerfetzt. Das Schienbein hatte sich gelöst und trat aus dem
Oberschenkel heraus. An der linken Schulter erlitt er eine tiefe Fleischwunde
mit einem Durchmesser von ca. 15 cm. Auf dem ganzen Körper verteilt hat er
Verbrennungen erlitten. Auf dem rechten Oberarm befindet sich eine große Narbe
(Verbrennung) im Durchmesser von etwa 9 Zentimetern, insgesamt 7 Narben
(Verbrennungen) befinden sich auf dem Brustkorb. Durch die operativen Eingriffe
(bisher 2 Operationen) konnte das Bein gerettet werden, aber es ist jetzt 4 ½
Zentimeter kürzer. Der Invaliditätsgrad des Klägers liegt bei 80 Prozent.
Weitere Operation stehen an, wann diese erfolgen
werden ist noch nicht entschieden worden. Der Fuß ist nach innen verdreht, der
Geschädigte kann den Bewegungsablauf seines Beins nicht steuern. Er hat nach
wie vor erhebliche Schmerzen und ist ständig auf Schmerztabletten angewiesen.
Mit den anstehenden weiteren Operationen soll eine Streckung des Beins
erfolgen. Welche Folgeschäden aufgrund der erlittenen Verletzung letztlich
eingetreten sind, können die Ärzte voraussichtlich erst in zwei Jahren
endgültig bestimmen.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 19: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 18)
Der damals 22jährige Kläger zu 18) ist von
einer Vielzahl von Splittern am gesamten Körper getroffen worden. Diese wurden
operativ entfernt. Die schwerste Verletzung erlitt er am rechten Arm. Es mußten
Sehnen in den Arm verpflanzt werden. Der Invalidisierungsgrad liegt bei 40
Prozent. Weitere physiotherapeutische Behandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
sind erforderlich. Der Arm ist nicht mehr vollständig zu bewegen, der Normalzustand
nicht mehr herzustellen. Der Geschädigte war bis zu der Bombardierung als
Arbeiter in einer Landwirtschaftsfabrik beschäftigt. Er ist seit der Schädigung
krankgeschrieben. Den Arm kann er nicht mehr belasten und somit auch seine ursprüngliche
Arbeit nicht mehr ausüben. Über den Umfang der Folgeschäden können die Ärzte
frühestens in ein bis zwei Jahren endgültig Auskunft geben.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 20: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 19)
Durch die Druckwelle der Detonationen wurde der
Kläger zu 19) weggeschleudert. Nachdem er aus der Ohnmacht erwachte stellte er
fest, daß sein linkes Bein völlig verdreht war und eine große offene Wunde
hatte. Zwei große Verletzungen erlitt er auch am linken Unterarm. Die
Notoperation folgte dann Stunden später im Krankenhaus in Krusevac. Die
dortigen Ärzte wollten zunächst, daß die Operation in einer Spezialklinik in
Belgrad durchgeführt wird. Der Transport hätte mit einem Hubschrauber erfolgen
müssen, er wurde aber nicht eingesetzt wegen der Gefahren, die von den NATO
Flugzeugen ausgingen.
Der Kläger war zwei Monate in stationärer Behandlung.
Es wurden Knochentransplantationen und Hauttransplantationen durchgeführt. Das
Bein ist jetzt 4 1/2 Zentimeter kürzer als zuvor. Der Invalidisierungsgrad
liegt bei 60 Prozent. Der Heilungsprozeß ist instabil, die Knochen sind bisher
nicht richtig zusammengewachsen. Der Kläger befand sich nochmals zwischen
Anfang Oktober 1999 bis Mai 2000 und wieder im Dezember 2000 für weitere drei Wochen
im Krankenhaus. Endgültige Aussagen über die Folgeschäden sind derzeit noch
nicht möglich. Es stehen auch eventuell weitere Operationen an. Der Kläger war
bis zu der Bombardierung als privater Landwirt tätig. Diese Tätigkeit kann er
nun nicht mehr ausüben, seine Verluste in der Landwirtschaft sind erheblich. Er
lebt von der Nachbarschaftshilfe.
Außerdem hat der Kläger ein Gehörschaden erlitten,
dessen Umfang derzeit noch nicht genau feststeht. Außerdem treten seit der
Bombardierung Gedächtnislücken auf. Die Zähne sind brüchig geworden und fallen
aus. Die Ärzte führen das auf die psychologischen Folgen zurück.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 21: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Verletzungen des Klägers zu 22)
Der damals 46jährige Kläger zu 22) wurde von 64
Bombensplittern, überwiegend in den Beinen, getroffen. Die linke Hand wurde
verstümmelt, der Daumen war fast abgetrennt. Daumen, Zeigefinger und
Mittelfinger sind trotz der durchgeführten Operationen unbeweglich geblieben.
Bei einer ersten Operation im Krankenhaus in Krusevac konnten 62 Splitter
entfernt werden, um die beiden anderen Splitter zu entfernen, wurden drei Operationen
erfolglos durchgeführt. Die Risiken sind zu hoch, über weitere Operationen
bezüglich der beiden Splitter ist noch nicht entschieden worden. Eine weitere
Operation soll durchgeführt werden, um den Daumen an der linken Hand zu
richten. Er ist derzeit in einer Spezialklinik in Belgrad 14tägig in
Behandlung. Über die Folgeschäden kann derzeit noch keine endgültige Aussage
getroffen werden. Der Geschädigte leidet noch heute unter starken Schmerzen in
den Beinen. Lange Wegstrecken kann er nicht mehr bewältigen. Die linke Hand
kann er nicht mehr belasten, eine volle Beweglichkeit der Finger ist nicht mehr
zu erreichen. In seinem Beruf (Feuerwehrmann) kann er nicht mehr arbeiten. Der
Invaliditätsgrad liegt bei 40 Prozent. Er ist noch immer arbeitsunfähig
krankgeschrieben.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 22: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletzungen des Klägers zu 23)
Der Kläger zu 23) wurde von Splittern getroffen, der
linke Unterarm war über die volle Länge bis auf den Knochen aufgeschlitzt und
fast abgetrennt. Beide Arme, insbesondere die Ellenbogen, waren verbrannt.
Starke Verbrennungen hatte er an der Brust und auf der linken Seite am
Unterleib erlitten. Zwei große Wunden wurden durch Splitter auf den
Schulterblättern und am Gesäß verursacht. Der gesamte Rücken war verbrannt,
sein Hemd war vollständig verkohlt. Der Kläger wurde in das Krankenhaus in
Krusevac gebracht und war insgesamt drei Monate in Behandlung. Eine Operation
war nicht erforderlich. Die Verletzungen sind verhältnismäßig gut verheilt. Er
hat jedoch eine Vielzahl von Narben auf dem Körper. Ungeachtet dessen ist der
verletzte Arm nach wie vor schmerzempfindlich, er kann ihn nur kurze Zeit
belasten und nicht vollständig bewegen. Die endgültigen Folgeschäden -
insbesondere hinsichtlich des Arms - sind noch nicht absehbar.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 23: Sachverständigengutachten vom 21. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletzungen des Klägers zu 25)
Durch die Raketengeschosse der 2. Angriffswelle traf
ihn ein Splitter am Kopf und an der Hüfte. Er wurde im Krankenhaus in Krusevac operiert.
Die Folgeschäden sind bis zum heutigen Tage nicht
absehbar. Tatsache ist, daß der Geschädigte schon vor der Bombardierung unter
Sprachstörungen litt. Diese Sprachstörungen haben sich jedoch verschlechtert,
er kann keine zusammenhängenden Sätzen mehr sprechen. Die Sprache ist außerdem
undeutlich. Außerdem leidet er auch zwei Jahre nach der Bombardierung unter
ständigen Kopfschmerzen, die in periodischen Abständen von mehreren Wochen so
stark werden, daß er dann für mehrere Tage nicht " nicht leben und nicht
sterben kann ". Durch die Verletzungen der Hüfte ist er außerdem gehbehindert
und kann seiner Tätigkeit als Landwirt nur noch eingeschränkt nachgehen. Er ist
nach wie vor in medizinischer Behandlung, die Folgeschäden sind noch nicht absehbar.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 24: Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletzungen des Klägers zu 26)
Er ist physisch nicht geschädigt, aber in erheblichen
Maße psychisch geschädigt worden. Er befindet sich auch zwei Jahre nach der
Bombardierung in psychologischer Behandlung. Er ist suizidgefährdet, leidet
unter ständigen Ohnmachtsanfällen, Angstzuständen und starken Depressionen. Eine
Besserung ist in den vergangenen zwei Jahren nicht eingetreten. Er verläßt -
außer zu den medizinische Behandlungen - das Haus nicht mehr. Er hat die
mittlere Maschinenbauschule abgeschlossen, jedoch ist er nicht mehr
arbeitsfähig. Die Weiterentwicklung seines Gesundheitszustandes ist derzeit
noch nicht absehbar.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13 .
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 25: Sachverständigengutachten vom 13 . Mai 2001 u. Übersetzung;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletzungen der Klägerin zu 27)
Die Klägerin zu 27) wurde am Kopf und an der Schulter
von Splittern getroffen. Die Splitter drangen sowohl in den Kopf als auch in
die Schulter ein. Auch am Rücken und am Bauch wurde sie von Splittern
getroffen. Die Splitter wurden dann im Krankenhaus Krusevac operativ entfernt.
Die Verletzungen sind nach dem vorliegenden Gutachten nicht so intensiv wie bei
den anderen Klägern. Es wird von leichteren Körperverletzungen ausgegangen.
Ärztlicherseits ist ihr eine Untersuchung des Kopfes empfohlen worden, die sie
aber bis zum heutigen Tage noch nicht vornehmen lassen hat, weil ihr dafür die
finanziellen Mittel fehlen. Sie ist arbeitslos. Unabhängig davon, daß der Klägerin
die finanziellen Mittel für weite Untersuchungen fehlen, sind die Folgeschäden
aus objektiven Gründen bisher nicht endgültig zu prognostizieren. Die Ärzte
befürchten, daß sich durch die Kopfverletzungen Krampfanfälle (Epilepsi)
einstellen können oder andere wichtige Steuerungsfunktionen beeinträchtigt
werden oder vollständig ausfallen.
Die Klägerinnen kann auch 2 1/2 Jahre nach dem
Bombenangriff den Kopf nicht vollständig drehen. Die Gedächtnisleistung hat
nachgelassen, sie leidet außerdem unter ständigen Kopfschmerzen, die insbesondere
bei Wetterwechsel unerträglich werden.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.
Mai 2001 sind die Gutachter zu folgenden Feststellungen gekommen (es wird aus
der Übersetzung des Gutachtens zitiert):
Wörtliche
Wiedergabe aus Gutachten nur im Originalschriftsatz
-der
Verfasser-
Beweis
Anlage 26: Sachverständigengutachten vom 15 . Mai 2001;
Beweisangebot: Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens;
Verletungen der Klägerin zu 1.1)
Die Klägerin zu 1.1) hat durch den Tod ihrer
Tochter starke gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten, vor allem
psychischer Art. Sie ist bis heute deprimiert und verbittert. Sie leidet unter
Angstzuständen und Schlaflosigkeit, sie hat in den ersten ca. 6 Monaten nach
dem Tod ihrer Tochter kaum noch geschlafen, sondern im Zimmer ihrer Tochter
ohne Schlaf die Nächte verbracht. Für den gleichen Zeitraum war die sonst
selbstständig tätige Klägerin auch arbeitsunfähig. Die Ärzte sprachen zum
damaligen Zeitpunkt von einem reaktiv - depressiven, mit Angstzuständen
untermauerten Gesundheitszustand. Die Klägerin zu 1.1) hat viel von ihrer
früheren Lebensfreude verloren. Die Klägerin macht daher aus eigenem Recht
Schmerzensgeldansprüche geltend. In medizinischer Behtreuung ist sie nicht. Sie
ist berufstätig und in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt.
Beweis: Parteivernahme
Feststellung der Todesursache
Der Tod der Sanja Milenkovic (Tochter der Kläger
zu 1) wurde durch den Raketenbeschuß herbeigeführt. In dem ärztlichen
Gutachten vom 10. Mai 2001 wird zu den Verletzungen und zur Todesursache
folgendes ausgeführt (es wird aus der Übersetzung zitiert):
Anfang des Zitats
Als am 30.05.1999
1.Hilfe-Manschaft anläßlich der Bombardierung der Brücke in Varvarin infolge
des Angriffes der NATO-Flugzeuge mit den explosiven Geschossen vor Ort war,
fand sie unter den Verletzten auch Milenkoviæ Sanja.
Nach der Evakuierung von dem Ort,
wo die Verletzung enstanden war, wurde folgendes festgestellt: Die Verletzte
war ohne Bewußtsein. Die vitalen Funktionen ( Arbeiten des Herzes, Atmen, Puls
über a. radialis und a. carotis ) waren nicht vorhanden. Die Pupillen waren
nicht erweitert.
Da es keine sichere Anzeichen für
den Tod gegeben hat, haben wir sofort mit der kardio-pulmonalen Reanimation
begonnen und gleichzeitig sie zum Gesundheitszentrum nach Kruševac
transportiert.
Trotz der versuchten CPR während
der ganzen Zeit des Transportes kam es nicht zur Herstellung der vitalen
Funktionen. Es kam auch zur Erweiterung der Pupillen., die nicht auf Licht
reagiert haben. Auf der chirurgischen Abteilung des Gesundheitszentrums in Kruševac
wurde sie von der Seite des Chirurgen untersucht und es wurde ein EKG
angefertigt wurde, wobei Asystolie festgestellt wurde, so daß EXITUS LETALIS
konstatiert wurde.
Danach wurde die äußerliche
Orientierungsuntersuchung der Leiche vorgenommen, wobei folgende Verletzungen
festgestellt worden sind:
Am Hinterkopf zum Nacken wurde ein
Metallstück, welches in die Tiefe des Gewebes verschwindet, das umgebende
Gewebe zerstörend, gesehen.
In der Region der linken Leiste
auf der hinteren Seite wurde eine zerrissene und gequetschte Wunde mit fehlender
Haut und Gewebe und in der Tiefe der Wunde hat man den knochen gesehen.
An mehreren Stellen am Körper
hatte sie Schnittwunden und Wunden vom Metall, wobei die größten Wunden sich
auf dem Rücken oberhalb der Taille befanden.
Das oben Ausgeführte wurde im
Protokoll der Dringenden Intervention des Gesundheitsamtes Æiæevac
festgehalten.
Bemerkung:
Wir sind der Ansicht, daß der Tod
mit sicheren Todesaanzeichen 15 - 30 Minuten nach dem erhaltenen Verletzungen
aufgetreten ist
Ende des Zitats
Beweis
Anlage 27: medizinisches Gutachten vom 10. Mai 2001 u. Übersetzung;
Anlage 28: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod der Ruzica Simonovic (Schwester des
Klägers zu 4) ist durch Ertrinken eingetreten, wie im Protokoll des
Gerichtsmediziners, dort unter Ziffer 7 »Unbekannte weibliche Person«, festgestellt
wurde. Die bereits unter I., 2.5.1. ausgeführt, stürzte sie gemeinsam mit ihrem
Sohn Ratabor Simonovic im PKW sitzend infolge der Brückenzerstörung bei der 1.
Angriffswelle in den Fluß.
Bestandteil des vorgenannten Protokolls ist die
kriminaltechnische Fotodokumentation der Ermittlungsbehörde, wonach der
Leichnam als der der Ruzica Simonovic identifiziert werden konnte.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 7 u. Übersetzung;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nr. 25 und 26
Anlage 30: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzung;
Der Tod des Ratabor Simonovic (Neffe der Klägerinnen
zu 5) ist ebenfalls infolge der 1. Angriffswelle verursacht worden. Sein
Leichnam konnte erst mehrere Tage nach der Bombardierung aus der Morava
geborgen werden.
Beweis
Anlage 31: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille
u. Übersetzungen;
Der Tod des Tola Apostolovic (Vater der
Klägerinnen zu 10) ist durch Zerreißen der Blutgefäße durch Verbluten
infolge der Detonationen der Raketen eingetreten.
Beweis
Anlage 29 : Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 2 u. Übersetzung;
Anlage 4 : kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nr. 7 bis 19
Anlage 32 : Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod des Stojan Ristic (Sohn der Klägerin zu
11) ist sofort nach Zerstörung der lebenswichtigen Bauchorgane und nach
Zerreißen der Blutgefäße durch Verblutung infolge der Detonationen der Raketen
eingetreten.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 6;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, Nrn. 23 und 24;
Anlage 33: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod des Zoran Marinkovic (Ehemann und Vater
der Klägerinnen zu 14) ist durch Verblutung nach Zertrümmerung der
Bauchorgane infolge der Detonationen der Raketengeschosse eingetreten.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 1;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 9 und
10;
Anlage 34: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod des Milivoje Ciric (Ehemann und Vater der
Klägerinnen zu 16) wurde durch Vernichtung des Kopfes, von dem nur noch Teile
der Zunge und des Unterkiefers vorhanden waren infolge der Detonationen der
Raketengeschosse verursacht.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 4;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 15 und 16;
Anlage 35: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen
Der Tod des Milan Savic (Sohn der Klägerin zu 20) wurde
durch Zerstörung der Bauchorgane und durch Verblutung infolge der Detonationen
der Raketengeschosse verursacht.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort
Ziff. 8;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 18 - 20;
Anlage 36: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod des Vojkan Stankovic (Ehemann und Vater
der Klägerinnen zu 21) wurde durch Zerstörung der lebenswichtigen
Bauchorgane infolge der Detonationen der Raketengeschosse verursacht.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners, dort Ziff. 5;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 20 u.
22;
Anlage 37: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
Der Tod des Dragoslav Terzic wurde durch
Zerstörung des Kopfes, insbesondere des Gehirns, infolge der Detonationen der
Raketengeschosse verursacht.
Beweis
Anlage 29: Protokoll des Gerichtsmediziners;
Anlage 4: kriminaltechnische Fotodokumentation des Leichnams, dort Nr. 11 und
12;
Anlage 38: Auszug aus dem Sterberegister, Apostille u. Übersetzungen;
I.
Entgegen der Auffassung des
Landgerichts Bonn ist die Klage aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG begründet.
Das Landgericht Bonn führt auf Seite
27, 28 der Urteilsgründe folgendes aus:
„Das deutsche Staatshaftungsrecht kommt in Fällen
bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung. Es wird durch die Regelungen des internationalen
Kriegsrechts überlagert. Bewaffnete Auseinandersetzungen sind nach wie vor (s.
zur Beurteilung der Rechtslage für das Jahr 1944: Urteil des BGH vom 26.6.2003,
aaO, unter IV 2 bb) als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, der die im
Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert. Die Verantwortlichkeit
für den Beginn der Auseinandersetzung und die Folgen der Gewaltanwendung sind
grundsätzlich auf der Ebene des Völkerrechts zu regeln. Die nach Völkerrecht
gegebenenfalls bestehende Haftung eines Staates für die entstandenen Schäden
umfasst auch die Haftung für die Handlungen aller zu diesem Staat gehörenden
Personen.
Auf nationaler Ebene bedürfte es – wie auch im Völkerrecht –
für die Regulierung der Folgen bewaffneter Konflikte vielmehr der Kodifizierung
besonderer Ausgleichsnormen (vgl. für den Aufopferungsanspruch, Ossenbühl,
Staatshaftungsrecht, 5. Auflage S. 127).
Hierfür spricht auch die von dem Gesetzgeber für die
verschiedenen Rechtsgebiete in Art. 74 Abs. 1 GG vorgenommene sachliche Differenzierung.
So ist das „bürgerliche Recht“ in Art. 74 Abs. 1 Nr.1 GG aufgeführt, die
„Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen“ hingegen – neben
weiteren Bereichen – in Art. 74 Abs. 1 Nr. 10 GG. Mithin geht auch der
Gesetzgeber davon aus, daß die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der
Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es
hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art. 74
Abs. 1 Nr. 10 GG erfasst auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege,
sondern erstreckt sich auch auf die Personenschäden künftiger kriegerischer
Handlungen einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden. (Stettner in GG
Kommentar, Herausgeber von Dreier, Art. 74 Rz. 49; v. Mangoldt/Klein/ Pestalozza, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd.
8, Art.74 Rz. 438).
Mithin ergeben sich weder aus dem deutschen
Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) noch aus dem Rechtsinstitut des
allgemeinen Aufopferungsanspruchs individuelle Ansprüche einzelner im Ausland
im Zuge bewaffneter Auseinandersetzungen verletzter Personen gegen die
Bundesrepublik Deutschland.“
Das
Landgericht Bonn geht in seinem Urteil davon aus, daß im Kriegsfall an die Stelle
des innerstaatlichen Staatshaftungsrechts völkerrechtliche Regelungen, bzw. das
„internationale Kriegsrecht“ treten. Das Gericht bleibt jedoch die Antwort schuldig,
woraus sich diese Rechtsfolge ergeben soll.
Für
die Annahme, das deutsche Staatshaftungsrecht komme in Fällen bewaffneter
Konflikte nicht zur Anwendung, gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine solche
lässt sich weder aus dem Völkerrecht, noch aus dem Grundgesetz, noch aus § 839
BGB herleiten.
1.
Im angefochtenen Urteil geht das Landgericht Bonn davon aus,
„bewaffnete Auseinandersetzungen seien nach wie vor als völkerrechtlicher
Ausnahmezustand anzusehen, die die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend
suspendiert“.(UA 27)
1.1.
Zu rügen ist, daß das
Landgericht Bonn bei der Bewertung der Rechtslage im Jahre 1944 verbleibt und
so dem Klagesachverhalt aus dem Jahre 1999 nicht gerecht werden kann. Das
Gericht lässt historische und gesellschaftliche Ereignisse und deren Auswirkung
auf die Rechtsentwicklung außer Acht.
Die Heranziehung der Rechtslage des Jahres 1944 ist zur
Beurteilung der völkerrechtlichen Regelung einer bewaffneten Auseinandersetzung
im Jahr 1999 nicht geeignet.
1.1.1.
Nach einhelliger Ansicht ist mit dem Ersten Weltkrieg,
spätestens aber seit Ende des Zweiten Weltkrieges, der Eintritt eines
Kriegszustandes mit der Folge, daß die zwischenstaatlichen Beziehungen voll oder
weitgehend dem Kriegsrecht unterliegen, äußerst selten geworden.
In der Regel finden vielmehr sektoral begrenzte Konflikte
statt, die weite Teile des Territoriums der Konfliktparteien unberührt lassen.
Ausdruck dieses veränderten Kriegsbildes ist der Wechsel von dem Begriff
„Krieg“ zum „bewaffneten internationalen Konflikt“ in der modernen
Völkerrechtspraxis und -lehre.
Während früher nach klassischem Kriegsrecht allgemein davon
ausgegangen wurde, daß die Begründung eines Kriegszustandes zwischen den
beteiligten Staaten alle vertraglichen Beziehungen zwischen ihnen automatisch
beendete oder zumindest aussetzte, hat gegenwärtig weder ein bewaffneter
Konflikt noch ein formeller Kriegszustand solche Auswirkung.
Das universale Völkergewohnheitsrecht weist dementsprechend
keinen Rechtssatz auf, der eine Suspendierung oder Beendigung von auf den
Friedenzustand zugeschnitten Verträgen als generelle Folge bewaffneter
Auseinandersetzungen vorsieht.
Vgl. Matthias Herdegen, Völkerrecht, München 2000, § 56, Rn.3; Greenwood,
in: Dieter Fleck, Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten
Konflikten, München 1994, Rn. 201; Ipsen, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 5.
Aufl., München 2004; § 65, Rn. 5ff., § 71, Rn.4; Norman Paech/Gerhard Stuby,
Völkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, Hamburg 2001,
Teil B, III. Kap. 4.1, Rn.197.
Unbestritten ist, daß der Ausbruch eines bewaffneten
Konflikts zwischen Staaten zur Ablösung vieler Regeln des gewöhnlichen
Friedensvölkerrechts zwischen den Konfliktparteien durch die Regeln des
humanitären Völkerrechts führt.
Das Friedensvölkerrecht verliert aber nicht gänzlich seine
Gültigkeit. In Angelegenheiten, die durch humanitäres Völkerrecht nicht
abschließend geregelt sind, findet es weiter Anwendung.
So werden vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien,
ihre diplomatischen Beziehungen und auch bestimmte Aspekte der Behandlung der
Staatsbürger des jeweils anderen Staates weiterhin durch das Friedensvölkerrecht
geregelt, selbst wenn dieses Recht die anomalen Bedingungen zwischen den beteiligten
Staaten berücksichtigt.
Vgl. Greenwood, in: Dieter Fleck, Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, München 1994, Rn. 202.
Ebenfalls steht fest, daß auch solche Verträge während eines
bewaffneten Konflikts fortgelten, die zwar nicht ausschließlich auf bewaffnete
Auseinandersetzungen zugeschnitten sind, aber solche Auseinandersetzungen
zwangsläufig in ihren Regelungsbereich einbeziehen.
Vgl. Ipsen, in: Knut Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., München 2004, § 71, Rn.7.; Jost Delbrück / Rüdiger Wolfrum, Völkerrecht, Bd.I/3, 2. Aufl., Berlin 2002, § 162, II. 2.
Dabei lassen sich dem modernen Völkerrecht keine gewohnheitsrechtlichen
Normen für die Behandlung ganzer Vertragskategorien ermitteln. Tatsächlich ist
sogar innerhalb ein und desselben Vertrages zwischen verschiedenen Bestimmungen
des Vertrages zu unterscheiden.
Vgl. Ipsen, ebenda. Rn.8.; Jost Delbrück / Rüdiger
Wolfrum, ebenda, § 162, I.3.
So können bspw. bestimmte Inhalte fremdenrechtlicher
Verträge, die zwischen den Konfliktparteien abgeschlossen worden sind, durch
Regelungen der Genfer Abkommen überlagert werden, während andere Rechte, die
den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei durch Verträge des
Fremdenrechts gewährt wurden, unbeeinträchtigt vom bewaffneten Konflikt
fortgelten.
Vgl. Ipsen, ebenda. Rn.9.; Jost Delbrück / Rüdiger Wolfrum, ebenda, § 162, II. 4.
Ein bewaffneter Konflikt kann also mit Beginn oder zu einem
beliebigen Zeitpunkt seines Verlaufs sekundäre Rechtsfolgen herbeiführen, die
aber nicht zwangsläufig, sondern erst nach ausdrücklich bekundetem Willen der
Parteien eintreten. In der jüngeren Staatenpraxis ist zu beobachten, daß die Parteien
im Konfliktfall nicht einmal die diplomatischen Beziehungen automatisch
abbrechen und im Allgemeinen sich flexibel um Lösungen bemühen, die auf den
einzelnen Vertrag und seinen spezifischen Inhalt abgestellt sind. Dabei gilt,
daß je größer das Maß ist, in dem die Konfliktparteien nichtfeindliche
Beziehungen aufrechterhalten, um so wichtiger sich das Friedensvölkerrecht
darstellt.
Es entspricht im übrigen auch dem völkerrechtlichen
Regelwerk der Wiener Vertragskonvention (WVK) und insbesondere dem Rechtsgedanken
des Art. 60 Abs.1 WVK, wenn vor der Suspendierung von Verträgen von den
Konfliktparteien festgestellt wird, ob mit dem Beginn oder im Verlauf des
Konflikts ein wesentlicher Vertragsbruch, d.h. die Verletzung einer für die
Verwirklichung des Vertragsziels und –zwecks wesentlichen Bestimmung, zu
verzeichnen ist. In diesem Fall ergäbe sich die Befugnis zur Geltendmachung der
Beendigung des Vertrages oder zur Aussetzung seiner Wirksamkeit. Diese
Suspendierung wiederum kann sich auf den ganzen Vertrag oder lediglich auf
einzelne Bestimmungen beziehen. Die Art. 60ff. WVK bietet eine ausreichende
Grundlage für diese Dispositionsbefugnis.
Vgl. Ipsen, aaO., § 71, Rn.12.
Politische Verträge oder ganze Vertragskategorien werden im
Falle des bewaffneten Konflikts nicht mehr automatisch und generell suspendiert
oder beendet. Entsprechend der befriedenden Funktion des Völkerrechts werden
vielmehr die Beendigungs- und Suspendierungsgründe, die sich aus der
bewaffneten Auseinandersetzung ergeben können, von den Konfliktparteien für
jeden Vertrag gem. der Art. 60ff. WVK geltend zu machen sein. Eine generelle
Suspendierung der im Frieden geschlossenen Verträge lässt sich jedenfalls nicht
auf eine geltende Rechtsnorm stützen.
Die allgemeine Feststellung des Landgerichts Bonn,
bewaffnete Auseinandersetzungen seien nach wie vor als völkerrechtlicher
Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden geltende Rechtsordnung
weitgehend suspendiert, lässt sich somit angesichts der Entwicklung des
modernen Völkerrechts nicht aufrechterhalten. Vielmehr wird im vorliegenden
Fall konkret zu prüfen sein, ob Verträge zwischen den Konfliktparteien, die die
gegenseitig vorgenommene Verbürgung der Staatshaftung zum Inhalt haben, in der
dargelegten Weise suspendiert oder beendet worden sind.
1.2.
Fraglich ist zudem, ob die Ausführungen des BGH in seinem
Distomo-Urteil
Vgl. BGH, NJW 2003,3488ff
zum Regelungsgehalt des deutschen Amtshaftungsrechts von
1944 auf heutige Zustände übertragbar sind und ob vor diesem Hintergrund eine
gegebenenfalls vorgenommene Suspendierung einer vertraglich gegenseitig
zugesicherten Staatshaftung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Bundesrepublik Jugoslawien überhaupt Auswirkung auf die innerstaatlich
geregelte Amtshaftung haben würde:
Das Landgericht Bonn
verweist in seiner Feststellung, daß das deutsche Staatshaftungsrecht in
Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung kommt und durch die Regelungen
des internationalen Kriegsrechts überlagert wird, auf entsprechende
Ausführungen des BGH in dessen Distomo-Urteil.
Dabei legte der BGH in ähnlicher Formulierung wie im Varvarin-Urteil
dar, daß der Krieg im Jahr 1944 als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen
worden sei, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet sei und die
im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiere. Jedoch folgerte der
BGH hieraus weder, daß das Amtshaftungsrecht
durch das Kriegsrecht überlagert werde, noch stellte er die generelle
Nichtanwendbarkeit des deutschen Staatshaftungsrechts in bewaffneten Konflikten
fest.
Der BGH orientierte sich
in seiner Begründung vielmehr auf einige damals geltende
innerstaatliche Rechtsvorschriften. Anknüpfungspunkt war zunächst § 7 a.F. des
Reichsbeamtenhaftungsgesetzes (RBHG). Das Ergebnis, daß es zumindest nach der
damaligen Rechtsauffassung ausgeschlossen erscheine, daß das Deutsche Reich mit
seinem nationalen Amtshaftungsrecht auch durch völkerrechtswidrige
Kriegshandlungen deutscher Soldaten im Ausland verletzten ausländischen Personen
individuelle Schadensersatzansprüche einräumen wollte, bestätige sich vor dem
Hintergrund des in § 7 RBHG geregelten Haftungsausschlusses. Die
nach der damaligen Fassung des § 7 RBHG für den Ersatzanspruch eines Ausländers
notwendige Bekanntmachung der Gegenseitigkeit lag in Bezug auf Griechenland
zum gegebenen Zeitpunkt nicht vor. [...]
Der BGH stütze sich
in seiner Argumentation im Schwerpunkt also darauf, daß es sich bei den Geschädigten
um Ausländer handelte. Dies bedeutet zum einen, daß seine Feststellung, daß
eine Einstandspflicht gegenüber Ausländern im Jahr 1944 nicht gegeben war,
nicht dahingehend verstanden werden kann, daß er das deutsche Staatshaftungsrecht
grundsätzlich nicht für anwendbar hielt.
Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß § 7 RBHG im Jahr
1993 eine neue Fassung erhielt. Es gilt nicht mehr das Prinzip, daß das
Bestehen der Gegenseitigkeit ausdrücklich bekannt gemacht werden muss. Die
Bundesregierung kann nunmehr lediglich durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
ausländische Staatsangehörige keine Ansprüche geltend machen können, wenn
keine Gegenseitigkeit besteht. Ausländische Staatsangehörige können also
grundsätzlich Ansprüche geltend machen, es sei denn, sie sind ausdrücklich
ausgeschlossen. Damit ist im Übrigen auch der in Bezug auf die alte Fassung
des § 7 RBHG gegen die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts erhobene Einwand
hinfällig, die erforderliche Gegenseitigkeit sei, selbst wenn sie zuvor
bestand, durch den Kriegszustand suspendiert, so daß ein Amtsträger für Amtspflichtverletzungen
im Kriegszustand immer persönlich haften müsste, was ein rechtsdogmatisch
„evident sinnwidriges Ergebnis" sei. Da die Gegenseitigkeit nunmehr nicht
mehr ausdrücklich festgestellt werden muss, kann sie auch nicht durch das
Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes suspendiert werden. Der anhand der
alten Fassung von § 7 RBHG aufgezeigte Wertungswiderspruch ist damit heute
nicht mehr gegeben.
Vgl. Christian Johann,
Amtshaftung und humanitäres Völkerrecht, in: Humanitäres Völkerrecht - Informationsschriften,
Heft 2 2004, S.86 (88f.).
1.3.
Das Landgericht Bonn setzt sich nicht mit der Rechtslage des
Jahres 1999 auseinander.
In der Entscheidung vom 26.6.2003 hatte sich der BGH
erstmals mit auch auf Amtshaftungsansprüchen gestützte
Entschädigungsforderungen für Kriegsschäden ausländischer Zivilisten befaßt. Im
Sachverhalt ging es um ein Massaker durch deutsche Militärangehörige 1944 in
dem griechischen Dorf Distomo.
In einem der Leitsätze des Urteils ist zwar festgestellt:
„Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit
bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische
Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des §
839 BGB i.V.m. Art. 131 WRV ausgenommen.“
In der genannten Entscheidung stellt der BGH aber auch fest,
daß es für die Beurteilung auf die Rechtslage zu der Zeit ankommt, in der die
in Rede stehende Tat begangen wurde (UA, S.18). In dem Distomo-Verfahren wurden
die Ansprüche im Ergebnis abgewiesen.
Ausdrücklich offen läßt der BGH aber, ob nach dem heutigen
Amtshaftungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Lichte der Grundgesetzes
und der Weiterentwicklungen im internationalen Recht ähnliches gelten würde
(UA, S. 30).
Mit dieser aufgeworfenen Frage setzt sich das Landgericht
nicht auseinander. Die Kläger werten die Entscheidung des BGH hingegen für ihre
Rechtsposition.
Ein bedeutsamer Wandel in der Rechtsauslegung hat sich
vollzogen. Er liegt zunächst bereits darin, daß die Bundesrepublik Deutschland
direkt und nicht als Rechtsnachfolgerin des untergegangenen Deutschen Reichs
beklagt ist.
Dies ist nicht nur eine Formalie. Das Grundgesetz statuiert
auch Staatsziele. Gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ist die Beklagte ein demokratischer
und sozialer Bundesstaat. Zu weiteren Staatszielen – ebenfalls im vollständigen
Gegensatz zur Staatlichkeit 1944 – gehört die Friedenspflicht, die in der Präambel
und in den Art.1 Abs. 2, 24, 25 und 26 GG verankert ist.
Somit ist in den Rechtsgrundlagen und den darauf gründenden
Rechtsauffassungen eine Veränderung eingetreten.
Die Stärkung der Rolle des Individuums im deutschen
Verfassungsrecht wie im modernen Völkerrecht, ist eine weitere qualitative
Veränderung.
Der herausgehobene Schutz der Menschenwürde und der Katalog
der Grundrechte statuieren die Wertordnung des Grundgesetzes.
Für (auch kriegsbedingte) Verletzungen des Grundrechts auf
Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG stellt das
Deliktsrecht eine Konkretisierung dieses Schutzes dar, indem es zivilrechtliche
Sanktionen für dessen Beeinträchtigung durch Dritte bereithält (vgl. BVerfGE
49, 304 (319). Dies gilt auch für § 839 BGB und zwar in besonderem Maße, weil
nicht nur von Dritten in das Schutzgut eingegriffen wird, sondern vom Staat
selbst. Wird in deliktische Rechtsansprüche eingegriffen, so liegt heute
gleichzeitig ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 GG vor. Bei
der Rechtslage während des Zweiten Weltkrieges war das nicht so.
Gestärkt wurde in der Entwicklung nach 1945 auch die
Völkerrechtssubjektivität von Individuen besonders, aber nicht nur im
internationalen Menschenrechtsschutz.
Zutreffend konnte das Bundesverfassungsgericht deshalb
feststellen, daß erst in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der
Menschenrechte das Völkerrecht auch dem Einzelnen ein eigenes Recht und
entwickelte vertragliche Schutzsysteme bereitstellt, mit denen der Einzelne
seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann ( BVerfGE 94, 315 (330).
Wenn Individuen eigene klagbare Ansprüche zuerkannt werden,
bedarf es einer Anspruchsgrundlage im nationalen Recht. Nur dann kann das
Regelwerk des humanitären Völkerrechts zu einem effizienten Schutz der Zivilbevölkerung
im Krieg führen und eine sonst bestehende Lücke zwischen Völkerrechtsverstoß
und zivilrechtlicher Sanktion geschlossen werden. Anderenfalls bliebe auch
schwerstes Unrecht folgenlos. Dies entspräche nicht der Entwicklung
internationalen Rechts und wäre auch ein Verstoß gegen die
Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung, die ihre Grundlage in Art. 25 GG
hat.
Der BGH läßt die Frage von Amtshaftungsansprüchen für einen
Sachverhalt von 1999 – wie im vorliegenden Verfahren – ausdrücklich offen.
Wären Ansprüche gem. § 839 BGB für Schäden von (ausländischen) Zivilisten durch
Kriegshandlungen dem Amtshaftungsrecht immer systemfremd – unabhängig von
Zeitpunkt und Rechtslage - so wäre dies
auch höchstrichterlich ausgesprochen worden. Für ein Offenlassen bliebe kein
Raum, zumal Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm unverändert sind und
sich vor der Distomo-Entscheidung auch keine höchstrichterliche Rechtsprechung
zu dieser Frage entwickelt hat.
Das Reichsgericht hatte einen vergleichbaren Sachverhalt
nicht zu entscheiden. Staatshaftungsansprüche hat das Gericht aber für
Verletzungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von (deutschen) Zivilisten
durch Soldaten anerkannt (vgl. RGZ 101, 354; 104, 304; 104, 286; 105, 174; 105,
338; 107, 270).
Diese Urteiel, deren Sachverhalte aus der Endphase des
Ersten Weltkrieges und aus der unmittelbaren Nachkriegszeit stammen, beziehen
sich aber nicht auf Schädigungen durch Kriegshandlungen und Ort der unerlaubten
Handlung war jeweils Deutschland.
Der BGH gibt auch mit dem Hinweis auf die Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland und die Veränderungen des internationalen Rechts
nach 1945, die Prüfungspunkte vor, die bei der Bewertung der Anwendbarkeit der
Amtshaftungsbestimmungen auf die Regulierung von individuellen Kriegschäden zu
berücksichtigen sind.
Für den Wandel der Rechtsauffassung gegenüber der Rechtslage
des Jahres 1944 bestehen im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland und
im internationalen Recht verschiedene normative Grundlagen.
Dabei ist zu berücksichtigen, daß die allgemeinen Regeln des
Völkerrechts und bundesgesetzlich transformiertes Völkervertragsrecht eine
hochrangige Stellung im deutschen System der Rechtsnormen genießen. (vgl.
Hesse, Staatsrecht, 18.Aufl. S. 29)
Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 ist staatliche
Gewalt und Rechtsprechung zum Schutz der Menschenwürde ( Art. 1 GG ) und zum
Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ( Art. 2 Abs. 2 GG )
verpflichtet. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen
Rechtsverletzungen.
Seit dem Rechtszustand von 1944 hat sich auch das
internationale Recht in Kriegszeiten erheblich verändert. Das moderne
humanitäre Völkerrecht ist durch das Genfer Rotkreuz – Abkommen von 1949 und
insbesondere dessen Zusatzprotokoll I für Staatenkrieg von 1977 geprägt worden.
Die Beklagte ist Signatarstaat dieser Verträge.
Das Zusatzprotokoll I enthält umfassende Schutzsysteme und
Regeln für die Zivilbevölkerung. Nach Art. 1 sind sie von den Vertragsstaaten
„unter allen Umständen“ einzuhalten. Diese Regeln für das ius in bellum
sind erheblich umfassender und individueller auf Zivilisten bezogen als die
Haager Landkriegsordnung von 1907, die das Kriegsvölkerrecht im Jahr 1944
normierte.
Art. 91 bestimmt, daß ein am Konflikt beteiligter Staat, der
das Protokoll verletzt, gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die hier wichtige Entwicklung des internationalen Rechts
umfaßt auch den europäischen Menschenrechtsschutz, wie er in der Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 festgelegt worden ist.
Dazu gehören u.a. die innerstaatlich umzusetzenden Rechte auf Leben (Art. 2)
und auf ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen (Art. 6 Abs. 1).
1.4.
Völkerrechtlich kann nicht von einer
Exklusivität der Regelung von Entschädigungsansprüchen ausgegangen werden. Auch
das Landgericht Bonn macht in seinem Urteil deutlich, das völkerrechtliche
Grundprinzip des diplomatischen Schutzes schließe nicht aus, daß das nationale
Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb gewähre.
Individuen können Wiedergutmachung für Verletzungen des
humanitären Völkerrechts unmittelbar vor nationalen Gerichten geltend machen.
Sie müssen nicht auf spezielle internationale Foren und Mechanismen
zurückgreifen.
Die Klägerinnen und Kläger können nach dem Grundsatz der
Anspruchsparallelität Individualansprüche gegen die Beklagte geltend machen,
ohne das diplomatische Schutzrecht Jugoslawiens in Anspruch zu nehmen.
Hierzu ist nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr viel auszuführen. Das
Gericht hatte in seinem Beschluß vom 15.5.1996 die Anspruchsparallelität
zwischen dem Individualanspruch und dem staatlich mediatisierten Anspruch bestätigt.
Dazu wurde bereits in der
Erwiderungsschrift vom 30.4.2003 wie folgt vorgetragen:
Die
Beklagte missachtet den Grundsatz der Anspruchsparallelität, den das Bundesverfassungsgericht
– auf Vorlage des erkennenden Gerichts in einem anderen Verfahren – aus der
Entwicklung des modernen Völkerrechts ableitet und ausführlich begründet.
Die
Beklagte unterscheidet in Ihren Ausführungen nicht zwischen allgemeinen Reparationsansprüchen,
die jeweils Staaten gegeneinander erheben können und Schadensersatzansprüchen
von Bürgern gegen Staaten. Sie übersieht, daß es sich um zwei unterschiedliche
Ansprüche handelt. Einen, der sich aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit
zwischen den in kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligten Staaten ergibt.
Und einen weiteren, der aus dem nationalen Deliktsrecht als Schadensersatzanspruch
des geschädigten Einzelnen entsteht und für den die Verletzung des Völkerrechts
die Begründung für die Rechtswidrigkeit liefert. Sie übersieht, daß die
Art. 3 der IV Haager Konvention und 91 des Zusatzprotokolls I parallel zwei Anspruchsgrundlagen
eröffnen.
Die Argumentation der Beklagten über die fehlende
Völkerrechtssubjektivität von Einzelpersonen und dem Grundsatz der
Mediatisierung, der von der Beklagten verabsolutiert wird, geht von einer
irrigen Auslegung der genannten Artikel aus.
Sie
ignoriert, daß nach dem Zweiten Weltkrieg die Menschenrechte im internationalen
Recht verstärkt worden sind. Und sich das Völkerrecht dadurch vom alten Grundsatz
des Monopols der Staaten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche im
internationalen Recht hin zu den Rechten des Individuums entwickelt hat.
Die
neuen Anforderungen an das Völkerrecht sind dabei nur zu offensichtlich: Es
werden Kriege geführt, die mit dem geltendenden Völkerrecht nicht vereinbar
sind. So beispielsweise auch der Irak-Krieg 2003. Wie sollen die dadurch
entstandenen sogenannten „Kolalateralschäden“ entschädigt werden? Welcher Staat
wäre in der Lage nach einem völkerrechtlich verbotenen Krieg, den er aus dem
Kräftevergleich nicht hat verhindern können, Ansprüche seiner Bürger
durchzusetzen?
2.
Auch das innerstaatliche Recht
beinhaltet keine Ausschlußklausel der Staatshaftung bei bewaffneten Konflikten.
Das Grundgesetz knüpft gem. Art. 115a
Abs.1 GG die innerstaatlichen Rechtsfolgen für einen Ausnahmezustand an die
Feststellung des Verteidigungsfalles durch einen konstitutiven Beschluß des
Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates.
Der Verteidigungsfall ist im
Zusammenhang mit dem Jugoslawien Krieg nie festgestellt oder beschlossen
worden.
Eine direkte, unmittelbar
innerstaatliche Rechtsfolgen erzeugende Anknüpfung an den völkerrechtlichen
Kriegszustand ist der deutschen Rechtsordnung fremd. Nicht, weil
völkerrechtlich für ein Krisengebiet der Kriegszustand definiert wird, herrscht
in der Bundesrepublik Deutschland der Ausnahmezustand mit den hierfür geltenden
Sonderrechten.
Vgl. Christian Johann, Amtshaftung und
humanitäres Völkerrecht, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften,
Heft 2 2004, S. 86 (90).
Schon nach der Reichsverfassung von
1871 hatte der völkerrechtliche Ausnahmezustand nicht ohne weiteres den
innerstaatlichen Ausnahmezustand zur Folge. Nach Art. 68 der Reichsverfassung
löste erst die formale Erklärung des Kaisers die an den Kriegszustand
anknüpfenden innerstaatlichen Rechtsfolgen aus.
3.
Im deutschen Recht ist keine Norm
aufzufinden, welche die Anwendbarkeit des Staatshaftungsrechts in bewaffneten
Konflikten ausschließt.
Die Normierung des § 839 BGB in der
heute geltenden Fassung stellt diesbezüglich keine Ausnahme dar.
3.1.
Weder aus dem Wortlaut, noch aus der
Systematik des Gesetzes, noch nach der historischen Auslegung und schließlich
auch nicht nach der teleologischen Auslegung des § 839 BGB, lässt sich eine
Nichtanwendbarkeit des Staatshaftungsrechts in bewaffneten Konflikten
herleiten.
3.1.1.
„ § 839 BGB
I.
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er
dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur
Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn
der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
II. Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht,
so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur verantwortlich, wenn die
Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige
Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
III. Diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels
abzuwenden.“
3.1.2.
Systematisch gliedert sich im Titel 27
des Bürgerlichen Gesetzbuches die Staatshaftung an die Reihe der zur Haftung
verpflichteten ohne Haftungsausschluß für Ausnahmesituationen.
Des weiteren geht die Argumentation des Landgerichts Bonn
hinsichtlich der Differenzierung der gesetzlichen Vorschriften in Art.74 Abs.1 GG nach den rechtlichen
Gebieten fehl.
Das Gericht führt dazu auf Seite 28 der Entscheidungsgründe
aus:
„ Hierfür spricht auch die
vom Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtsgebiete in Art.74 Abs.1 GG
vorgenommene sachliche Differenzierung. So ist das „bürgerliche Recht“ in
Art.74 Abs.1 Nr.1 GG aufgeführt, die „Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen“ hingegen –
neben weiteren Bereichen – in Art.74 Abs.1 Nr.10 GG. Mithin geht auch der
Gesetzgeber davon aus, daß die Folgen bewaffneter Konflikte nicht auf der
Grundlage des deutschen bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind, sondern es
hierfür gesonderter spezieller Gesetze bedarf. Die Kompetenznorm des Art.74
Abs.1 Nr.10 GG erfasst auch nicht nur die Opfer der vergangenen Kriege, sondern
erstreckt sich auf die Personenschäden künftiger kriegerischer Handlungen
einschließlich der der Friedenserhaltung dienenden (Stettner in GG-Kommentar,
Hrsg. Von Dreier, Art.74 Rz.49; v.Mangoldt/Klein/Pestalozza, Das Bonner
Grundgesetz, 3. Auflage, Bd.8, Art.74 Rz. 438).“
In dieser Begründung übersieht
das Landgericht Bonn, daß der Unterteilung in die einzelnen rechtlichen
Bereiche in Art.74 Abs.1 GG keine Ausschließlichkeit zukommt. So ist zum
Beispiel in Art.74 Abs.1 Nr.12 GG das Arbeitsrecht benannt, welches zum Teil im
Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 611 ff BGB durch arbeitsrechtliche Vorschriften
verankert ist.
Entgegen den von dem Gericht angeführten Kommentierungen
werden in Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
Kommentar, (Art.74 RN 20) zu Art.74 Abs.1 Nr.10 GG Kriegsschäden als
Sachschäden definiert, die durch den Zweiten Weltkrieg entstanden sind, einschließlich
der Nachkriegs- und Folgeschäden; die zeitliche Grenze ist wie bei Art. 120 zu
bestimmen. Nach Art.120 GG sind Kriegsfolgelasten allein die Lasten, „deren
entscheidende – und in diesem Sinne alleinige – Ursache des Zweiten Weltkrieges
ist."
Vgl.
BVerfGE 9, 305, 324.
Auch Wiedergutmachung bedeutet danach ausschließlich den
Ausgleich von Schäden, die durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen
sowie durch Maßnahmen deutscher Truppen in besetzten Gebieten verursacht worden
sind.
Eine darüber hinaus greifende Geltung, mithin einer Geltung
für die Gegenwart, kommt dieser Vorschrift nicht zu.
3.1.3.
Auch mit Blick auf die
Historie des § 839 BGB gibt es für den Ausschluss des Staatshaftungsrechts in
Fällen bewaffneter Konflikte keinerlei Veranlassung.
Die „Väter“ des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben in der
Debatte um deren Einführung nichts geäußert, woraus sich eine Rechtsüberzeugung
herleiten ließe, die Amtshaftung für Schäden aus bewaffneten Konflikten
ausschließt, und der aus gewohnheitsrechtlicher Sicht heute Beachtung zukommen
müsste.
In den Materialien und Protokollen zur Entstehung des
Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich hinsichtlich des seinerseits sehr
umstrittenen und ausgiebig diskutierten § 839 BGB keine Hinweise, die darauf
schließen lassen, daß in der Kommission, in der Vorkommission des
Reichsjustizamtes, im Reichstag oder im Bundesrat ein Ausschluss der
Amtshaftung für Kriegsfälle debattiert, geschweige denn vereinbart worden ist.
Vgl. Materialien zum BGB; Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches, Amtliche Ausgabe 1888 S. 819 ff.
Aus der Tatsache, daß in den damaligen Gremien nicht über
diese Frage diskutiert worden ist, lässt sich nicht schließen, daß die
Unanwendbarkeit der Staatshaftung auf kriegerische Auseinandersetzungen als
selbstverständlich angesehen wurde bzw.
stillschweigend darüber übereingekommen worden war.
Die eigentliche Diskussion
befasste sich mit anderen Themen. Auch wenn diese Debatten nicht um Haftung bei
kriegerischen Auseinandersetzungen geführt wurden, lässt sich aus der Debatte
um die Staatshaftung für das Handeln von Militärangehörigen entnehmen, daß die
Staatshaftung auch für den Ausnahmezustand gedacht war:
3.1.3.1.
Bei rechtstheoretischen
Debatten wurde zum einen die rechtliche Qualifikation des Beamtenverhältnisses
problematisiert.
In den Jahrzehnten vor den Beratungen zum Bürgerlichen
Gesetzbuch wurden Militärangehörige als Beamte angesehen. Die Staatshaftung für
das Handeln von Militärangehörigen wurde diskutiert und bejaht. So heißt es in Art. 95 der Verfassungsurkunde der
Frankfurter Nationalversammlung vom 5.12.1848:
„Es ist keine vorgängige Genehmigung der nötig, um öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen der durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.“
Und auch Art. 97 der
nachfolgenden Verfassungsurkunde vom 31.1.1850 formuliert:
„Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Zivil- und Militärbeamte wegen durch Überschreitung ihrer
Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können,
bestimmt das Gesetz. [...]“
3.1.3.2.
Urteile aus jener Zeit der
Bürgerlichen Revolution von 1848/49 dokumentieren, daß die Aufgaben der
Militärbeamten durchaus militärischen Charakter hatten und auch
Ausnahmezustände umfassten. Die Schadensersatzpflicht des Staates wegen Verletzung
der Schutzpflicht erlangte praktische Bedeutung, insbesondere bei Aufruhr- und
Tumultschäden.
So hatte ein jüdischer Einwohner, gegen den von einer
Volksmenge Ausschreitungen begangen worden waren, gegen den Staat auf Schadensersatz
geklagt, weil die Zivil- und Militärbehörden seiner Ansicht nach nicht die notwendigen
Mittel zum Schutz seines Eigentums angewendet hatten. Die Klage wurde durch
Urteil vom 18.11.1843 nur deswegen abgewiesen, weil das Gericht ein Verschulden
der zuständigen Beamten nicht als erwiesen ansah. Ähnlich war es in zwei
Urteilen v. 24.3.1847 und v. 2.8.1849. Wenn auch die Kläger keinen Erfolg
hatten und sie das Verschulden der Beamten nicht im aktiven Tun sondern im
Unterlassen gesehen hatten, so wurde doch grundsätzlich die Möglichkeit
anerkannt, diesbezüglich den Staat wegen Pflichtverletzung der Beamten in Anspruch
zu nehmen.
Vgl. Horst Gehre, Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland seit dem 19. Jahrhundert, Bonn 1958, S. 71.
3.1.3.3.
Verschieden geäußerte Bedenken über die Geltung der
Staatshaftung auch für Polizeieinsätze deuten auf ein Problembewußtsein für
rechtswidrige Gewaltausübungen staatlicher Stellen hin.
Vgl. H.H. Jakobs / Werner
Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. III, 1983, S. 998 (1014,
1016, 1017).
Zudem läßt sich aus einer in diesem Zusammenhang
dokumentierten Stellungnahme des damaligen Staatssekretärs von Buchka,
in der dieser unter den Begriff der Beamten auch Militäranwärter fasste,
ebenda, S. 1023
entnehmen, daß auch die Tätigkeiten des Militärs vom
Staatshaftungsrecht umfaßt werden sollten.
3.1.4.
Die Staatshaftung soll die
Widergutmachung für staatliches Unrecht herstellen. Mehr nicht. Aber auch nicht
weniger.
Der vorsätzliche Verstoß gegen bestehende Gesetze oder gegen
humanitäres Völkerrecht kann nicht in Gesetzesform gegossen werden. Dafür
müsste der Gesetzesverstoß konkretisiert werden. Um diese Sinnwidrigkeit zu
vermeiden, wurde die verallgemeinerte Formel des § 839 BGB geschaffen.
Im
19. Jahrhundert war die Haftung für ein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten
eines Beamten uneinheitlich und fragmentarisch geregelt. Rechtsprechung und
Literatur war dementsprechend kontrovers. Überwiegend wurde nach der sog.
Mandatstheorie die persönliche Haftung des Beamten angenommen. Danach habe der
Beamte vom Staat nur das Mandat für
rechtmäßiges Handeln. Für rechtswidriges Handeln habe somit nicht der Staat,
sondern der Beamte persönlich nach den allgemeinen Deliktsvorschriften einzustehen.
Zumindest das 1900 in Kraft getretene BGB schloss sich dieser Auffassung an und
bestimmte im Abschnitt der „Unerlaubten Handlungen“ (§§ 823ff. BGB) in § 839:
„Verletzt ein
Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ein Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so hat er (sc. also der Beamte selbst) dem Dritten den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.“
Im Verlauf der folgenden Jahre wurde in den Ländergesetzen
des Deutschen Reiches bestimmt, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 839
BGB die an sich den Beamten treffende Haftung auf den Staat übergehe.
Vgl. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 1997, § 25, Rn. 2-4.
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, daß die
außergewöhnlichen Umstände eines zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes
eine Auslegung des Amtshaftungsrechts gebieten, nach der die für Friedenszeiten
geschaffene Haftungsregelung ihrem Wesen nach nicht zur Anwendung kommen kann.
Im Zusammenhang mit Kriegsrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkrieges
wird dargelegt, die Vorstellung, die kriegsführenden Parteien hafteten nach
Deliktsgrundsätzen den Millionen Opfern und Geschädigten sei dem Amtshaftungsrecht
„systemfremd“.
So OLG
Köln, Urteil vom 27.8.1998 (Az: 7 U 167/97).
Für die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges ist davon
auszugehen, daß tatsächlich Millionen von Menschen Opfer von Verletzungen des
humanitären Völkerrechts wurden und damit potentielle Inhaber eines
Amtshaftungsanspruchs gewesen wären. Gegenwärtig ist die Vorstellung
befremdlich, es sei zu erwarten, daß nochmals Millionen von Menschen zu Opfern
von Kriegsrechtsverletzungen durch deutsche Streitkräfte werden könnten.
Festgehalten werden muß in diesem Zusammenhang, daß es hier um Verletzung des
ius in bello geht und nicht um Ansprüche, die an eine Verletzung des
völkerrechtlichen Gewaltverbots (ius ad bellum) anknüpfen.
„Dafür, daß bei alleiniger Anknüpfung an Verstöße gegen das
humanitäre Völkerrecht unter deutscher Beteiligung die Zahl der Sachverhalte,
in denen die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches in Betracht käme, auch
nur annähernd so groß wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es steht also nicht
zu befürchten, daß die deutsche Rechtspflege zwangsläufig in einer Flut von
Klagen ertrinken müsste, wenn man die Anwendung des Amtshafftungsrechts auf
Amtspflichtverletzungen in internationalen bewaffneten Konflikten zuließe.“
3.2.
Die vom Landgericht Bonn, gleichsam mit einem Teil der Literatur vertretene
Auffassung, daß mit der preußischen Kabinettsorder vom 4.12.1831 nach der die
Staatshaftung bis heute „nur für den Normalfall“ gedacht sei und nicht
für „staatliche Katastrophenfälle wie namentlich Kriege“,
Vgl. Fritz Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, München,
S.126 f,
ist nicht haltbar.
3.2.1.
Zum einen fällt die besagte Kabinettsorder rechtsdogmatisch in den Bereich
des sog. Aufopferungsanspruches und kann deshalb für den Amtshaftungsanspruch
nicht herangezogen werden.
Aufopferungsanspruch und Amtshaftungsanspruch können zwar nebeneinander geltend
gemacht werden. Ihr Regelungsgehalt ist jedoch in historischer und teleologischer
Hinsicht zu unterscheiden und lässt
sich nicht übertragen. Zumindest können Sachverhalte, die in Folge des
rechtswidrigen Handelns eines Amtsträgers sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen
eines Amtshaftungsanspruches erfüllen, nicht nach den Regeln der Aufopferung
beurteilt werden.
Kennzeichnend für Aufopferungsansprüche gegenüber den Staatshaftungsansprüchen
ist, daß sie kein deliktisches Handeln voraussetzen.
Der Aufopferungsanspruch wie auch die mit ihm verbundene Entschädigung für
Eingriffe in das Eigentum hat eine völlig andere Wurzel als die
deliktsrechtlich orientierte Amtshaftung. Sie reicht in die Zeit des
aufgeklärten Absolutismus des 18.Jahrhunderts zurück. Damals bildete sich unter
Berufung auf das Naturrecht die Auffassung, daß der einzelne bestimmte, auf
besonderen Rechtstiteln beruhende Rechte habe, in die der Landesherr nur aus
besonderen Gründen des Allgemeinwohls und nur gegen Entschädigung eingreifen
dürfe.
Vgl. Hartmut Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, § 24, Rn.2;
§ 26; Rn 3.
Ursprünglich war diese Entschädigung auf rechtmäßige Eingriffe beschränkt.
Erst im Laufe der Zeit dehnte sie sich immer weiter, insbesondere auch auf
rechtswidrige Eingriffe, aus.
3.2.2
Zum anderen fällt die zitierte Kabinettsorder in eine Zeit, in der
Staatshaftung in ihrer Grundsätzlichkeit noch höchst umstritten war und in der
die preußische Gesetzgebung immer mehr dazu neigte, die Gerichte von der
indirekten Kontrolle der Verwaltungsmaßnahmen auszuschließen. Insofern scheint
es wenig zweckmäßig, in der Frage um die Entschädigung von Kriegsschäden
mittels eines Aufopferungsanspruches auf die staatspolitischen Debatten im
autoritären Preußen des mittleren 19. Jahrhunderts zurückzugreifen.
Die Kabinettsorder v. 4.12.1831 verschloss generell den Rechtsweg bei den
sogenannten Hoheits- und Majestätsrechten. Der Aufopferungsanspruch wurde im Wege
der „authentischen Interpretation“ auf Eingriffe der Verwaltung beschränkt und
die Entschädigung für gesetzliche Beschränkungen sowie der Ausgleich für
Kriegsschäden der besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Und in der
Folgezeit brachten beispielsweise die Gesetze v. 28.6.1834 und v. 31.3.1837
eine Sonderregelung bei der strafrechtlichen Verfolgung von Zoll- und
Forstbeamten wegen unrechtmäßigen Waffengebrauchs. Diese Gesetze stehen für
eine Entwicklung in Preußen, an deren Anfang die Erwägung stand, daß man den
Staat nicht für die Ausübung eigentlicher Hoheitsrechte, insbesondere für
Kriegshandlungen, verantwortlich machen könne und an deren Ende, sich die
allgemein anerkannte Ansicht durchsetzte, daß eine Schadensersatzpflicht des
Staates für die öffentlich-rechtliche Betätigung ganz ausgeschlossen sei.
Vgl. Horst Gehre, Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland seit dem
19. Jahrhundert, Bonn 1958, S. 46 ff, 77.
Damit besteht zwischen dem Ausschluß der Staatshaftung für Kriegsvorfälle
und der generellen Ablehnung staatlicher Haftung ein enger inhaltlicher Zusammenhang.
Heute hat sich eine gänzlich andere Rechtsauffassung herausgebildet, wonach
der Aufopferungsanspruch nicht nur an rechtmäßige Eingriffe anknüpft sondern
sogar auch auf rechtswidrig schuldhafte Eingriffe ausgedehnt worden ist.
Der
Schadensersatzanspruch aus dem Staatshaftungsrecht gem. § 839 Abs.1 S.1 BGB
i.V.m. Art. 34 GG ist gegeben.
Dieser
Grundsatz gilt auch im Völkerrecht. Er findet insbesondere gegenüber Zivilpersonen
Anwendung, die überhaupt nicht in der Lage sind herauszufinden oder zu
beweisen, welcher NATO-Staat für die Verursachung der Schäden verantwortlich
ist.
Vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1993, NJW
1993, 2173.
4.
Die Tatbestandvoraussetungen der Staatshaftung gem. § 839 BGB liegen
vor. Um wiederholungen zu vermeiden werden nachfolgend Teile der Klageschrift
und der Replik vom 30. April 2003 einkopiert und kursiv kenntlich gemacht.
4.1.
Auch wenn die Beklagte, bzw. ihre Truppen den Schaden nicht unmittelbar
durch eigene Handlung hervorgerufen haben, haftet sie aus dem Grundsatz der
Gesamtschuldnerschaft.
(Schriftsatz vom 30.April
2003, Seite 16f)
Entgegen der Auffassung der
Beklagten ist nämlich für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen unerheblich,
ob deutsche Flugzeuge die Bombenangriffe während des Jugoslawienkrieges selbst
durchgeführt haben.
Der Grundsatz der
gesamtschuldnerischen Haftung gilt auch im Völkerrecht.
(Klageschrift S.114f)
Im vorliegenden internationalen bewaffneten Konflikt
hat Deutschland als Mitglied der NATO an den militärischen Aktionen gegen
Jugoslawien teilgenommen.
Ansprüche für Schäden, die Streitkräfte der NATO in
Verletzung des Kriegsrechts durch Angriffe in der Bundesrepublik Jugoslawien
verursacht haben, richten sich gegen jeden Mitgliedstaat der NATO und somit
auch gegen die Beklagte. Die Luftoperationen wurden durch die Mitgliedsstaaten
der NATO gemeinschaftlich beschlossen und durchgeführt, so daß auch jeder Staat
für das ganze haftet. Dieser gesamtschuldnerische Grundsatz, der sich in § 421
BGB findet und in die §§ 830 und 840 BGB für die unerlaubten Handlungen
übernommen wird, gilt auch im Völkerrecht, wenn mehrere Staaten
gemeinschaftlich handeln (vgl. 7.Bericht von Ago zu State Responsibility, A/CN
4/307/Add. 2. p4;ILC Report 1978, p 243). Ausdrücklich formuliert wurde er zum Beispiel im Artikel der
Conventionon on the Internatuonal Liability for Damage caused by Space Objects
(vgl. dazu John E. Noyes/Brian D. Smith, State Responsibility and the principle
of Joint and Several Liability, in 13 The Yale Journal of International Law
1988, p. 225, insbesondere 245 f.).
Werden Schäden durch Flugzeuge verursacht, ist es den
Geschädigten in aller Regel unmöglich, den Nachweis zu führen, welches Flugzeug
welcher Nationalität und/oder welcher Pilot konkret den Schadenseintritt verursacht
hat. Das ergibt sich schon aus der Natur der Sache, Flugzeuge sind aufgrund ihrer
Fluggeschwindigkeit und ihrer Flughöhe für einen auf der Erde befindlichen
Geschädigten in aller Regel nicht identifizierbar. In ständiger Rechtsprechung
des BGH wird deshalb bei (in Friedenszeiten) durch Flüge der NATO verursachte
Schäden von den Geschädigten nicht verlangt, daß sie nachweisen, welches
Flugzeug welcher konkreten Nation einen Schaden verschuldet hat. Der Nachweis,
daß es sich bei dem schädigenden Flugzeug um eine den NATO - Mitgliedsstaaten
zuzurechnende Maschine handelt, hält der BGH für ausreichend (BGH, Urteil v.
27.05.1993 - III ZR 59/92 m. w. N.).
Das muß erst recht dann gelten, wenn in einem
bewaffneten Konflikt Kampfflugzeuge der NATO - Mitgliedsstaaten in Verletzung
von Schutzrechten des ZP I Schäden verursachen und der konkrete Verursacher für
die Geschädigten nicht zu ermitteln ist. Andernfalls wäre es den Geschädigten
in aller Regel unmöglich, ihre Schadensersatzansprüche überhaupt geltend zu
machen. Das ZP I würde - jedenfalls was die Verursachung von Schäden durch
Kampfflugzeuge betrifft - praktisch überhaupt keinen Schutz bieten können, um
den darin enthaltenen Schutzrechten für die Zivilbevölkerung, die Zivilpersonen
und zivile Objekte zur Durchsetzung verhelfen zu können. Die Funktion des ZP I,
mit dem vornehmlich ein Mindeststandard von Menschenrechten, namentlich der
Schutz von Leib und Leben der Zivilbevölkerung in einem bewaffneten Konflikt
gewährleistet werden soll, ist einerseits an die Einhaltung seiner Bestimmungen
durch die Kriegsparteien und im Falle der Verletzung der Regeln an die
Gewährleistung der Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten
gebunden.
Die gemeinsame deliktische Verantwortlichkeit der
Beklagten und der weiteren NATO - Mitgliedsstaaten ergibt sich insbesondere aus
folgendem:
1. Die höchste Entscheidungsebene des NATO-Bündnisses
ist nach § 9 des Nordatlantikvertrages der NATO - Rat. In ihm sind alle
Mitgliedsstaaten gleichberechtigt vertreten. Abstimmungen oder Mehrheitsentscheidungen
finden nicht statt, seine Beschlüsse sind ausschließlich Konsensentscheidungen.
Die Bindungswirkung seiner Beschlüsse setzt zwingend die einzelstaatliche
Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats der NATO voraus. So mußte und wurde
auch im Falle der Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
verfahren:
der Beschluß des NATO - Rates vom 8. Oktober 1998 zur
Autorisierung der NATO, die Luftoperationen unter ihrer Führung nach den am
selben Tag abschließend gebilligten Operationsplänen durchzuführen, beruht auf
den dafür zwingend erforderlichen Zustimmungserklärungen aller NATO - Mitgliedsstaaten.
Im Antrag der Beklagten an den Deutschen Bundestag
vom 12. Oktober 1998 (13. Wahlperiode, Drucksache 13/11469) wurde dazu
ausgeführt:
" Das Bündnis hat
entschieden, den Eintritt einer humanitären Notlage durch den Einsatz von
Streitkräften abzuwenden. Der NATO - Rat hat die Operationspläne für begrenzte
und in Phasen durchzuführende Luftoperationen am 8. Oktober 1998 abschließend
gebilligt und hat nach Zustimmung der Mitglieder der Allianz den Einsatz autorisiert.
"
Beweis
Anlage 2: Antrag vom 12. Oktober 1998
In dem Organstreitverfahren der Fraktion der PDS im
Deutschen Bundestag ließ die Beklagte (dort als Antragsgegnerin) vor dem 2.
Senat des Bundesverfassungsgerichts (AZ: 2 BvE 6/99) in ihrem Schriftsatz vom
30. März 2001 ausdrücklich hervorheben, daß sie in ihrer Entscheidung zur
Zustimmung zu den Luftoperationen sowie allen weiteren Entscheidungen gegen die
Bundesrepublik Jugoslawien im Sinne eines souveränen Staates frei entscheiden
konnte und entschied:
"Im vorliegenden Fall ist
eine Situation zu beurteilen, bei der keinerlei Automatik für die
Bundesrepublik Deutschland wirken kann. Vielmehr ist sie an allen
Konsultationen und Beschlüssen in vollem Umfang mit einem Vetorecht für sich
selbst beteiligt."
Beweis
Anlage 47: Schriftsatz der Beklagten Organklage vom 30. März 2000, dort Seite
38, Organstreitverfahren, BVerfG, 2. Senat, AZ: AZ: 2
BvE 6/99
Die Verantwortung für die offiziell als
Luftoperationen bezeichneten Bombardierungen in der Bundesrepublik Jugoslawien
zwischen 24. März und 10. Juni 1999 liegt schon von daher in gleichen Maß und
Umfang bei der Beklagten wie jedem weiteren NATO -Mitgliedsstaat, ohne die
Zustimmungserklärung - auch nur eines (!) - der Mitgliedsstaaten wäre rechtlich
keine Beschlußfassung möglich geworden und die Luftoperationen folglich unterblieben.
2. Daneben ergibt sich die Verantwortlichkeit aus der
Tatsache, daß die Entscheidung über die konkret anzugreifenden Ziele durch die
NATO - Mitgliedsstaaten unmittelbar selbst getroffen wurden:
nach Auskunft der Beklagten im Deutschen Bundestag
wurde die sogenannte Zielplanung durch die Organe der NATO vorgenommen. Mangels
eigener Aufklärungsmittel in der NATO stellten die Mitgliedsstaaten die dafür erforderlichen
Informationen den Organen der NATO zur Verfügung.
" Die NATO, die
Luftkriegsoperationen geplant und geführt hat, war bei der Zielplanung auf die
Zuarbeit der Nationen angewiesen, da sie nicht über eigene Aufklärungsmittel verfügt.
"
Beweis
Anlage 48: Antwort der Beklagten vom 11. Oktober 1999 auf die Kleine
Anfrage der Bundestagsabgeordneten Fred Gebhardt, Wolfgang Gehrcke u. a., 14.
Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 14/1788, dort unter I., Seite 3
Auf Grundlage dieser Zuarbeiten nahm die NATO die
sogenannte Zielauswahl vor. Die für Angriffe in Betracht kommende Ziele wurden
auf sogenannten Ziellisten zusammengestellt.
Anschließend stimmten die NATO - Mitgliedsstaaten die
Zielauswahl zwischen den NATO - Mitgliedsstaaten ab.
" Zielplanung und Zielauswahl
sind im NATO - Rahmen abgestimmt worden. "
Beweis
Anlage 49: Antwort der Beklagten vom 28.3.2001 auf die Große Anfrage der
Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag, 14.Wahlperiode, Drucksache 14/5677,
dort Antwort auf die Frage unter Nr. 42, S. 35
Der deutsche Generalleutnant Walter Jertz bestätigte
in öffentlichen Erklärungen die Aussagen der Beklagten über die Abstimmung der
Zielauswahl und erläuterte darüber hinaus, wie diese Abstimmungen zur
Zielauswahl im »NATO - Rahmen« erfolgte:
danach wurde die Freigabe eines Angriffs auf ein
konkretes Ziel von der Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats abhängig
gemacht. Für den Fall, die Beklagte oder einer der anderen
NATO-Mitgliedsstaaten übten ihr Vetorecht gegen den Angriff auf ein bestimmtes
Ziel aus, erfolgte dessen Streichung von der Zielliste und der Angriff
unterblieb. Wörtlich äußerte Generalleutnant Walter Jertz Anfang 2000 dazu:
" (Die NATO) besteht aus 19
Staaten, und die Führungsebene setzt sich aus 19 Nationen zusammen. Ihre
militärischen Vorstellungen und Wünsche mußten die einzelnen Nationen vor einer
Militäroperation einbringen und mit den Partnern abstimmen. Auch in der Zielauswahl
und der Frage, welche Ziele überhaupt angegriffen werden durften, mußten die
Beteiligten vorher übereinstimmen. Wenn eine Nation mit einem Ziel nicht
einverstanden war, wurde es von der Liste gestrichen."
Beweis
Anlage 50: Interview m. Generalleutnant Jertz "Focus", Heft 41/2000,
Interv. ab S. 132, hier S. 134; Mittelspalte
Wir bieten insoweit für den Bestreitensfall
ausdrücklich Zeugnislegung des deutschen Generalleutnants Walter Jertz an, der
ab Anfang Mai bis Mitte Juni 1999 als Pressesprecher im Hauptquartier der NATO
in Brüssel tätig war und in öffentlichen Stellungnahmen die Verfahrensweise zur
Entscheidungsfindung für die Angriffsziele erläuterte.
Der Zeuge wird nicht nur die vorgenannten
Übereinkünfte der NATO - Mitgliedsstaaten bekunden, sondern auch ihre ständige
Praktizierung während der Zeit der Luftoperationen.
Zeugnislegung:
Generalleutnant Walter Jertz, zu laden über das
Bundesverteidigungsministerium
Für den Fall, daß der Zeuge keine Aussagegenehmigung
erhalten sollte, behalten sich die Kläger vor, weitere Zeugen zu benennen und
anzubieten, die entsprechende (später auch veröffentlichte) Interviews mit dem
Herrn Generalleutnant machten. Auch die Einführung der mit Einwilligung des
Generalleutnants erfolgten Tonbandaufzeichnungen als Beweismittel bleibt
vorbehalten.
Diese Verfahrensweise wird detailgetreu auch von
Repräsentanten anderer Mitgliedsstaaten der NATO bestätigt, so u. a. durch den
französischen Außenminister.
Zeugnislegung: Außenminister Frankreichs, Herr Hubert
Vedine, zu laden über das französische Außenministerium in Paris, Adresse gerichtsbekannt
Auch der Angriff auf die Kläger war einer Zielliste
zugeordnet worden, aber weder die Beklagte noch einer der anderen NATO -
Mitgliedsstaaten übten ihr Vetorecht aus, obwohl das Angriffsverbot schon allein
aufgrund der Tatsache, daß es sich um einen unverteidigten Ort handelte,
offenkundig auf der Hand lag.
Zeugnislegung: Bundesverteidigungsminister Rudolf
Scharping, zu laden über die gerichtsbekannte Adresse des Bundesverteidigungsministeriums
Auch aus dieser Verfahrensweise ergibt sich, daß die
Beklagte gemeinsam mit den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO während der Phase
der Durchführung der Luftoperationen das
" Heft des Handelns und Unterlassens "
selbst bei der Entscheidung über die konkreten Angriffsziele nicht aus der Hand
gaben. Auch von daher tragen sie gemeinsam die Verantwortung für Verletzungen
von Regeln des Kriegsrechts, die durch Personen ihrer Eingreiftruppe verursacht
wurden und folglich die Mithaftung der Beklagten für das ganze begründet.
4.2.
Es existiert
keine spezielle Haftungsregelung der NATO für den Fall der Verletzung von
Regeln, die in bewaffneten Konflikten gelten. Mitgliedstaaten haften für das
von der NATO begangene Unrecht.
(Schriftsatz vom 30.April.2003, S.19f)
Daher gelten die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
hinsichtlich der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit und Haftung
internationaler Organisationen.
Jede Verletzung einer Völkerrechtsregel stellt ein
völkerrechtliches Unrecht dar. Der souveräne Staat ist das Normalsubjekt des
Völkerrechts. Dennoch kann auch eine internationale Organisation Subjekt und
Objekt völkerrechtlichen Unrechts sein.
Weder das Völkervertrags- noch das Völkergewohnheitsrecht
sehen Regeln vor, die an der Verleihung von Rechtssubjektivität an die
internationale Organisation die Rechtsfolge knüpfen, daß eine Haftung der
Mitgliedstaaten nunmehr ausgeschlossen ist oder besteht.
Vgl. Ipsen,
4. Aufl., München 1999, § 31 RN 40.
Einen allgemeinen Grundsatz der haftungsrechtlichen Trennung
von Internationaler Organisation und Mitgliedstaaten gibt es im Völkerrecht
nicht.
Vgl. Ipsen,
4. Aufl., München 1999, § 31 RN 40.
„Da die im Schrifttum vertretenen Auffassungen von der
parallelen Haftung von Mitgliedstaaten und Organisation und der subsidiären
Haftung der Mitgliedstaaten über die Einzelfallbetrachtung bis zum völligen
Haftungsausschluß der Mitgliedstaaten reicht,“
vgl. Ipsen,
4. Aufl., München 1999, § 31 RN 40,
ist vorliegend eine Einzelfallbetrachtung notwendig.
Bereits die Völkerrechtssubjektivität der NATO ist derart
eingeschränkt, daß die Verträge über das Statut der NATO-Truppen (in
Friedenszeiten) nicht zwischen der NATO und dem Aufenthaltsstaat abgeschlossen
werden. Vielmehr handelt es sich um einen Vertrag zwischen den beteiligten
NATO-Staaten. Alle Haftungsfragen werden nicht mit der NATO als Internationale
Organisation, sondern zwischen Aufnahmestaat und Entsendestaat geregelt.
Selbst wenn eine Haftung der NATO als internationale
Organisation in Betracht käme, so würde das nicht die parallele Haftung der Mitgliedstaaten
ausschließen.
Wenn Regierungen eine
internationale Organisation gründen, um eine staatliche Aufgabe wahrzunehmen,
sei es um den internationalen Verkehr zu regeln, oder um die Warenpreise zu
stabilisieren, dann übernehmen sie eine öffentliche und keine privatrechtliche
Funktion. Deshalb können sie sich nicht darauf berufen, ihre Haftung sei
beschränkt. Diese Verantwortung bringt Haftbarkeit mit sich.
Staaten dürfen ihre Verantwortlichkeit nicht dadurch
beschränken können, daß sie eigene Aufgaben durch internationale Organisationen
wahrnehmen lassen. Dabei muß berücksichtigt werden , daß internationale Organisationen
lediglich einen Zusammenschluß von Staaten beinhalten und daß diese Staaten
voll verantwortlich für das rechtmäßige Funktionieren der Organisationen sind.
Vgl. H. G. Schermers,
Liability of international organizations, in: Leiden Journal of International
Law, 1988, p. 3f. (9), Anlage 4; vgl. auch I. Seidl-Hohenveldern,
Piercing the Corporate Veil of International Organizations: The International
Tin Council Case in the English Court of Appeal, in: 32 german Yearbook of International law, 1989,
p. 43 (47), Anlage 5.
1. Rechtswidrigkeit der Luftoperation
1.1. Mögliche Anspruchsgrundlagen für
Schadensersatzansprüche bei Menschenrechtsverletzungen in bewaffneten
Konflikten
Im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts
können völkerrechtlich begründete Schadensersatzansprüche aus zwei
unterschiedlichen Kategorien von Rechtsverletzungen entstehen:
a) durch die rechtswidrige Entfesselung des Krieges
unter Verletzung des Gewaltverbots gemäß Art. 2, Abs. 4 der UN - Charta. Dieser
Anspruch, im allgemeinen als Reparationsanspruch bezeichnet, steht dem
angegriffenen Staat zu und schließt in der Regel Schadensersatzansprüche seiner
Staatsbürger ein, aber nicht aus;
b) aufgrund der Verletzung der für den bewaffneten
Konflikt geltenden Regeln (Ius in Bello), der allen am Konflikt beteiligten
Staaten sowie den geschädigten Personen zusteht. Die Rechtmäßigkeit von
Kriegshandlungen richtet sich heute im wesentlichen nach den allgemeinen Regeln
des humanitären Völkerrechts, den Genfer Abkommen vom 12. August 1959 und dem
Zusatzprotokoll I (im weiteren als ZP I bezeichnet) über den Schutz der Opfer
internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (vgl. BGBl Teil II,
Seite 1551). Sie sind auch eine der Grundlagen für die mit der vorliegenden
Klage geltendgemachten Ansprüche.
1.2 Bindungswirkung des ZP I für die Beklagte
Ebenso wie die Genfer Konventionen ist auch das ZP I
fester Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts, die schon von daher
Bindungskraft für die Beklagte erzeugen. Regierung und Verfassungsorgane der
Beklagten unterliegen jedoch nicht nur den vom Völkerrecht selbst begründeten
Bindungen, sondern auch ihrer nationalstaatlichen Verfassung, die sie gemäß
Art. 25 Grundgesetz auf die Einhaltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts
(vorwiegend universell geltendes Völkergewohnheitsrecht) verpflichtet. Für die
Bindungswirkung ist kein staatlicher Umsetzungsakt erforderlich, Art. 25
Grundgesetz als Inkorporationsnorm ist demzufolge selbst die Geltungsanordnung.
Im Falle des ZP I ist die Bindungswirkung für die
Beklagte nicht nur durch die vom Völkerrecht selbst begründenden Bindungen und
die nationalstaatliche Inkorporationsnorm eingetreten. Sie ist von ihr auch
ausdrücklich gewollt und angestrebt worden wie die Ratifikation des ZP I
belegt, das daraufhin am 14. August 1991 in Kraft getreten ist.
1.3 Anwendungsvoraussetzungen des ZP I
Die Anwendungsvoraussetzungen des ZP I sind gegeben:
1. Bei den relevanten Luftoperationen handelte es
sich zweifelsfrei um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des
Artikels 1 Abs. 3 ZP I.
2. Auch gehören die geschädigten Kläger bzw. Rechtsvorgänger
als Zivilpersonen im Sinne des Art. 50 ZP I sämtlichst zum Kreis der
geschützten Personen des Protokolls und können sich daher auf die Verletzung
ihrer darin geregelten Schutzrechte für die Zivilbevölkerung berufen.
3. Der Anwendungsbereich der Schutzrechte erstreckt
sich gemäß Art. 49 Abs. 2 ZP I auf jeden Angriff, unabhängig vom Hoheitsgebiet,
auf dem er stattfindet und findet nach Abs. 3, 2. Satz »auf jeden von See oder
aus der Luft gegen Ziele auf dem Land geführten Angriff Anwendung«.
4. Außerdem gelten die völkerrechtlichen Regeln für
den Fall eines internationalen bewaffneten Konfliktes nach
Völkergewohnheitsrecht unabhängig vom Grund und Anlaß des Konfliktes für alle
am Konflikt beteiligten Parteien. Das wurde 1977 in der Präambel des ZP I
ausdrücklich wie folgt festgestellt:
"Erneut bekräftigend,
daß die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und dieses
Protokolls unter allen Umständen uneingeschränkt auf alle durch diese Übereinkünfte
geschützten Personen anzuwenden sind, und zwar ohne jede Benachteiligung, die
auf Art oder Ursprung des bewaffneten Konflikts oder auf Beweggründen beruht,
die von den am Konflikt beteiligten Parteien vertreten oder ihnen zugeschrieben
werden."
Damit ist klargestellt: aus welchen auch immer vorgegebenen
oder tatsächlichen Gründen bzw. Motiven die Beklagte mit den weiteren
Mitgliedsstaaten der NATO übereingekommen ist, Luftoperationen gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien und - hier speziell den Luftangriff im vorliegenden Rechtsstreit -
durchzuführen, ist für die Frage der Anwendung des ZP I rechtlich und somit für
die Entscheidungsfindung nicht von Belang. Die im Zusatzprotokoll I geregelten
Schutzrechte für die Zivilbevölkerung waren von der Beklagten und den weiteren
Mitgliedsstaaten der NATO zu beachten, an ihnen haben sie sich messen zu
lassen.
1.4. Die Verletzung der Schutzrechte des ZP I im
Einzelnen
1. Es gehört zu den ältesten und elementarsten Regeln
des humanitären Völkerrechts, daß bei militärischen Aktionen zwischen
militärischen Zielen und Kombattanten einerseits und zivilen Objekten und der
Zivilbevölkerung andererseits zu unterscheiden ist. Dementsprechend enthält die
Grundregel des Art. 48 ZP I ein striktes Angriffsverbot gegen die Zivilbevölkerung
und zivile Objekte:
"Um Schonung und Schutz
der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte zu gewährleisten ... (dürfen die am
Konflikt beteiligten Parteien) Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele
richten ".
Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger sind kein
legitimes militärisches Ziel im vorgenannten Sinne, die Angriffe stellen sich
als rechtswidrige Angriffe gegen die Zivilbevölkerung dar, die nach Art. 51
Abs. 2 ZP I einem Angriffsverbot unterliegen:
"Weder die
Zivilbevölkerung als solche noch einzelne Personen dürfen das Ziel von Angriffen
sein. "
2. Die Kleinstadt Varvarin und somit auch ihre Brücke
von Varvarin waren unverteidigte Orte. Der Angriff war schon von daher
rechtswidrig, denn Art. 59 ZP I enthält ein entsprechendes ausdrückliches
Angriffsverbot:
" Unverteidigte Orte
dürfen - gleichviel mit welchen Mitteln - von den am Konflikt beteiligten
Parteien nicht angegriffen werden. "
3. Bei dem Angriff handelt es sich um einen nach Art.
51 Abs. 4 a) ZP I verbotenen unterschiedslosen Angriff, da er nicht gegen ein
militärisches Objekt gerichtet war. Nach Abs. 5 sind u. a. solche Angriffsarten
als unterschiedslos anzusehen, bei denen
"damit zu rechnen ist,
daß er auch Verluste an Menschenleben unter der Zivilbevölkerung, die
Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere
derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten
konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen ".
Der Angriff eines unverteidigten Ortes, ausgeführt
bei klarer Sicht und wolkenlosem Himmel, an einem Sonntag zur Mittagszeit,
einem kirchlichen Feiertag und Markttag, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich
sichtbar Zivilpersonen und zivile Fahrzeuge auf der Brücke befanden und mehrere
1000 Zivilpersonen in ihrem unmittelbaren Umfeld aufhielten, mußte zwangsläufig
zu Verlusten an Menschenleben und der Verwundung von Zivilpersonen führen und
war auch deshalb rechtswidrig.
4. Rechtswidrig wurde entgegen der Regelung des Art.
57, c) ZP I unterlassen, vor den beiden Angriffen die Zivilbevölkerung zu
warnen:
"Angriffen, durch
welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden kann, muß eine
wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten
dies nicht. "
Es lagen - selbstredend schon unter dem
Gesichtspunkt, daß es sich um einen unverteidigten Ort handelte - keine
Umstände vor, die einer Warnung der Zivilbevölkerung entgegenstanden.
Eine besonders schwere Rechtsverletzung stellt
insbesondere die in der 2. Angriffswelle unterlassene Warnung dar. Denn die
Tatsache, daß die Brücke schon in der 1.Angriffswelle vollständig zerstört worden
war mußte den herbeigeeilten Hilfeleistenden glauben machen, daß der Angriff
beendet sei. Die heimtückische 2. Angriffswelle, in der nochmals 2 Raketen abgeschossen
wurden, konnte zwangsläufig nur noch die Hilfeleistenden töten und verwunden.
5. Rechtswidrig war auch die Mißachtung der
Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und ziviler Objekte.
Alle an einem bewaffneten Konflikt beteiligten
Parteien haben bereits ab der Planungsphase eines Angriffs folgende in Art. 57
Abs. 2 a) ZP I geregelten Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen:
" (2) Im Zusammenhang
mit Angriffen sind folgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
a) Wer einen Angriffe plant
oder beschließt,
i) hat alles praktisch
Mögliche zu tun, um sicherzugehen, daß die Angriffsziele weder Zivilpersonen
noch zivile Objekte sind und nicht unter besonderem Schutz stehen, sondern militärische
Ziele im Sinne des Art. 52 Abs. 2 sind und daß der Angriff nicht nach diesem Protokoll
verboten ist;
...
iii) hat von jedem Angriff
Abstand zu nehmen, bei dem damit zu rechnen ist, daß er auch Verluste unter der
Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler
Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis
zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; "
Für die Frage der Rechtswidrigkeit jedes Angriffs -
und somit auch der auf die Brücke von Varvarin - ist somit ohne jede Relevanz,
ob - um bei Luftoperationen zu bleiben - Kampfflugzeuge aus einer Höhe von
10.000 Meter oder im Tiefflug Ziele auf dem Boden angreifen und beschießen. Das
wird hier deshalb erwähnt, weil die Beklagte in öffentlichen Stellungnahmen
gemeinsam mit den weiteren Mitgliedsstaaten der NATO u. a. auf Pressekonferenzen
in Brüssel immer wieder - insoweit zunächst durchaus glaubhaft - erklären ließ,
die Zielerkennung für die Piloten sei aus objektiven Gründen, u. a. wegen der
eingeschränkten Sicht in den Maschinen, der Flughöhe und der
Fluggeschwindigkeit, nicht immer gewährleistet gewesen, so daß (sinngemäß)
bedauerliche Irrtümer (Stichwort Kollateralschäden) unbeabsichtigt bei den
Angriffen unterlaufen seien. Diese Schutzbehauptungen sind widerlegt, denn was
die Beklagte gemeinsam mit den anderen Staaten der NATO geflissentlich der
Öffentlichkeit weiterhin verschweigt sind die vorzitierten Regelungen, wonach
es ohne rechtliche Relevanz ist, aus welchen Gründen auch immer Piloten von
Kampfflugzeugen das zu beschießende Ziel nicht oder nicht vollständig
identifizieren können. Denn die vorzitierte Regelung verpflichtet zur
Identifizierung und stellt unmißverständlich klar, daß Beschlüsse zum Angriff
und erst recht der Angriff selbst u. a. schon dann zu unterbleiben haben, wenn
nur damit zu rechnen (vermuten!) ist, sie könnten unverhältnismäßige Verluste
unter der Zivilbevölkerung verursachen.
Nichts anderes gilt für Objekte. Schon allein der
" Zweifelsfall " verpflichtet die an einem bewaffneten Konflikt
beteiligten Parteien gem. Art. 52 Abs. 3 ZP I von der Vermutung auszugehen, ein
Objekt trage nicht wirksam zu militärischen Handlungen bei und stellt sie so
unter das Angriffsverbot des Art. 52 Abs. 1 ZP I.
6. Auch die zugleich mit den Klägern angegriffene
Brücke von Varvarin ist kein militärisches Ziel und ist auch von daher ein
rechtswidriger Angriff. Nach der Legaldefinition des Art. 52 Abs. 2 ZP I gelten
als »militärische Ziele«:
"nur solche Objekte,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Standortes, ihrer Zweckbestimmung oder
ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beitragen und deren
gänzliche oder teilweise Zerstörung , deren Inbesitznahme oder Neutralisierung
unter den in dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen
militärischen Vorteil darstellt."
Beschaffenheit, Standort, Zweckbestimmung und
tatsächliche Verwendung der inzwischen fast achtzigjährigen, kleinen Brücke von
Varvarin schlossen einen Beitrag zu wirksamen militärischen Handlungen (der
jugoslawischen Armee) aus.
Die Zerstörung der Brücke konnte auch »unter den in
dem betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen« keinen und demzufolge erst
recht keinen »eindeutigen militärischen Vorteil« (für die Beklagte und die
weiteren Mitgliedsstaaten der NATO) erbringen.
Weil somit diese Tatbestandsmerkmale für
»militärische Ziele« entsprechend der vorzitierten Legaldefinition nicht
vorlagen, ist die Brücke von Varvarin unter die Kategorie der zivilen Objekte
zu subsumieren, die mit der Schutzregelung des Art. 52 Abs. 1 ZP I einem
Angriffsverbot unterliegen:
""Zivile Objekte
dürfen weder angegriffen noch zum Gegenstand von Repressalien gemacht
werden."
6.
Zur Entstehung sowie der Höhe der Entschädigungsansprüche im
Einzelnen:
Der Anspruch der Kläger zu 1. ergibt sich aus dem
Schmerzensgeldanspruch der getöteten Tochter, Sanja Milenkovic, den die Kläger
zu 1. als Eltern der Getöteten ererbt haben.
Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus der von
der Getöteten während des langandauernden Sterbeprozesses erlittenen Schmerzen
und psychischen Beeinträchtigungen.
Der Anspruch auf Entschädigung der Klägerin zu 1.1.in
Höhe von mindestens 10.225,84 € ergibt sich aus den Schockschäden, die sie
durch das Beisein und Erleben des Todes ihrer Tochter erlitten hat.
Die Klägerin zu 1.1. leidet noch heute unter den
Erinnerungen, die sie psychisch und zum Teil auch noch körperlich
beeinträchtigen.
Der
Anspruch der für
die Klägerin zu 2., Frau
Marijana Stojanovic, in Höhe von mindestens 30.000,00 €, ergibt sich aus den
von ihr erlittenen Schmerzen und Folgen der Verletzungen. Zu den einzelnen
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin zu 3., Frau Marina Jovanovic, in Höhe
von mindestens 45.000,00 €, ergibt sich
aus den von ihr erlittenen Schmerzen und Folgen der Verletzungen. Zu den
einzelnen Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in
der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers
zu 4., Herrn Radivoje Savic als Erbe
seiner getöteten Schwester Ruzica Simonovic, ergibt sich aus dem
Schmerzensgeldanspruch der getöteten Schwester, Frau Ruzica Simonovic, den der
Kläger zu 4. als Bruder der Getöteten ererbt hat.
Die Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von
der Getöteten während des Ertrinkens in einem Fahrzeug, durch den länger
anhaltenden Sterbevorgang und die Art des langsam eintretenden Todes
eintretenden Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.
Der Anspruch der Klägerinnen zu 5., Frau Danica Obradovic, Frau
Jelica Savic und Frau Agnica Pekic als Erbinnen ihres getöteten Neffen Ratabor
Simonovic, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die
Klägerinnen als dessen Tanten ererbt haben.
Die Höhe von mindestens
5.000,00 € ergibt sich aus den von dem Getöteten während Sterbevorgangs und die Art des Todes
erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen. Die näheren Umstände
konnten in diesem Fall nicht geklärt werden, da der Getötete erst mehrere Tage
nach der Bombardierung aus dem Fluß geborgen werden konnte. Es ist aber davon
auszugehen, daß er ähnlich, wie in dem Fall der Klägerinnen zu 10. nicht
unmittelbar nach der Bombardierung verstorben ist, sondern länger andauernde
Schmerzen und psychische Beeinträchtigungen erlitten hat.
Der Anspruch des Klägers zu 6., Herrn Predrag Macic, ergibt sich
aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den
Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
18.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten starken
Gehbehinderung sowie des stark beeinträchtigten Sehvermögens. Zu den einzelnen
weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in
der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 7., Herrn Dragoslav Arsentjevic,
ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen
Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
18.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten Hörschädigung
sowie der Gehbehinderung und daraus resultierenden Berufsunfähigkeit. Zu den
einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen
Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 8., Herrn Miroljub Brajkovic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
15.000,00 € basiert auf der durch die Schädigung herbeigeführten dauerhaften
Entstellung des Gesichts sowie anderer bleibender großer Narben. Darüber hinaus
leidet der Kläger unter auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauernden
Ohnmachtsanfällen, die seine Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Er ist
zu 10% körperbehindert. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf
die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 9., Herrn Bozidar Dimitrijevic,
ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen
Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
25.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Verlust
sämtlicher Finger der linken Hand sowie des drei-monatigen
Krankenhausaufenthaltes und der vierfachen Operation an den Beinen. Der
Invalidisierungsgrad liegt bei 80 Prozent. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen
wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerinnen zu 10., Frau Jasmina Zivkovic und Frau
Nevena Mitrovic als Erbengemeinschaft des getöteten Tola Apostolevic, als
Erbinnen ihres getöteten Vaters ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des
Getöteten, den die Klägerinnen als dessen Töchter ererbt haben.
Die Höhe von mindestens
5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während des Bombenangriffs
länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und die Art des langsam
eintretenden Todes erlittenen Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen.
Der Anspruch des Klägers zu 11., Herrn Slobodan Ivanovic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
60.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten Verlust von 30
Prozent seines Hörvermögens sowie des Teils eines Unterarmes. Zu den einzelnen
weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in
der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 12., Herrn Aleksandar Mijatovic,
ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen
Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
30.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des zum Schädigungszeitpunktes nur 26-jährigen Klägers. Es
droht weiterhin die Gefahr einer Beinlähmung. Zu den einzelnen weiteren
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerinnen zu 13., Frau Milanka Marinkovic und
Frau Milena Marinkovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Ljiljana Jovanovic,
als Erbinnen ihres getöteten Ehemannes und Vaters ergibt sich aus dem
Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als deren Ehefrau und
Tochter ererbt haben.
Die
Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während
des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung
der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen
und psychischen Beeinträchtigungen
Der Anspruch des Klägers zu 14., Herrn Predrag Milosevic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
20.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des zum Schädigungszeitpunktes nur 28-jährigen Klägers und
auf dem 30-prozentigen Verlust seines Hörvermögens. Zu den einzelnen weiteren
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerinnen zu 15., Frau Dusica Ciric, Frau Verica
Ciric und Frau Lela Belusic, des getöteten Milivoje Ciric, als Erbinnen ihres
getöteten Ehemannes und Vaters ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des Getöteten,
den die Klägerinnen als deren Ehefrau und Tochter ererbt haben.
Die
Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während
des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung
der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen
und psychischen Beeinträchtigungen.
Der Anspruch des Klägers zu 16., Herrn Milan Mitrovic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
22.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten
Invaliditätsgrad von 80 Prozent sowie auf den großen Narben auf Oberarm und Brustkorb. Zu den einzelnen
weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in
der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 17., Herrn Goran Stojanovic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
17.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten
Invaliditätsgrad von 40 Prozent des zum Schädigungszeitpunktes nur 22-jährigen
Klägers. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben
wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 18., Herrn Miroslav Dakic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
20.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten
Invaliditätsgrad von 60 Prozent sowie auf dem erlittenen Hörschaden und den
umfangreichen und schmerzhaften Operationen. Zu den einzelnen weiteren
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin zu 19., Frau Zivadinka Jovanovic, als
Erbin ihres getöteten Sohnes, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des
Getöteten, den die Klägerin als Mutter ererbt hat.
Die
Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während
des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung
der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen
und psychischen Beeinträchtigungen.
Der Anspruch der Klägerinnen zu 20., Frau Gordana Stankovic und Frau
Milica Stankovic, vertreten durch ihre Mutter Frau Gordana Stankovic, als
Erbinnen des getöteten Ehemannes und Vaters, ergibt sich aus dem
Schmerzensgeldanspruch des Getöteten, den die Klägerinnen als Ehefrau und
Tochter ererbt haben.
Die
Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während
des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung
der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen
und psychischen Herabwürdigungen.
Der Anspruch des Klägers zu 21., Herrn Momcilo Jevtic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
15.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten
Invaliditätsgrad von 40 Prozent, der noch andauernden starken Schmerzen im Bein
und der Verstümmelung der linken Hand. Zu den einzelnen weiteren
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 22., Herrn Vlastimir Vasic, ergibt
sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen
durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
10.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten starken
Verbrennungen und den daraus resultierenden Hautveränderungen und
Entstellungen. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die oben
wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin zu 23., Frau Mirjana Terzic, als Erbin
ihres getöteten Ehemannes, ergibt sich aus dem Schmerzensgeldanspruch des
Getöteten, den die Klägerin als Ehefrau ererbt hat.
Die
Höhe von mindestens 5.000,00 € ergibt sich aus den von der Getöteten während
des Bombenangriffs länger anhaltenden Sterbevorgangs durch Verbluten und Zertrümmerung
der Bauchorgane und die Art des langsam eintretenden Todes erlittenen Schmerzen
und psychischen Herabwürdigungen.
Der Anspruch des Klägers zu 24., Herrn Predag Savic, ergibt sich
aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den
Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
10.000,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten ständigen
Kopfschmerzen sowie der erlittenen Gehbehinderung. Zu den einzelnen weiteren
Verletzungsfolgen wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der
Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch des Klägers zu 25., Herrn Slavoijub Kovacevic,
ergibt sich aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen
Beeinträchtigungen durch den Bombenangriff.
Die Höhe des Anspruchs von mindestens
12.500,00 € basiert auf den durch die Schädigung herbeigeführten starken
psychischen Beeinträchtigungen und der andauernden Suizidgefährdung sowie der
Arbeitsunfähigkeit. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf die
oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
Der Anspruch der Klägerin zu 26., Frau Mirjana Nesic, ergibt sich
aus den erlittenen Schmerzen sowie den psychischen Beeinträchtigungen durch den
Bombenangriff.
Die
Höhe des Anspruchs von mindestens 12.500,00 € basiert auf den durch die
Schädigung herbeigeführten erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit des
Kopfes, der eingeschränkten Konzentrations- und Gedächtnisleistung sowie der
ständigen Kopfschmerzen. Zu den einzelnen weiteren Verletzungsfolgen wird auf
die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Klagschrift verwiesen.
6.
Die Berufung ist nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt.
Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger
und Klägerinnen wird erklärt, daß sie sich seit der Einreichung der Erklärungen
nicht verändert haben. Daher wird auf die bereits dem Landgericht Bonn
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Sollte es dennoch auf aktuelle Daten
ankommen, wird um einen rechterlichen Hinweis gebeten.
Pinar
Rechtsanwältin