Norman Paech/Gerhard Stuby

 

Recht oder Gewalt?

Unterwegs zu einer neuen Weltordnung

 

Der Krieg gegen Jugoslawien ist weit vorangeschritten. Die Bombardements sind schon lange nicht mehr auf eindeutige militärische Ziele beschränkt. Der Einsatz von Bodentruppen wird durch Helikoptereinsätze und im Kosovo operierende Spezialtrupps vorbereitet. Zwar zieren sich die Politiker noch. Aber wir erinnern uns, daß der neu gewählte Bundeskanzler Gerhard Schröder und sein Außenminister Joschka Fischer das Gewaltmonopol der UNO verteidigten, als bereits der noch amtierende 13. Bundestag den Beschluß der alten Regierung mit Mehrheit abgesegnet hatte, auch ohne UN - Mandat die Bundeswehr am NATO-Einsatz in Jugoslawien zu beteiligen. Alle buchen die Moral und die Rettung der Menschenrechte für sich. Eine humanitäre Katastrophe, ein Völkermord müsse verhindert werden. Doch was helfen uns die sichtbaren Seelenqualen der Politiker, die Eskalation ihrer Rechtfertigungsprosa, wenn ihr Krieg weder die Menschenrechte schützen noch die Flüchtlingsströme verhindern kann, dafür weite Landstriche verwüstet und Versorgungseinrichtungen zerstört, vor allem aber eine bislang noch gültige Rechtsordnung zwischen den Staaten und Völkern umstürzt und in den Bombenkratern begräbt?

 

Die Ausgangssituation

Die Ausgangssituation ist schwierig, aber sie ist nicht komplizierter als ähnlich gelagerte Situationen der Vergangenheit im ehemaligen Jugoslawien und an anderen Brennpunkten der Ränder Europas (Türkei, Tschetschenien, Nordirland, Baskenland) und der übrigen Welt. Der Kosovo ist völkerrecht-lich ein Teil der Republik Jugoslawien, staatsrechtlich eine Provinz dieses souveränen Staates, inzwischen weitgehend zentral verwaltet, obwohl sich die Bevölkerung mehrheitlich aus Kosovo-Albanern zusammensetzt. Diese

36 (Seite)

 

fordern seit Jahren größere Autonomierechte.1 Ohne Erfolg, im Gegenteil, frühere Autonomieansätze wurden zurückgenommen, die von Serben beherrschte Verwaltung ausgebaut. Radikale Kräfte in der Selbständigkeitsbewegung wurden durch dieses Verhalten der serbischen Zentralkräfte gestärkt. Bereits 1990 erklärten sie die Unabhängigkeit des Kosovo und unterstrichen dies durch bewaffnete Aktionen der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK), die das Beispiel des bewaffneten Kampfes der muslimischen Bosnier gegen die orthodoxen Serben zu ihrem Vorbild machte. Belgrad ließ Regierung und Parlament der Provinz auflösen. Nur wenige Monate nach der Unabhängigkeitserklärung Sloweniens und Kroatiens im Juni 1991 organisierten die Kosovo-Albaner ein Referendum über die Unabhängigkeit der Provinz, welches auf eine überwältigende Zustimmung traf. Im Mai 1992 wurde dann die »Republik Kosova« ausgerufen, eine unmittelbare Folge der Anerkennung der Sezession Sloweniens und Kroatiens durch die Europäische Union im Mai 1992. Es folgten die Wahlen zu einer albanischen Regierung und eines Präsidenten (Rugova von der demokratischen Liga, LDK) und der Boykott der Wahlen in der Bundesrepublik. Inzwischen sind die Auseinandersetzungen in blutige und verlustreiche Kämpfe zwischen militärisch ausgerüsteten Polizeieinheiten (Sicherheitskräfte) der Zentrale, aber auch regulären Einheiten der Bundesarmee und der UCK ausgeartet, die durch Waffenlieferungen und logistische Hilfe aus dem Ausland, insbesondere über Albanien, unterstützt wird. Auf beiden Seiten wurde das Völkerrecht (Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht) massiv verletzt. Hunderttausende von Kosovo-Albanern sind vor den Kämpfen geflohen und wurden z.T. systematisch von den jugoslawischen Bundeseinheiten vertrieben.

Der UN-Sicherheitsrat (SR) hat sich mehrmals mit der Situation beschäftigt und insbesondere in den beiden Resolutionen 1160 vom 31. März und 11l99 vom 23. September 1998 beide Seiten aufgefordert, unverzüglich die Kämpfe einzustellen. Von der Bundesrepublik Jugoslawien wurde zudem verlangt, die Sicherheitseinheiten zurückzuziehen, mit Verhandlungen über einen Autonomiestatus im Rahmen einer zu wahrenden staatlichen Einheit unverzüglich zu beginnen und eine internationale Überwachung zuzulassen. Die Prüfüng »weiterer Schritte und zusätzlicher Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Friedens und der Stabilität in der Region« wurde angekündigt, falls die in den beiden Resolutionen aufgestellten Forderungen, und zwar an beide Seiten gerichtet, nicht erfüllt werden. Konkrete Sanktionen hat der Sicherheitsrat zu keinem Zeitpunkt angekündigt.

1 vgl. August Pradetto, Intervention im Kosovo? Das Für und Wider eines militärischen Eingreifens der NATO, in: Blätter für deutsche und internationale Politik 9/98, S. 1070ff.

37 (Seite)

 

Während auf verschiedenen Ebenen (UNO, OSZE, NATO, USA) mit der jugoslawischen Regierung über die Durchsetzung der Resolutionsforderungen verhandelt wurde, hat der NATO-Rat beschlossen, notfalls auch ohne ein konkretes Mandat des SR militärisch zu intervenieren. Die logistischen Vorbereitungen für einen Militärschlag gegen die Bundesrepublik Jugoslawien wurden abgeschlossen. Als erste Maßnahme waren »chirurgische« Schläge aus der Luft gegen militärische Ziele vorgesehen. Die noch amtierende Bundesregierung unter Kanzler Kohl hat eine Beteiligung der Bundeswehr beschlossen, der amtierende 13. Bundestag hat gegen 65 Stimmen, darunter alle Stimmen der PDS-Gruppe, dem Beschluß zugestimmt.

Die Verhandlungen, die von den europäischen Regierungen Anfang Februar 1999 mit den Konfliktparteien in Rambouillet und Paris geführt wurden, erarbeiteten zwar verschiedene Entwürfe eines »Interim Agreement for Peace and Self-Government in Kosovo«, scheiterten jedoch schließlich an der Weigerung derjugoslawischen Regierung, einer Stationierung von NATO-Truppen zur Durchführung des Abkommens zuzustimmen.2 Bemerkenswert ist nicht nur der offizielle Status, der entgegen internationalem Brauch solchen Kräften wie der UCK bei den Verhandlungen eingeräumt worden ist, sondern auch die Unklarheit darüber, was die jugoslawische Regierung bereit war zu akzeptieren.3 Allgemein wird angenommen, daß sie den politischen Teil über die Autonomie des Kosovo unterschreiben wollte, nicht aber den militärischen Teil über die Stationierung der NATO-Truppen, der offensichtlich erst später im Appendix B hinzugefügt worden ist. Dieser Appen-dix enthält in der Tat Kompetenzen für die NATO, die die Souveränität Jugoslawiens über den Kosovo faktisch aufgehoben und die Provinz zu einem Protektorat der NATO gemacht hätten - ein Status, den die UNO-Charta in ihrem 11. Kapitel für »Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung«, d.h. die alten Kolonien, vorsah, um sie auf die Unabhängigkeit vorzubereiten.

2 Da das Auswärtige Amt sich weigert, den letzten zur Dehatte stehenden Entwurf zu veröffentlichen, ist man auf das Internet angewiesen, wo unter »http://www.balkanaction.org/pubs/ kia299.html«, der Entwurf vom 23. Februar 1999 veröffentlicht ist. Aus ihm ist allerdings nicht ersichtlich, welche Passagen von der jugoslawischen Seite akzeptiert und welche abgelehnt worden sind.

3 Auch hierüber gibt das Auswärtige Amt keine Auskunft.

38 (Seite)

 

Rechte des Sicherheitsrats

In den Resolutionen 1160 und 1199 verwendet der Sicherheitsrat die übliche Formel »tätig werdend nach Kapitel VII«, ohne die Rechtsgrundlage in der Charta näher zu spezifizieren.

Die Anwendung des Art. 39 UN-Charta, der die Kompetenzgrundlage für alle im Rahmen des VII. Kapitels möglichen Maßnahmen darstellt, ist im vorliegenden Fall nicht unproblematisch. Eine »Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung«, wie z.B. die Aggression Iraks gegen Kuweit, die zur Auslösung des 2. Golfkrieges geführt hat, lag nicht vor. Bis zu den Angriffen der NATO handelte es sich um einen inneren Bürgerkriegskonflikt, in dem der bisherige Souverän, die Bundesrepublik Jugoslawien, nach wie vor die Staatsgewalt effektiv im Sinne des Völkerrechts ausübte. Auch eine zeitweise Besetzung kleinerer Landesteile durch die UCK ändert an dieser Lage nichts. Haben die massiven Menschenrechtsverlet-zungen und die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht einen solchen Grad erlangt, daß man von einer Bedrohung des Friedens der Nachbarn in der Region und allgemein für den Weltfrieden sprechen kann? Nehmen wir es einmal an, ohne diese Frage hier weiter zu problematisieren. Die Zuständigkeit des SR im Kontext des VII. Kapitels wird in solchen Fällen seit dem 2. Golfkrieg zunehmend bejaht. Sein Vorgehen gegen die irakischen Unterdrückungsmaßnahmen in Südkurdistan gegenüber der kurdischen Bevölkerung wurde allgemein akzeptiert.4

Dementsprechend hat der Sicherheitsrat die Skala der sich steigernden Maßnahmen (Art. 40, 41, 42 UN-Charta) gewählt. Sie reichte von der Aufforderung an alle Seiten zur Waffenruhe, zu politischen Verhandlungen über einen Autonomiestatus innerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien bis zu einem Waffenembargo ebenfalls gegenüber beiden Seiten. Das Terrain des Art. 42 (militärische Gewaltmittel) hat der Sicherheitsrat noch nicht betreten. Auch keine der im SR vertretenen Mächte hat bislang einen Reso)utionsentwurf in dieser Richtung vorgelegt. Daß ein weitergehender Antrag zwangsläufig dem Veto einiger ständiger Sicherheitsratsmitglieder, vor allem Rußlands und Chinas, verfallen würde, ist zwar offensichtlich in Regierungskreisen dieser Mächte geäußert worden. Konkret getestet in einer Abstimmung des SR sind diese Absichten bislang nicht.

4 Einen Überblick über die letzte Entwicklung gibt christopher Greenwood, Gibt es ein Recht auf humanitäre Intervention? in: Hauke Brunkhorst (Hrsg.), Einmischung erwünscht. Menschenrecht und bewaffnete Intervention, Erankfurt a.M. 1998, S. 16ff., vgl. auch Stefan Oeter, Humanitäre Intervention und Gewaltverbot: Wie handlungsfähig ist die Staatengemeinschaft?, in demselben Sammelband, S. 37ff.

39 (Seite)

 

Sollte es zu einem solchen Beschluß des SR kommen, die Mittel des Art. 42 anzuwenden, ist dieses Vorgehen völkerrechtsgemäß. Gegen die Beauftragung einiger Staaten oder bestimmter Staatengruppen, wie z.B. der NATO, mit der Durchführung im Auftrag des SR kann wenig eingewandt werden, zumindest solange der Weg, eine eigene UN-Streitmacht nach Art. 43ffUN-Charta aufzubauen, nicht beschritten wird.5

Kann die NATO militärisch intervenieren?

Auf der Grundlage eines Mandates des Sicherheitsrates

Trotz der anklingenden Bedenken wird man eine militärische Intervention der NATO im Auftrag des SR auf der Ebene des allgemeinen Völkerrechts und des UNO-Organisationsrechts akzeptieren müssen.

Eine andere, nicht unproblematische Frage ist, ob der NATO-Vertrag die Wahrnehmung eines solchen Mandates für einen sog. out of area-Einsatz zuläßt. Nach diesem Vertrag ist die NATO ein reines Selbstverteidigungsbündnis im Rahmen des Art. 51 UN-Charta. Art. 5 NATO-Vertrag sagt eindeutig: »Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen Angriffes jede von ihnen in Ausübung des in Art. 51 Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und zu erhalten.«

Mit dem Zusammenbruch der sozialistischen Staaten nach 1989 entfiel der natürliche Gegner, und die Suche nach einer neuen Aufgabenstellung begann. Diese wurde zwar schon bald im Rahmen weltweiter Krisenbekämpfung identifiziert, eine Vertragsänderung kam jedoch nicht zustande. Zeitweise wurde sogar in der Diskussion um eine neue Sicherheitsstruktur in Europa erwogen, die NATO durch andere internationale Organisationen zu ersetzen, die als Regionale Abmachungen des VIII. Kapitels der UN-Charta

5 Im allgemeinen beruft man sich auf Art. 48 UN-Charta: »Die Maßnahmen, die fur die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Wahrung des weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich sind, werden je nach Ermessen des Sicherheitsrates von allen oder einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen getroffen.«

40 (Seite)

 

unmittelbar in das UN-System integriert sind, wie z.B. die KSZE bzw. heute die OSZE. Denn Art. 53 UN-Charta bestimmt ausdrücklich: »Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates dürfen Zwangsmaßnahmen aufgrund regionaler Abmachungen oder seiner regionalen Einrichtungen nicht ergriffen werden.« Man begnügte sich damit, die bestehende NATO-Satzung derart weit zu interpretieren, daß eine militärische NATO-Aktion im ausdrücklichen Auftrag des Sicherheitsrates auch außerhalb des NATO-Bereiches möglich wurde. Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 1994 zu einem möglichen Einsatz der Bundeswehr von einem dergestalt durch die sog. Petersberger-Erklärung der Außen- und Verteidigungsminister vom 19.6.1992 interpretierten Vertragsinhalt aus. Eine Beteiligung der Bundesrepublik sei auf Grund eines Regierungsbeschlusses im Rahmen des nicht geänderten NATO-Vertrages gestattet. Das Parlament müsse deshalb nicht nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG zustimmen, sondern eine Mitwirkung durch einfachen Beschluß (Parlamentsvorbehalt) genüge.6

In allen Konflikten, in denen hier das Bundesverfassungsgericht entschied - und das muß besonders unterstrichen werden -, lag ein explizites Mandat des UN-Sicherheitsrats vor. Das Bundesverfassungsgericht erwähnt es zwar nicht, aber seine Entscheidung muß so aufgefaßt werden, daß ohne ein solches Mandat die NATO auf der Grundlage des bisherigen Vertrags zumindest nicht im out of area-Bereich militärisch handeln kann. Diese Ansicht verbreitet auch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in seiner Broschüre »Deutschland und die Vereinten Nationen«.7

Bekanntlich hat sich noch zu guter Letzt der alte Bundesaußenminister Kinkel von dieser aus seinem eigenen Haus stammenden Position distanziert. In der FAZ v. 13. und 14.10.1998 entwickelt er eine angebliche juristische Brücke. Der UN-Sicherheitsrat sei unfähig, »Sinn und Logik« seiner eigenen Beschlüsse in den Resolutionen gerecht zu werden. Daher müsse die NATO einspringen: »Im Lichte des Unvermögens des SR, seinem Gewaltmonopol bei dieser besonderen notstandsähnlichen Situation gerecht zu werden, fußt die Rechtsgrundlage angesichts der humanitären Krise im Kosovo auf Sinn und Logik der SR-Resolutionen 1160 und 1190 in Verbindung mit dem Gesichtspunkt der >humanitären Intervention< und einem Mindeststan-

6 Vgl.BverfGE 90, 286, 357-381.

7 »Danach (Entscheidung des BVerfG) können bewaffnete deutsche Streitkräfte an internationalen Eriedensmissionen teilnehmen, wenn diese im Rahmne und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 des Grundgesetzes statt-finden. Diese Voraussetzungen liegen z.B. vor, wenn die Bundeswehr an einer Eriedensmission der vereinten Nationen oder der NATO unter einem VN-Mandat teilnimmt«, S.16.

41 (Seite)

 

dard in Europa für die Einhaltung der Menschenrechte, dem wir die Qualität eines sich entwickelnden regionalen Völkerrechts beimessen. Dies ist ein Fall, in dem das Völkerrecht ein militärisches Tätigwerden zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden humanitären Katastrophe, nachdem alle zivilen Mittel erschöpft sind, ausnahmsweise erlaubt.«

Wer hat ihm das nur aufgeschrieben! Trotz allen »Wringens« läßt sich ein Mandat des SR zum militärischen Eingreifen so nicht »herzaubern«. Hier ist nicht der SR unfähig, »Sinn und Logik« seiner Resolutionen gerecht zu werden, sondern der alte Außenminister, der nun genügend Zeit hat, die Resolutionen genau zu studieren. Die Argumentation von Bundeskanzler Schröder, die NATO handele im Bezugsrahmen der UN-Sicherheitsratsresolutionen und in Respekt vor dem Gewaltmonopol der UNO, ist nicht intelligenter und ebenso falsch.

Daß der Sicherheitsrat in den beiden Resolutionen explizit militärische Maßnahmen ausklammert, wird als Handlungsunfähigkeit dieses Gremiums eingestuft. Die NATO als gesetzlicher Vertreter (Treuhänder oder Pfleger für einen Handlungsunfähigen) nimmt die notwendigen, »objektiv erforderlichen« Handlungen vor, um eine »humanitäre Katastrophe« zu verhindern. Man mag es bestreiten, aber es handelt sich um einen Fall der Mandatsusurpierung. Einen derartigen Vorgang hat es ein einziges Mal in der Geschichte der UNO gegeben, als die UN-Generalversammlung im November 1950 die Blockade des UN-Sicherheitsrats in der Koreafrage durch das Veto der Sowjetunion mit einer Resolution durchbrach, und sich selbst die Kompetenzen des Sicherheitsrats anmaßte.8

 

Handeln aus eigener, originärer Kompetenz

Das führt nun endgültig zu der Frage, ob es eine Rechtsgrundlage aus originärem NATO-Recht gibt. Voraussetzung der schon erwähnten Art. 51 UN-Charta und Art. 5 NATO-Vertrag ist ein Angriff auf ein Bündnismitglied von außen oder ein inneres Verhalten eines Bündnismitgliedes, das als friedensbedrohend bzw. -gefährdend bezeichnet werden kann (massive, systematische, massenhafte Menschenrechtsverletzungen). Unter diesen Voraussetzungen wäre eine militärische Intervention möglich. Die zuletzt genannte Voraussetzung beruht schon auf einer gewagten erweiternden Interpretation der ursprünglichen NATO-Konzeption, die das Bundesverfassungsgericht mit

8 Diese von dem US-amerikanischen Außenminister Dean Acheson eingebrachte Resolution 377 (V) ist als sog. Uniting for Peace-Resolution berühmt, aber nur selten angewandt worden, da sie der UNO-Charta widerspricht, vgl. N. Paech/G. Stuby, Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, Baden-Baden 1994, S. 437ff.

42 (Seite)

 

seiner Einstufung des NATO-Bündnisses als kollektives Sicherheitssystem nach Art. 24 Abs. 1 GG im Unterschied zu einem kollektiven Selbstverteidigungsbündnisses vornimmt.9 Hiermit wäre evtl. ein Vorgehen gegen ein NATO-Mitglied wie die Türkei wegen ihrer Menschenrechtsverletzungen mit genozidem Charakter gegenüber den Kurden und den wiederholten militärischen Übergriffen auf den Irak möglich. Ein out of area-Einsatz der NATO ohne UN-Mandat läßt sich mit dieser ausdehnenden Interpretation jedoch nicht begründen.

Als die USA ihre »chirurgischen« Schläge gegen angebliche Terrorbasen im Sudan und Afghanistan richteten, wollten sie das mit dem Selbstverteidigungsrecht notdürftig bemänteln. Sie konstruierten einen Angriff auf ihr Territorium, nämlich ihre Botschaften, der von den bezeichneten Terrorbasen ausgegangen sei. Sie versuchten - ein untauglicher Versuch wohlverstanden - den Legitimationsrahmen des Art. 51 UN-Charta in Anspruch zu nehmen. Er erinnerte fatal an die »Rechtfertigung« ihrer Invasion auf Grenada als »humanitäre Intervention«.

Im vorliegenden Fall scheidet schon jeder faktische Bezug für die Anwendung des Art. 51 UN-Charta aus. Es fehlt am Merkmal des »Angriffs«. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat keinen anderen Staat angegriffen, geschweige denn einen NATO-Partner. Eine ausdehnende Interpretation, indem innere Vorgänge wie die »blutige« Unterdrückung eines Volksteils nicht nur als massive Verletzung der Menschenrechte, des Minderheitenschutzes und evtl. auch des Selbstbestimmungsrechtes eingestuft, sondern dem »Angriff« gleichgestellt werden, wird nur noch selten vertreten. Denn in Bürger-kriegen ist allen Staaten nach dem geltenden Völkerrecht strikte Neutralität gegenüber den Konfliktparteien aufgegeben. Nur der UN-Sicherheitsrat kann über Art. 39 und 42 in derartigen Situationen eingreifen. Deshalb ist auch der Versuch des Bundespräsidenten Herzog, über ein »Nothilferecht für die Kosovo-Albaner« das kollektive Verteidigungsrecht des Art. 51 zu aktivieren, nicht möglich. Während des kolonialen Befreiungskampfes wurde sie von einigen Völkerrechtlern der Dritten Welt vorgetragen, um die bewaffneten Aktionen von Befreiungsbewegungen gegen die jeweilige Kolonialmacht zu legitimieren.10 Art. 51 UN-Charta kommt hier schließlich auch deshalb nicht zum Zuge, weil der Sicherheitsrat in dieser Angelegenheit längst tätig

9 Ein Selbstverteidigungsbündnis ist gegen einen potentiellen Gegner von außen eingerichtet, also die NATO oder der ehemalige warschauer Pakt. Ein kollektives Sicherheitssystem ist tendenziell zum einen universell und schafft zum anderen Vorkehrungen gegen ein mögli-cherweise aggressives Mitglied, wie ansatzweise der Völkerbund und ausgeprägter die UNO.

10 Norman Paech/Gerhard Stuby, Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, a.a.0., S. 616f.

43 (Seite)

 

geworden ist und sich in den beiden Resolution vorbehalten hat, weiter tätig zu werden. Versuche Rußlands, den Sicherheitsrat wieder einzuschalten, sind jedoch am Widerstand vor allem der USA und Großbritanniens gescheitert.

Bleibt also nur noch der allgemeine Rekurs auf ein Recht zur »humanitären Intervention« jenseits allen konkreten internationalen Organisations-rechtes. Die schillernde Figur der »humanitären Intervention« geistert inzwischen nicht nur durch die diplomatischen und parlamentarischen Korridore, sondern auch durch die völkerrechtliche Literatur.11 Man glaubte schon, sie überwunden zu haben, da sie einen Rückfall in die Zeiten des ius ad bellum darstellt. Sie stammt aus der Zeit des klassischen im Umbruch zum modernen Völkerrecht. Die Großmächte zeigten zunehmend Scheu, sich einfach auf ihr ius ad bellum zu berufen, sondern legitimierten ihre militärischen Interventionen in dritte Staaten als notwendige Handlungen zum Schutz ihrer Staatsangehörigen. Da die Rechte ihrer Staatsangehörigen durch den dritten Staat verletzt worden seien, z.B. durch mangelnden Schutz bei Unruhen oder durch Enteignungsmaßnahmen, sei auch gleichzeitig die staatliche Souveränität des Heimatstaates betroffen. Auch Aktionen neueren Datums wie z.B. die israelische Befreiungsaktion in Entebbe/Uganda wurden so versucht zu rechtfertigen.12 Hier blieb immerhin noch der Bezug zur Verletzung eines Souveränitätsrechts der militärisch auftretenden Staaten über die prekäre Brücke der Staatsangehörigkeit. Aber schon im Fall der Invasion auf Grenada 1983, den die US-Administration ebenfalls als »humanitäre Intervention« rechtfertigen wollte, sowie in den jetzt zur Diskussion stehenden Fällen ist dieser Bezug völlig aufgehoben. Löst man sich durch »freihändige« Interpretation aus dem »Verfassungsrahmen« der UNO, ist der Beliebigkeit jeglichen selbst ernannten Definitors Tür und Tor geöffnet. Dies ist das Feld der »politologischen Realisten« aller Couleur.13

Allerdings gewinnen diese in letzter Zeit zur Rechtfertigung des Krieges zunehmend Raum. Nicht nur, daß Verteidigungsminister Rudolf Scharping fordert, man müßte eben das Völkerrecht ändern, wenn es in solchen Fällen keine Legitimation für den Krieg gebe. Die Konkurrenz zwischen Menschenrechten und Gewaltverbot ist zu einem beliebten Thema der Feuilletons geworden.14 Jüngst plädierte der Züricher Völkerrechtler Daniel Thürer dafür,

11 Hinweise auf die völkerrechtliche Literatur bei Christopher Greenwood, a.a.O.; vgl. grundsätzlich Richard Falk, Die humanitäre Intervention und das Gewaltverbot in den internationalen Beziehungen, in: Gerd Hankel/Gerhard Stuby (Hrsg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen. zum Völkerstrafrecht 50 Jahre nach den Nürnberger Prozessen, Hamburg 1995, 500ff.

12 Beyerlin, Die israelische Befreiungsaktion in völkerrechtlicher Sicht, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 37 (1977), S. 213ff.

13 Z.B. Hans Morgenthau, Macht und Frieden, Gütersloh 1963, S.69.

44 (Seite)

 

im Falle der Gefährdung fündamentaler Werte der Völkergemeinschaft den »Buchstaben« und »Text« der UNO-Charta zugunsten ihres »Geistes« und »Kontexts« zu verlassen, damit eine »humanitäre Intervention« auch außerhalb der UNO von einem »legitimen Organ« beschlossen werden könne.15 Dem Autor ist offensichtlich selbst Angst geworden vor dem konturenlosen Feld, welches er mit diesem Vorschlag betreten mußte, so daß er sich Trost und Stütze beim 2. Korintherbrief 3, 6 holte: »...denn der Buchstabe tötet, der Geist aber macht lebendig.« Hier hilft in der Tat nicht mehr die Rechtswissenschaft, sondern nur noch die Theologie. Mag ein Konsens über die Verletzung eines Menschenrechts vielleicht noch herstellbar sein, über die Schwere und die Schwelle, wann die Verletzung die militärische Intervention erfordert und wer sie durchführen soll, aber nicht mehr.

Es hat auch heute noch seine Rationalität, wenn das im Briand-Kellog-Pakt von 1928 beschlossene und in der UNO-Charta kodifizierte Kriegs- und Gewaltverbot nur in den genau definierten Fällen der Art. 51 und 39/42 UNO-Charta durchbrochen werden darf. Denn wie würden die atlantischen Mächte reagieren, wenn Rußland militärisch in der Türkei intervenieren würde, um die ständigen Menschenrechtsverletzungen und Vertreibungen, die nach jugoslawischen Maßstäben schon lange den Charakter eines Völkermordes angenommen haben, zu stoppen? Würden sie das Argument akzeptieren, daß der UN-Sicherheitsrat auf Grund ihres Veto handlungsunfähig sei und durch einen zur »humanitären Intervention« entschlossenen Staat ersetzt werden müßte?

Fazit: Im Fall Kosovo ist ein Angriff gegen irgendein Mitglied der NATO nicht erfolgt. Restjugoslawien gehört der NATO nicht an, so daß eine massive und systematische Menschenrechtsverletzung als Friedensbedrohung nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Bündnisses fällt, wie es z.B. hinsichtlich der Türkei in der Kurdenfrage auf der Hand läge. Nur über die UNO könnte die Völkergemeinschaft in der Kosovo-Frage schließlich auch militärische Mittel einsetzen.

14 Vgl. etwa Sibylle Tönnies, wir lassen uns in Ruh, auch beim Morden. Über die Spannung von Menschenrecht und Völkerrecht, FAZ v. 12.10.1998 S.51; Thomas Blanke, Das Dilemma zwischen Menschenrecht und Völkerrecht. Westeuropas Linke sträubt sich nicht mehr gegen den Gedanken, daß die NATO die moralische Legitimation zum Angriff besitzt, FR. v. 29.3.1999. Den Autoren ist dabei offensichtlich nicht klar, daß auch die Menschenrechte Völkerrecht sind, das Spannungsverhältnis also innerhalb des Völkerrechts angelegt ist. Die Bemühung der »moralischen Legitimation» zeigt zudem, daß sie den Vorrang der Menschenrechte vor dem Gewaltverbot nur mit außerrechtlichen Kategorien »begründen» können, die sie dem Gewalt-verbot nicht zugestehen wollen.

15 Thürer, Die NATO-Einsätze in Kosovo und das Völkerrecht. Spannungsfeld zwischen Gewaltverbot und Menschenrechten, Neue Zürcher Zeitung v. 3.4.1999.

45 (Seite)

 

Vielmehr ist der militärische NATO-Schlag, aber auch Schon die Drohung mit ihm, als ein Aggressionsakt gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien zu werten. Also ein Völkerrechtsverbrechen nach den Nürnberger Kategori-en und dem jüngst auf der UNO-Staatenkonferenz in Rom verabschiedeten Statut zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC). Die Bundesrepublik Jugoslawien ihrerseits könnte ihr Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UNCharta wahrnehmen. Militärische Hilfe dritter Staaten wäre ebenfalls völkerrechtlich legitimiert. Eine Einschaltung des UN-Sicherheitsrates im Rahmen des VII. Kapitels ist zwar politisch unrealistisch, rechtlich jedoch dringend erforderlich.

 

Worum es geht

Was veranlaßt letztlich die NATO, einen so eindeutig völkerrechtswidrigen Krieg gegen einen Staat mitten in Europa durchzuführen? Geht es noch um die Menschenrechte, um die Erlösung der Bevölkerung vom wechselseitigen Terror und den Leiden des Bürgerkrieges? Wie barbarisch auch immer die Vertreibungsaktionen der Serben bis zur NATO-Intervention gewesen sein mögen, die Bombardements haben die Leiden der Bevölkerung um ein Vielfaches erhöht und den Menschenrechten keinen Dienst erwiesen. Wer die Entvölkerung des Kosovo allein den Serben zur Last legt, läßt sich durch die tägliche Kriegspropaganda über die Wirkung der Bombardements und das Zusammenwirken von NATO und UCK bei der Zerstörung der Infrastruktur im Kosovo hinwegtäuschen.

Präsident Clinton, vom US-Kongreß gefragt, warum er denn gerade im Kosovo interveniere und nicht in Kaschmir oder Tibet, antwortete: Weil wir im Kosovo andere Interessen haben! Allmählich wird der Inhalt des von der Bundesregierung immer noch geheimgehaltenen Rambouillet-Abkommens bekannt. Offensichtlich ging es bei den Verhandlungen schließlich nicht mehr um die Autonomie des Kosovo (Kapitel 1-6), dem die Serben anscheinend zugestimmt haben.16 Es ging ausschließlich um die Stationierung von NATO-Truppen (Kapitel 7 und Appendix B), um angeblich die Implementation des Abkommens zu überwachen. Die Kompetenzen allerdings, die den Truppen eingeräumt werden sollten, lassen sich mit der Durchführung des Abkommens nicht begründen. Sie sind so weitgehend und von jeder Verant-wortlichkeit, Rechenschaft und Kontrolle derjugoslawischen Regierung be-

16 Siehe dazu die Anmerkungen 2 und 3.

46 (Seite)

 

freit, daß zum Vergleich allenfalls die schrankenlose Besatzung der Israelis in den palästinensischen Westbanks vor dem Jericho-Abkommen herangezogen werden kann. Appendix B Sollte ein NATO-Protektorat, eine Art Bantustan begründen, welches zweifellos die Abtrennung des Kosovo besiegelt hätte. Darin liegt wohl auch der Kern des Problems. Es geht vor allem um die Neuordnung des Staatengefüges auf dem Balkan. In den Augen der NATO ist die Republik Jugoslawien immer noch zu groß. Was für die territoriale Integrität des NATO-Partners Türkei gilt, gilt offensichtlich nicht für die Restrepublik Jugoslawien des so unangenehmen und widerborstigen Milosevic. Kann man ihn aber schon nicht beseitigen, so scheint die schrittweise Beschränkung seines Einflusses auf Serbien die beste Lösung. Denn ist einmal der Kosovo militärisch besetzt und der Souveränität Jugoslawiens entzogen, wird auch Montenegro nicht mehr zu halten sein.18

Und es geht um die »neue« NATO, die Ende April auf ihrem fünfzigjährigen Jubiläum in Washington von einigen alten Zöpfen befreit werden soll. Zu ihnen zählen die Beschränkung auf ein Territorialverteidigungsbündnis und ihre Abhängigkeit von einem UN-Mandat. Die Verteidigung lebenswichtiger Interessen soll zukünftig ohne die Fesseln der UN-Charta und des UN-Sicherheitsrats möglich werden. Genau zwei Tage vor dem Beschluß des Bundestages zum Einsatz der Bundeswehr im Rahmen der NATO ohne UNMandat am 16. Oktober 1998, machte »Die Welt« auf diese strategische Bedeutung eines Einsatzes in Jugoslawien bereits aufmerksam: »Es ist die Woche der neuen Nato. In Europa ist ein neues Gehege von Sicherheit abgezäunt, und Slobodan Milosevic wird als erster durch das Gatter getrieben -ganz gleich, ob nun mit Diplomatie, die sich auf eine militärische Drohung stützt, oder doch noch mit offener Waffengewalt. Die NATO hat sich den Balkan zu etwas gemacht, das die Amerikaner >ihren Hinterhof< nennen würden. Das ist gut so, denn der Balkan geht uns an. Und es ist legitim, denn die NATO ist ein Verteidigungsbündnis... Aber auch derjetzt gewagte Schritt hat Sinn: sich im Notfall von den unvermeidlich zähen Verfahren der UNO abzukoppeln.«

Unwiederbringlich sind die Zeiten vorbei, da man noch sagen konnte: die Springer-Presse lügt.

 

18 Der >>Schreibtischkrieger<< (R. Augstein) Josef Joffe von der Süddeutschen Zeitung ver-langt in seinen regelmäßigen Kriegskolumnen für diesen langwierigen Prozeß einen etwa vierzig Jahre lang anhaltenden Atem der NATO-Mächte.

47 (Seite)

 

Aus: Supplement der Zeitschrift Sozialismus 5/99; ISSN 0721-1171

Ulrich Cremer, Dieter S. Lutz,

Norman Paech, Gerhard Stuby u.a.

Der NATO-Krieg

Hintergründe und Alternativen

Sozialistische Studiengruppe (SOST) e.V. 1999