Gegründet auf dem außerordentlichen Kongreß des "Slawischen Bundes"

 

Internationales öffentliches Tribunal über die Verbrechen der NATO in Jugoslawien

Kiew, den 23. Januar 2000

Urteil

Das Internationale öffentliche Tribunal über die Verbrechen der NATO in Jugoslawien (im weiteren Text als Tribunal bezeichnet), das am 23 Mai 1999 auf dem Außerordentlichen Kongreß des Internationalen Bündnisses gesellschaftlicher Vereinigungen als "Slawischer Bund" gebildet wurde und dem folgende Personen angehören:

KUSNETZOV, MICHAEL NIKOLAJEWITSCH (Russland) - Doktor der juristischen

Wissenschaften, Professor der Akademie der Staatlichen Dienste beim Präsidenten der Russischen

Föderation. Professor der Russischen Universität Freundschaft der Völker, Professor der Moskauer

Staatlich sozialen Universität, korrespondierendes Mitglied der Slawischen Akademie der

Wissenschaften für Kultur, Bildung und Kunst, Vorsitzender des Tribunals

KRIWTSCHIKOV, EMILIJA SEMJONOWNA (Russland) - Kandidatin der juristischen

Wissenschaften, Professorin am Lehrstuhl für Internationales Recht MGIMO des

Außenministeriums der Russischen Föderation, Stellvertretende Vorsitzende des Tribunals

ALEXANDROV, WALERIJ MICHAILOWITSCH (Weißrussland) - Abgeordnete der Kammer der Volksvertreterversammlung Weißrusslands, Mitglied des Weißrussischen Slawischen Komitees

ANDERS, CIIRISTA (Deutschland) - Doktor der Medizin, Geschäftsführerin der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde.

WOGL, MIROSLAV (Tschechische Republik) - Mitglied des Internationalen Slawischen Komitees (Prag)

ILJIN, JURI DMITRIJEWITSCH (Russland) - Kandidat der juristischen Wissenschaften, Professor und Lehrstuhlinhaber für Internationales Recht der Moskauer Staatlichen sozialen Universität

KRIGER, BARBARA (Polen) - Doktor der philologischen Wissenschaften, Vorsitzende der Polnischen Vertretung des Slawischen Bundes

RICHTER, WOLFGANG (Deutschland) - Doktor der philosophischen Wissenschaften, Professor des Instituts für Probleme des Friedens, Koordinator des Internationalen Europäischen Tribunals (Berlin), Vorsitzender der Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde

ROMASCHENKO, WILJA NIKOLAJEVITSCH (Ukraine) - Kandidat der historischen Wissenschaften, Dozent, stellvertretender Vorsitzender des Slawischen Komitees der Ukraine, Mitglied des Exekutivkomitees des Internationalen Slawischen Komitees

STANISCHITSCH, JOLE (Jugoslawien) - Akademiemitglied der Internationalen Slawischen

Akademie der Wissenschaften für Kultur, Bildung und Kunst, Mitglied des Verbandes der

Schriftsteller Russlands und Jugoslawiens

CHRUNOV, JEWGENIJ WASILJEWITSCH (Russland) - Doktor der technischen Wissenschaften Akademiker der AEN, Fliegerkosmonaut der UdSSR, Held der Sowjetunion

SCHAMB, TARAS MJRONOWITSCH Russland) - Doktor der juristischen Wissenschaften, Professor der Akademie der Staatlichen Dienste beim Präsidenten der Russischen Föderation

Sekretärin: JASTREBOWA, ANNA IWANOVNA

 

Als Verteidiger:

WLASENKO, IGOR BORISOWITSCH - Rechtsanwalt des überregionalen

Rechtsanwaltskollegiums , "Meschregion" (Moskau), Dozent des Lehrstuhls für Staatliche

Organisation und Recht der Russischen Akademie der Staatlichen Dienste, Kandidat der

juristischen Wissenschaften

KRASIKOWA, JULIJA WLADWENOWNA - Rechtsanwältin des überregionalen Rechtsanwaltskollegiums ,,Meschregion" (Moskau), Kandidat der juristischen Wissenschaften

STRAUß, LIDIJA DIONISOWNA - Rechtsanwältin des Rostower Gebietskollegiums der Rechtsanwälte

trat in Fortsetzung der Anhörung, vom 14. Dezember 1999 in Jaroslawel (Russland) erneut zusammen, um auf seiner zweiten öffentlichen Sitzung, die vom Slawischen Komitee der Ukraine vorbereitet und mit dessen Vorsitzenden, dem Volksvertreter der Ukraine Lawrinenko, Nikolai, Fedorowitsch abgestimmt wurde, die Anklageschrift, das Verbrechen gegen den Frieden betreffend, zu prüfen und auf den Nordatlantikpakt (im weiteren NATO genannt) auszudehnen. Das betrifft 10 Mitgliedsstaaten der NATO: Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Niederlande, Belgien, Kanada, Portugal und Spanien, die als unmittelbar an der bewaffneten Aggression gegen Jugoslawien beteiligte Länder gelten, andere Mitgliedsstaaten der NATO, Unterstützerstaaten, die für den bewaffneten Überfall der NATO auf Jugoslawien gestimmt haben, und folgende hochgestellte Amtspersonen der NATO - Länder, Militärs eingeschlossen:

                W.J. Clinton             Präsident der USA
                M. Albrigth              Außenministerin der USA
                W. Cohen                Verteidigungsminister der USA
                T. Blair                 
   Premierminister Großbritannien
                R. Cook                  Außenminister Großbritanniens
                G. Robertson          Verteidigungsminister Großbritanniens
                G. Schröder            Bundeskanzler der BRD
                R. Scharping           Verteidigungsminister der BRD
                J. Chirac                 Präsident Frankreichs
                J. Solana                 Generalsekretär der NATO
                W. Clark                Ober kommandierender der NATO- Streitkräfte in Europa

Sie alle und die NATO - Länder, werden im weiteren als "Angeklagte" internationaler Verbrechen bezeichnet, entsprechend den Formulierungen im Art. 6 der Statuten des Nürnberger und Tokioter Tribunals über die Verurteilung von Kriegsverbrechern, die am Ausbruch des II. Weltkrieges schuld waren.

Alle Angeklagten, die in entsprechender Form über den Charakter der Anklage und den Ort der Durchführung des Tribunals informiert wurden sind zur Anklageverhandlung nicht erschienen, Vertreter wurden nicht benannt.

Die schuldhaftenVerbrechen gegen den Frieden, gegen das serbische und andere in der BR -Jugoslawien ansässige Völker, die durch die Angeklagten in der Zeit vom 24. März 1999 bis zum 10 Juni 1999 begangen wurden, betreffen:

Die Planung und Vorbereitung eines Angriffskrieges;
Die Auslösung eines Angriffskrieges;
Die Führung eines Angriffskrieges
Die Führung eines Krieges und den Bruch internationaler Verträge, Abkommen oder
Übereinkommen
Die Führung eines Informations- und Propagandakrieges
Die Teilnahme an der Planung oder Verschwörung zur Realisierung einer, der vorgenannten
Operationen,

wobei jedes einzelne dieser Verbrechen und alle zusammen in der Vergangenheit nicht nur einmal von der internationalen Öffentlichkeit verurteilt wurden.

Die Beweisgrundlage der Anklage wird unterstützt und ergänzt durch die Ankläger:

1. MOROS, ALEXANDER ALEXANDROWITSCH (Ukraine) - Vorsitzender der

Sozialistischen Partei, Volksvertreter der Ukraine

2. KRJUTSCHKOV, GRIGORI KORNEJEWITSCH (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine, Vorsitzender des Komitees für Fragen der nationalen Sicherheit und Verteidigung des Obersten Rates der Ukraine

3. DOARES WILLIAM (USA) - Journalist, Vertreter des Internationalen Aktionszentrums New York)

4. MARMASOW, JEWGENIJ WASILJEWITSCH (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine, Vorsitzender der Abgeordnetengruppe Anti - NATO des Obersten Rates der Ukraine

5. TEJKOWSKI, BOLESLAW (Polen) - Doktor der soziologischen Wissenschaften, Vorsitzender des Polnisch - Slawischen Komitees; Vorsitzender der Polnischen Nationalen Gemeinschaft

6. MOISENKO, WLADIMIR NIKOLAJEWITSCH (Ukraine) - Abgeordneter der Ukraine, Mitglied der Abgeordnetengruppe Anti - NATO des Obersten Rates der Ukraine

7. KOSTJAN, SERGEJ IWANOWITSCH (Weißrussland) - Abgeordneter der Kammer der Volksvertreterversammlung Weißrusslands

8. WULEWITSCH, MOMCILO RADOMIROWITSCH (Ukraine) - Kandidat der juristischen

Wissenschaften, Dozent des Zentrums für humanistische Bildung der Nationalen Akademie der

Wissenschaften der Ukraine, Oberst der Sowjetischen Armee im Ruhestand, Teilnehmer am

Volksbefreiungskrieg der Völker Jugoslawiens (1941 - 1945).

9. POKOTILO, NINA ALEXEJEWNA (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine

10. KIRPEL, IWANOW IWANOWITSCH (Ukraine) - Chefredakteur der Zeitschrift "Slawjanskoje Wetsche - das XXI Jahrhundert"

11. BASILJUK, ALEXANDER FILIMONOWITSCH (Ukraine) - Vorsitzender der Slawischen Partei, Sprecher des Kongresses russischer Organisationen in der Ukraine.

12. KARABATSCH, LEOPOLD BORISOWITSCH (Russland) - Vizepräsident der Stiftung "Slawische Einheit", Koordinationssekretär des Verbandes Slawischer Kriegspatrioten.

          13 .MOLOKANOW, JURIJ (Ukraine) - Sekretär des ZK des Leninschen Komsomols der Ukraine

Sie legten offizielle Dokumente des Bundesaußenministeriums der BR - Jugoslawien, veröffentlicht in 2 Bänden eines Weißbuchs "Verbrechen der NATO in Jugoslawien. Dokumentation vom 24. März -24. April 1999" - M.; 1999, - 432 S., und "Verbrechen der NATO in Jugoslawien. Dokumentation vom 25. April - 10. Juni 1999", - Belgrad 1999, - 552 S.; bestehende internationale Verträge und Vereinbarungen, und Dokumente der UNO und OSZE vor.

Nach der Anhörung der Anklage, der Stellungnahme der Verteidiger machten folgende ihre

Aussagen:

1. KIJASCHKOW, SERGEJ NIKOLAJEWITSCH (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine, Mitglied der Abgeordnetengruppe Anti - NATO im Obersten Rat der Ukraine

2. OLJENIK, BORIS ILJITSCH (Ukraine) - Akademiemitglied der Nationalen Akademie der

Ukraine, Akademiemitglied der Internationalen Slawischen Akademie für Kultur, Bildung und

Kunst, Vorsitzender des Komitees des Obersten Rates der Ukraine für Auswärtige

Angelegenheiten und Verbindung zu den GUS - Staaten, Vorsitzender des Kulturfonds,

Mitglied des Schriftstellerverbandes der Ukraine.

3. TROPIN, WLADIMIR ILJITSCH (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine, Mitglied der Abgeordnetengruppe Anti - NATO des Obersten Rates der Ukraine.

4. JRRKOWSKIJ, ANATOIJL WILHELMOWITSCH (Ukraine) - Kandidat der philosophischen Wissenschaften , Konteradmiral, Teilnehmer am Krieg gegen Japan, Volksvertreter der Ukraine auf dem XIII. Kongreß.

Experten:

1. STOJANOWITSCH, SORAN (Jugoslawien) - Doktor der juristischen Wissenschaften, Professor des Lehrstuhls für Strafrecht der Belgrader Universität, Vorsitzender des Komitees zur Verfolgung von Kriegsverbrechen in Jugoslawien (Belgrad)

2. BRIT, WIKTOR PETROWITSCH (Ukraine) - Volksvertreter der Ukraine der XIII Vollversammlung, stellvertretender Vorsitzender der Freundschaftsgesellschaft Ukraine -Jugoslawien

3. LOPITSCHITSCH, GEORGE (Jugoslawien) - Doktor der juristischen Wissenschaften, Chef der Rechtsabteilung des Außenministeriums Jugoslawiens, Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter

4. TESITSCH, NADESCHDA (USA) - Schriftstellerin, tätig in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit, Mitglied des Internationalen Aktionszentrums (New York, USA)

5. STANKOWITSCH, SORAN (Jugoslawien) - Doktor der medizinischen Wissenschaften, Mitglied des Komitees gegen die Kriegsverbrechen in Jugoslawien (Belgrad)

6. DOROSCHKEWITSCH, WLADIMR (Ukraine) - Kandidat der juristischen Wissenschaften, Dozent der Nationalen Pädagogischen Universität M.P. Dragomanow

Das Tribunal erklärt:

Am 24. März 199 hat der Nordatlantikpakt unter Verletzung der Artikel 2, Absatz 4, Artikel 51 und 53 der UN - Charta ohne Zustimmung des UN - Sicherheitsrates und unter dem Vorwand der Verteidigung des im Kosovo und Metohija lebenden albanischen Teils der Bevölkerung, eine durch nichts gerechtfertigte, systematische, intensive rund um die Uhr andauernde Bombardierung von militärischen und zivilen Objekten auf dem Territorium Jugoslawiens begonnen und brachte unermeßliches Leid über den Vielvölkerstaat dieses Landes einhergehend mit der völligen Zerstörung der Infrastruktur, des größten Teils von Industrie- und Landwirtschaftsobjekten, Kultur-und Sozialeinrichtungen sowie der Lebensgrundlagen.

Das Tribunal stellt fest, dass die Intensität und Grausamkeit der angewandten militärischen Gewalt der NATO - Aggression gegen Jugoslawien mit den Kriegsverbrechen der Faschisten im II. Weltkrieg, mit der Anwendung der Atombombe durch die USA im August 1945 gegen die friedlichen japanischen Städte Hiroshima und Nagasaki zu vergleichen ist. Im Grunde genommen wurden die Völker der Welt hier mit Erscheinungen des NATO- Faschismus konfrontiert.

Im Zuge der gerichtlichen Untersuchungen wurde festgestellt, dokumentiert und durch

Zeugenaussagen bestätigt:

1. Erstmals nach Beendigung des II. Weltkrieges eine Gruppe von NATO - Ländern mit ihren Führern an der Spitze:

            W. J. Clinton             Präsident der USA
            M. Albrigth               Außenministerin der USA
            W. Cohn                   Verteidigungsminister der USA
            T. Blair                      Premierminister Großbritannien
            R. Cook                    Außenminister Großbritanniens
            G. Robertson             Verteidigungsminister Großbritanniens
            G. Schröder               Bundeskanzler der BRD
            J. Fischer                   Außenminister der BRD
            R. Scharping              Verteidigungsminister der BRD
            J. Chirac                    Präsident Frankreichs
            J. Solana                    Generalsekretär der NATO
            W. Clark                   Oberkommandierender der NATO- Streitkräfte in Europa

aber auch von den sich in ihrer Abhängigkeit befindlichen führenden Persönlichkeiten Italiens, der Niederlande, Belgiens, Kanadas, Portugals und Spaniens demonstrativ wurde und unverschämt der Versuch unternommen allgemein anerkannte Normen des Völkerrechts zu mißachten und die bestehende Weltordnung zu brechen.

2. Erstmals nach dem II: Weltkrieg hat die NATO - Führung durch eine beispiellose Kampfansage von jedem einzelnen Menschen und der ganzen Völkergemeinschaft gefordert, sich widerspruchslos dem Diktat der stärkeren Macht zu unterwerfen, das zeigte sich besonders in

dem an sich zynischen Projekt des Vertrages von Rambouillet.

3. Im Umgang mit dem UN - Sicherheitsrat wurde demonstrativ das Internationale Recht verletzt und gegen 10 internationale Verträge universellen oder regionalen Charakters, sowie gegen das Statut der NATO verstoßen.

4. Die NATO unternahm einen weiteren Versuch die Rolle der Vereinten Nationen als herrschende Struktur für die Herstellung und Erhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt zu untergraben, wobei Handlungen von Mitgliedern der UNO, die nicht vom UN - Sicherheitsrat sanktioniert waren, Gesetzeskraft verliehen werden sollte.

5. Es zeigten sich gefährliche Tendenzen der Förderung eines aggressiven Separatismus, der einen Vorstoß zu einer Neuaufteilung Europas und der Welt und der eine neue Blockbildung auf militärpolitischem Gebiet provoziert und erstmalig nach dem II. Weltkrieg eine Rückkehr zu dem Konzept des "totalen Krieges", d.h. des Krieges gegen die Zivilbevölkerung bedeutet.

6. Von Seiten der NATO wurde der Versuch unternommen, die Grundfesten der internationalen Moral zu untergraben, sowie das Schicksal ganzer Völker den militärpolitischen Interessen einer kleinen Gruppe westlicher Länder zur Durchsetzung zu opfern.

7. Im Verlauf der NATO-Aggression gegen die Völker Jugoslawiens eine gefährliche Manipulation durch die Massenmedien entstand. Es wurde ein Informationskrieg geführt, in dem die Propaganda als Faktor der Vorbereitung, Eröffnung und Führung eines Angriffskrieges gegen die BR - Jugoslawien genutzt wurde. Gleichzeitig wurde mit Nachdruck und zwanghaft der Mythos einer humanitären Katastrophe angeblicher ethnischer Säuberungsaktionen der Serben im Kosovo und Metohija verbreitet.

Im Zuge der gerichtlichen Untersuchungen wurde durch das Tribunal festgestellt dass:

1. die oben aufgeführten Handlungen der NATO, der Länder der NATO und der führenden Persönlichkeiten der NATO-Länder der Verurteilung von Verbrechen gegen den Frieden, wie sie im Artikel 6 der Statuten der Internationalen Nürnberger und Tokioter Kriegsverbrechertribunale festgelegt sind unterliegen.

2. die Raketen- und Bombenanschläge der NATO auf das Territorium Jugoslawiens nicht anders

als ein Akt der Aggression gewertet werden können. Entsprechend der Definition des Begriffs

Aggression angenommen von der Vollversammlung der UNO 1974 ist Aggression "die

Anwendung von bewaffneter Gewalt durch einen Staat oder eine Gruppe von Staaten gegen die

Souveränität, die territoriale Unantastbarkeit und politische Unabhängigkeit eines anderen

Staates oder auf eine andere Art und Weise die unvereinbar ist mit der UN - Charta". Der Akt der Aggression schließt unter anderem in sich "die Bombardierung eines Staates durch militärische Kräfte oder die Anwendung beliebiger anderer Waffen gegen ihn" ein. Dabei können "Überlegungen jeglicher Art, wie politische, ökonomische, militärische oder anderen Charakters nicht zur Rechtfertigung einer Aggression dienen."

3. die Bombardierungen durch die NATO ebenfalls als "Gewaltandrohung" der Verurteilung unterliegen. Sie stellen in Übereinstimmung mit der Deklaration über die Prinzipien des internationalen Rechts von 1970 eine Verletzung des internationalen Rechts und der UN -Charta dar, nach denen die Gewaltandrohung niemals als Mittel zur Regelung internationaler Fragen angewandt werden darf.

4. in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht die Staaten, die den Akt der bewaffneten Aggression vollzogen haben, materielle und politische Verantwortung, und die Personen, die sich der Verübung solcher Akte schuldig gemacht haben, individuelle strafrechtliche Verantwortung tragen. Im Statut des Nürnberger Tribunals wird festgestellt, dass die Dienststellung der Angeklagten, ihre Stellung als Staatsoberhaupt oder verantwortliche Beamte in den verschiedensten Regierungsbehörden nicht Grundlage für Straffreiheit oder Strafmilderung sein kann

Das Tribunal hat in seinem ersten Urteil vom 14. Dezember 1999 in Jaroslawel festgestellt und im Verlauf der zweiten öffentlichen Gerichtsverhandlung bekräftigt, dass sowohl die Länder der NATO und ihre führenden Vertreter, als auch die NATO selbst und ihre führenden Vertreter alle fundamentalen Prinzipien des gegenwärtigen internationalen Rechts, festgeschrieben in der UN -Charta und der Deklaration über die Prinzipien in der Schlussakte von Helsinki 1975, verletzt haben, darunter auch die Grundprinzipien die der Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit dienen, wie:

· das Prinzip der Nichtanwendung von Gewalt, bzw. Androhung von Gewalt in dem sich die Staaten verpflichten, sich in ihren internationalen Beziehungen der Androhung von Gewalt oder ihrer Anwendung zu enthalten ( Art. 2, Ziffer 4, UN - Charta, Deklaration der Prinzipien des internationalen Rechts 1970, Schlussakte von Helsinki 1975)

· das Prinzip der friedlichen Lösung internationaler Streitigkeiten , das die Staaten verpflichtet ihre Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln so zu lösen, dass sie den Weltfrieden, die Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährden (Art. 2. Ziffer 3 UN- Charta, Deklaration über die Prinzipien des internationalen Rechts 1970, Schlussakte von Helsinki 1975)

· das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten, das die Staaten und internationalen Organisationen verpflichtet sich nicht in Dinge einzumischen die dem Wesen nach der inneren Kompetenz eines beliebigen Staates unterliegen (Art. 2, Ziffer 7, UN - Charta, Deklaration über die Prinzipien des internationalen Rechts 1970, Schlussakte von Helsinki 1975)

Das Tribunal hat auch festgestellt, dass die Angeklagten verstoßen haben gegen:

· die Art. 24, 39, 40-42 der UN - Charta, in denen festgelegt ist, dass die Hauptverantwortung für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt dem Sicherheitsrat obliegt;

· Art. 51 der UN - Charta, welcher das Recht eines Staates auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung als Antwort auf einen bewaffneten Überfall vorsieht. Es ist allgemein

bekannt, dass die BR - Jugoslawien keinem der NATO - Staaten gedroht hat und auch keinen überfiel.

· Art. 53 der UN - Charta der eindeutig darauf hinweist, dass regionale Vereinigungen oder regionaler Zusammenschlüsse ohne Zustimmung und Führung des Sicherheitsrates (keine Zwangsmaßnahmen) anwenden dürfen;

· die Art. 1 und 2 des Vertrages über die Ablehnung des Krieges als Instrument nationaler Politik (Briand - Kellogg - Pakt ) vom 27 August 1928, an dem alle die Staaten beteiligt waren, die die Aggression gegen Jugoslawien verübten, und in welchem die Vertragspartner die Anwendung des Krieges zur Regulierung internationaler Streitigkeiten verurteilen und in ihren gegenseitigen Beziehungen die Anwendung des Krieges als Instrument nationaler Politik ablehnen.

· die Art. 1, 5 und 6 des Nordatlantikpaktes vom 4. April 1949, gemäß denen sich die Mitgliedsstaaten der NATO verpflichten, sich von jeder Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung in ihren internationalen Beziehungen zu enthalten, wenn dies den Zielen der UNO widerspricht, und sie übereinkommen, dass die Anwendung militärischer Gewalt nur im Falle des bewaffneten Überfalls auf eines oder mehrere Länder der NATO oder das Hoheitsgebiet der NATO zulässig ist;

· Art. 7. des Nordatlantikpaktes, der vorsieht, dass in keinem Falle "die vorrangige Verantwortung des Sicherheitsrates für die Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Welt" berührt wird.

· Die grundlegende Bestimmung der Deklaration der NATO über Frieden und Zusammenarbeit, Rom 1991, die festlegt, dass die Allianz ihre prinzipiellen Aufgaben auf der Grundlage der Treue zum Prinzip des Festhaltens der friedlichen Lösungen von Streitigkeiten zu erfüllen hat, dass kein Staat einen anderen europäischen Staat bedrohen oder unter Druck setzen, oder ihm seine Hegemonie mit Mitteln der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung aufzwingen darf.

Das Tribunal stellt fest, dass folgende Handlungen der Angeklagten ein Verbrechen gegen den

Frieden darstellen:

1. Die Planung und Durchführung der Aufteilung der BR - Jugoslawien, Aufteilung in verschiedene ethnische, religiöse und andere Gruppen innerhalb gewaltsam geschaffener Grenzen.

2. Das Schüren religiöser Zwistigkeiten unter den Völkern Jugoslawiens mit dem Ziel, sie in einen vernichtenden Bruderkrieg hineinzuziehen.

3. Die Duldung und Unterstützung des aggressiven Separatismus, der Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Finanzierung der sogenannten Befreiungsarmee des Kosovo, die mit dem Ziel der gewaltsamen Abtrennung dieses Gebietes von Jugoslawien, geschaffen wurde.

4. Die Blockierung von Bestrebungen zur Erhaltung des Friedens und der Einheit Jugoslawiens, die Manipulierung von Verhandlungen, die auf eine friedliche Regelung des Kosovoproblems gerichtet waren und deren Vereitelung durch Unterbreitung eines Ultimatums an Jugoslawien mit der Forderung, dass Belgrad mit dem Einmarsch eines Kontingents internationaler Kräfte, vorwiegend aus den NATO - Ländern in den Kosovo, einverstanden zu sein hat.

5. Die Führung eines Informationskrieges gegen Jugoslawien in dem Jugoslawien des Genozids und der Schaffung einer humanitären Katastrophe beschuldigt wird.

6. Die Schädigung der friedensstiftenden Rolle der UNO und OSZE, die Blockierung der Bestrebungen dieser Organisationen zur Verhinderung des Konflikts und zur Erhaltung des Friedens in Jugoslawien.

7. Ausnutzung der Kriegsmaschinerie der NATO zur Aggression gegen Jugoslawien

8. Die Auslösung und Führung eines Aggressionskrieges gegen Jugoslawien unter Ausnutzung verbotener Mittel und Methoden. Die Vernichtung und Zerstörung ökonomischer, sozialer, kultureller, medizinischer, diplomatischer und religiöser Ressourcen, und von Immobilien und des Nachrichtenwesens in ganz Jugoslawien.

Das Tribunal sieht die individuelle Schuld folgender Personen für Verbrechen gegen den

Frieden als erwiesen und bestätigt an:

1. Des Präsident der USA William. J. Clinton, der Außenministerin Madlein Albrigth, des Verteidigungsministers W. Cohen und anderer hochgestellter Persönlichkeiten der USA, einschließlich militärischer, die sich aktiv an der Vorbereitung und Auslösung der Aggression beteiligten, die Separatisten und Terroristen duldeten und unterstützten, sich an der Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Finanzierung der sogenannten Befreiungsarmee des Kosovo beteiligte, die einen Informationskrieg gegen Jugoslawien entfachten und führten, die eine Vereitelung friedlicher Verhandlungen zur Lösung des Kosovo - Konflikts erreichten und die die Tätigkeit des UN- Sicherheitsrates blockierten, die einen Aggressionskrieg gegen Jugoslawien entfachten, wobei Methoden und Mittel zur Anwendung kamen, die das internationale Recht verbietet.

2. Des Premierministers von Großbritannien, Tony Blair, des Außenministers Robert Cook, des Verteidigungsministers G. Robertson und anderer hochgestellter Persönlichkeiten Großbritanniens, die sich aktiv an der Vorbereitung und Auslösung der Aggression beteiligten, die Separatisten und Terroristen duldeten und unterstützten, die ich an der Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Finanzierung der sogenannten Befreiungsarmee des Kosovo beteiligten, die einen Informationskrieg gegen Jugoslawien entfachten und führten, die den USA bei der Vereitelung friedlicher Verhandlungen zur Lösung des Kosovo - Konflikts Beistand leisteten, die Tätigkeit des UN- Sicherheitsrates blockierten, die einen Aggressionskrieg gegen Jugoslawien entfachten wobei Methoden und Mittel zur Anwendung kamen, die das internationale Recht verbietet.

3. Des Kanzlers Gerhard Schröder, des Außenminister Joschka Fischer, des Verteidigungsminister R. Scharping und anderer hochgestellter Persönlichkeiten der BRD einschließlich militärischer, die sich aktiv an der Vorbereitung und Auslösung der Aggression beteiligten, die Separatisten und Terroristen duldeten und unterstützten, sich an der Ausbildung, Bewaffnung, Ausrüstung und Finanzierung der sogenannten Befreiungsarmee des Kosovo beteiligten, die einen Informationskrieg gegen Jugoslawien entfachten und führten, die keine Maßnahmen gegen die Vereitelung friedlicher Verhandlungen zur Lösung des Kosovo - Konflikts ergriffen und die erstmalig nach Beendigung des II. Weltkrieges und nach der Verurteilung Deutschlands und seiner Kriegsverbrecher in dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess die Teilnahme Deutschlands an Kriegshandlungen und der Bombardierung des Territoriums Jugoslawiens möglich machten.

4. Des Präsidenten Frankreichs Jaques Chirac, des Außenministers Hubert Vedrine, des

Verteidigungsministers und anderer hochgestellter Persönlichkeiten Frankreichs einschließlich militärischer, die sich aktiv an der Vorbereitung und Auslösung der Aggression beteiligten, die keine Maßnahmen einleiteten um diese Aggression zu verhindern, die die Tätigkeit des Sicherheitsrates blockierten, die sich am Informationskrieg und an den Bombardierungen des Territoriums Jugoslawiens beteiligten.

5. Der Staatsoberhäuptern Italiens, der Niederlande, Belgiens, Kanadas, Portugals und Spaniens und anderer hochgestellter Persönlichkeiten dieser Staaten, einschließlich militärischer, die aktiv an der Vorbereitung, Auslösung und der Aggression selbst beteiligt waren und die keinerlei Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unternahmen.

6. Des Generalsekretärs der NATO Javier Solana und des Oberkommandierenden der NATO in Europa General Wesly Clark, die aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der Aggression beteiligt waren und die unmittelbar die Führung und das Kommando über die Kampfhandlungen gegen Jugoslawien übernahmen.

Das Tribunal richtet seine Aufmerksamkeit auf die Beteiligung auch anderer NATO - Länder und Nicht - NATO - Länder, an dem Verbrechen gegen den Frieden die, obwohl sie sich nicht unmittelbar an den Kriegshandlungen beteiligten, öffentlich für den bewaffneten Überfall auf Jugoslawien plädierten, dem Aggressor ihr Territorium und ihren Luftraum zur Verfügung stellten und die die Gewährung humanitärer Hilfe für das leidende Volk Jugoslawiens verhinderten.

Das Tribunal lenkt die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit auch auf die Handlungen K.

Wollebeks, Vorsitzender der OSZE 1999, den Außenminister Norwegens, eines Mitgliedstaates der

NATO, der zurecht wegen eines Verbrechens gegen den Frieden anzuklagen ist, besonders wegen

der Teilnahme an der Ausarbeitung, Vorbereitung und Auslösung der Aggression und der

Blockierung der friedensstiftenden Mission der OSZE.

Das Tribunal richtet seine Aufmerksamkeit auch auf das demonstrative Nichttätigwerden des

Generalsekretärs der UNO Kofi Annan, der sich einer Teilnahme an der Suche nach Lösungen des

Kosovo - Krise entzog und im Wege eines Einvernehmens mit der NATO deren verbrecherische

Handlungen in Jugoslawien, einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt gegen einen

souveränen Staat und ohne Mandat des Sicherheitsrates faktisch rechtfertigte.

Unter Berücksichtigung des oben Gesagten und angesichts der unzähligen Leiden der Serben und der anderen Völker der BR Jugoslawien, eingedenk der historischen Verantwortung für die künftigen Generationen der slawischen und anderen Völker ergibt sich die Notwendigkeit einer entschiedenen, eindeutigen, exakten und harten Verurteilung des Verbrechens gegen den Frieden, Das Internationale Öffentliche Tribunal gegen die Verbrechen der NATO in Jugoslawien fällt über die Angeklagten wegen deren verbrecherischer Tätigkeiten folgendes Urteil:

1. Das Ziel und auch die praktischen Handlungen der Internationalen Organisation des Nordatlantikpaktes (NATO) sind als Verbrechen anzuerkennen.

2. Von den Regierungen der 19 Länder die Mitgliedsländer der NATO sind ist eine sofortige Auflösung dieser Organisation zu fordern.

3. Die UNO wird aufgefordert sofort in einer Resolution der Generalversammlung die Handlungen der NATO in Bezug auf Jugoslawien in der Zeit vom 23. März - 10. Juni 1999 zu verurteilen.

4. W. Clinton, M. Albrigth, W. Cohen, T. Blair, R. Cook, G. Robertson, G. Schröder, J. Fischer, R.

Scharping, J. Chirac, J. Solana, W. Clark, K. Wollebek werden verurteilt als Verschwörer in

der Periode der Vorbereitung der Aggression der NATO gegen Jugoslawien und während dieser

Zeit mit dem Ziel gehandelt zu haben, den Nachkriegsweltfrieden zu zerstören und andere

Länder der Welt ihrer Diktatur zu unterwerfen.

5. Wegen der Verletzung unantastbarer Internationaler Verträge wird W. Clinton, M. Albrigth, W. Cohen, T. Blair, R. Cook, G. Robertson, G. Schröder, J. Fischer, R. Scharping, J. Chirac, J. Solana, W. Clark, K. Wollebek zu Internationalen Verbrechern und als durch alle Völker auf ewig Verdammte zu erklären.

6. Die Rechtsschutzorgane der Mitgliederstaaten der UNO werden aufgefordert in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Strafprozessordnung gegen die genannten Personen wegen des Verdachts des Genozids an dem serbischen und den anderen Völkern Jugoslawiens und der internationalen Verbrechen, die im Verlauf der Sitzung des gegenwärtigen Tribunals festgestellt wurden, zu ermitteln.

7. Wir fordern erneut die Länder der UNO auf, die Handlungen der NATO gegen Jugoslawien,

und in diesem Zusammenhang die Position des Generalsekretärs der UNO Kofi Annan zu verurteilen.

8. Die Länder der NATO werden aufgefordert zur Wiedergutmachung der ökonomischen und moralischen Schäden, die den Ländern Jugoslawiens durch die militärische Aggression zugefügt wurden, in einer Frist, die eine schnelle Wiederherstellung der Zerstörungen und die Bewahrung Europas vor einer technologischen Katastrophe als Folge der militärischen Aggression der NATO gegen die BR - Jugoslawien ermöglicht.

9. Das Tribunal weist die Beschuldigung über eine ethnischen Säuberung im Kosovo und Metohija durch die BR - Jugoslawien und deren Führung als unbegründet und erfunden zurück.

10. Das Tribunal richtet seine Aufmerksamkeit auch darauf, dass nach dem 10. Juni 1999 die USA und die Länder der NATO ihre verbrecherischen Tätigkeiten zur Unterdrückung und Zerschlagung der BR - Jugoslawien fortsetzen, aber diesmal unter dem Deckmantel der friedensstiftenden Mission der UNO.

           Vorsitzender des Tribunals:                         M. N. Kusnetzov
           Stellvertretender Vorsitzender:                    E. S. Kriwitschkov

           Mitglieder des Tribunals:
           Alexandrov, W. M.
           Anders, Christa
           Wogl Miroslav
           Iljin, J. D.
           Krieger, Barbara
           Richter, Wolfgang
           Romaschenko, W. N.
           Stanischitsch, Jole
           Chrunov, J. W
           Schamba, T. M