Armin Fiand

_______________________________________________________________________

Rechtsanwalt

XXXXXXXXXXXXXX
XXXXX Hamburg
Tel.: XXXXXXXXXXX
Telefax: XXXXXXXXXXXXXXX
e-mail:
fiand@t-online.de
mobil-telefon: XXXXXXXXXXXX

Armin Fiand, XXXXXXXXXXXXXX, XXXXX Hamburg
Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof
Postfach 2720
76014 Karlsruhe

 

27. März 2001

 

 

Ich erstatte erneut

Strafanzeige

wegen der Vorbereitung und des Führens eines Angriffskrieges

Art. 26 GG, § 80 StGB.

 

Die Anzeige richtet sich zunächst gegen den

Bundesverteidigungsminister Herrn Rudolf Scharping

und den

Bundesaußenminister Herrn Josef Fischer.

Die Strafanzeige auf andere Personen auszudehnen, behalte ich mir vor.

1.

Meine erste Strafanzeige vom 02.05.1999, die ich in mehreren Schriftsätzen ausführlich begründet habe, ist vom Generalbundesanwalt unter dem Aktenzeichen
3 ARP 412/99 - 3 bearbeitet worden. Ich nehme auf diesen Vorgang Bezug.

Der Generalbundesanwalt hat es damals abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und dies mit Bescheid vom 14.08.1999 wie folgt begründet:

... auf Ihre Strafanzeige habe ich den Sachverhalt geprüft. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sind nicht gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO).Der Straftatbestand der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB erfüllt den Verfassungsauftrag des Artikels 26 Abs. 1 GG. Wie die Bezugnahme auf das Grundgesetz zum Ausdruck bringt, hat sich die Auslegung des § 80 StGB nicht nur an dessen Wortlaut, insbesondere nicht allein am militärisch verstandenen Begriff des Angriffskrieges auszurichten. Vielmehr stellt der Straftatbestand ein Verhalten unter Strafe, das nach den historischen Erfahrungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes als Störung des Friedens zu werten ist. Aus dem Wortlaut des Artikels 26 Abs. 1 GG ergibt sich, dass die Vorbereitung und die Führung eines Angriffskrieges nur einen Unterfall solcher Handlungen bildet, die geeignet sind und in der Absicht begangen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Diese Merkmale sind deshalb bei der Auslegung des Begriffs "Angriffskrieg" in § 80 StGB zu berücksichtigen.
Von einer derartigen Eignung und Absicht kann im Blick auf den NATO-Einsatz im Kosovo ersichtlich nicht die Rede sein. Unabhängig davon, ob bereits die UN-Resolutionen 1160 und 1199 oder der sich auf diese Resolutionen stützende Beschluss der NATO deren Intervention im Kosovo-Konflikt nach dem Völkerrecht zu rechtfertigen vermögen, haben die für den Einsatz der Bundeswehr Verantwortlichen im Rahmen des ihnen zustehenden politischen Ermessens zusammen mit ihren Bündnispartnern ausschließlich in dem Bestreben gehandelt, eine völker-und menschenrechtswidrige Unterdrückung und Vertreibung der Kosovo-Albaner abzuwenden und zu beenden (vgl. § 220a StGB). Dieser Beweggrund ist bereits in den Debatten des Deutschen Bundestages vom 16. Oktober 1998 und vom 25. Februar 1999 deutlich zu Tage getreten. Er ergibt sich überdies aus einer Vielzahl allgemeinkundiger Umstände.

Bundeskanzler Schröder hat am 26. März 1999 vor dem Deutschen Bundestag unter anderem folgendes erklärt:

... in der Nacht zum Donnerstag hat die NATO mit Luftschlägen gegen militärische Ziele in Jugoslawien begonnen. Das Bündnis war zu diesem Schritt gezwungen, um weitere schwere und systematische Verletzungen der Menschenrechte im Kosovo zu unterbinden und um eine humanitäre Katastrophe dort zu verhindern.
Der Bundesaußenminister, die Bundesregierung und die Kontaktgruppe haben in den letzten Wochen und Monaten nichts, aber auch gar nichts unversucht gelassen, eine friedliche Lösung des Kosovo-Konfliktes zu erzielen. Präsident Milosevic hat sein eigenes Volk, die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo und die Staatengemeinschaft ein ums andere Mal hintergangen.
Monatelang haben der EU-Sonderbeauftragte Petritsch und sein amerikanischer Kollege Hill in intensiver Reisediplomatie mit den beiden Konfliktparteien Gespräche geführt und den Boden für ein faires Abkommen bereitet. In Rambouillet und Paris ist mehrere Wochen lang - wir alle waren Zeugen - hartnäckig verhandelt worden. Zu dem dort vorgelegten Abkommen, das die Menschenrechte der albanischen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo, aber auch die territoriale Integrität der Republik Jugoslawien gewährleistet, gibt es nach meiner festen Auffassung keine Alternative. Das ist der Grund, warum alle Parteien diesem Abkommen hätten zustimmen müssen.
Die Vertreter der Kosovo-Albaner haben dem Abkommen von Rambouillet schließlich zugestimmt. Einzig die Belgrader Delegation hat durch ihre Obstruktionspolitik alle, aber auch wirklich alle Vermittlungsversuche scheitern lassen. Sie allein trägt die Verantwortung für die entstandene Lage.
Gleichzeitig hat das Milosevic-Regime seinen Krieg gegen die Bevölkerung im Kosovo noch intensiviert. Unsagbares menschliches Leid ist die Folge dieser Politik. Mehr als 250.000 Menschen mussten aus ihren Häusern fliehen oder wurden gar mit Gewalt vertrieben. Allein in den letzten sechs Wochen haben noch einmal 80.000 Menschen dem Inferno, das es dort gibt, zu entrinnen versucht. Umgerechnet auf die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland wäre das die Einwohnerschaft einer Metropole wie Berlin. Es wäre zynisch und verantwortungslos gewesen, dieser humanitären Katastrophe weiter tatenlos zuzusehen.
Bis zuletzt hat sich die Staatengemeinschaft bemüht, dem Morden auf diplomatischem Wege Einhalt zu gebieten. Außenminister Fischer als EU-Ratspräsident, der russische Außenminister Iwanow und der OSZE-Vorsitzende Vollebaek haben Präsident Milosevic in Belgrad zur Annahme des Rambouillet-Abkommens gedrängt. Schließlich hat Richard Holbrooke als Sondergesandter der Vereinigten Staaten am Montag und Dienstag dieser Woche einen allerletzten Versuch unternommen, das Regime in Belgrad zum Einlenken zu bewegen - alles vergebens. Wir hatten deshalb keine andere Wahl, als gemeinsam mit unseren Verbündeten die Drohung der NATO wahrzumachen und ein deutliches Zeichen dafür zu setzen, dass wir als Staatengemeinschaft die weitere systematische Verletzung der Menschenrechte im Kosovo nicht hinzunehmen bereit sind." (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 13/S. 137 vom 30. März 1999).

Die der Strafanzeige zugrunde liegende Einschätzung, bei der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Beteiligung an einer von der NATO geführten Luftoperation handele es sich um einen Angriffskrieg bzw. um die Vorbereitung eines Angriffskrieges, wird danach den tatsächlichen Umständen nicht gerecht. Sie lässt außer Betracht, dass es der Bundesregierung und ihren NATO-Partnern allein darum geht, die Führung der Föderativen Republik Jugoslawien nach langen vergeblichen Verhandlungen zu bewegen, von einer Unterdrückung der albanischen Volksgruppe im Kosovo abzulassen und zu einer friedlichen Politik zurückzukehren. Der militärische NATO-Einsatz erweist sich als Ultima Ratio gegen die maßgeblich von der jugoslawischen Staatsführung zu verantwortende Friedensstörung im Kosovo. Er bezweckt letztlich die Wiederherstellung des Friedens in der Krisenregion, indem erklärtermaßen eine mit diplomatischen Mitteln zu findende friedensschaffende und friedenssichernde Lösung befördert werden soll. Dies wird vom Straftatbestand des § 80 StGB nicht erfaßt.

Diese Begründung ist unrichtig.

2.

Art. 26 GG läßt sich nicht so auslegen, wie es der Generalbundesanwalt getan hat.

Unter "Angriffskrieg" ist ein Krieg zu verstehen, der kein Verteidigungskrieg und völkerrechtswidrig ist, also mit den Regeln des Völkerrechts nicht übereinstimmt. Ein Angriffskrieg, der dem Völkerrecht widerspricht, stört das friedliche Zusammenleben der Völker, ohne daß es auf eine weitergehende Absicht derjenigen ankäme, die einen solchen Krieg vorbereiten, ihn führen oder sich an ihm beteiligen. Allein diese Auslegung entspricht auch der Entstehungsgeschichte des Art. 26 GG, wie in den Gesetzesmaterialien nachzulesen ist. Der historische Hintergrund ist der, daß Deutschland in den Jahren vor 1945 zahlreiche Länder - große und kleine - überfallen hatte. Dies war einer der Hauptanklagepunkte in den sog. Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozessen. Der Anklagepunkt lautete:

"Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Vereinbarungen oder Zusicherungen ..."

Daß sich solches wiederholt - daß Deutschland einen Krieg, der dem Völkerrecht widerspricht, vorbereitet oder führt - sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ein für alle Male ausgeschlossen sein.

Der "Angriffskrieg", den das Grundgesetz verbietet und über § 80 StGB unter Strafe stellt, ist der typische Beispielsfall einer Handlung, die geeignet ist und in der Absicht vorgenommen wird, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Das macht das Wort "insbesondere" in Art. 26 GG deutlich. Die "böse Absicht" ist einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg wesensimmannent. Es gibt keine völkerrechtswidrigen Angriffskriege, die geeignet sein könnten und in der Absicht vorgenommen werden könnten, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht zu stören.

Die Auslegung, die der Generalbundesanwalt damals vorgenommen hat, entbehrt also, mit Verlaub, nicht einer gewissen Unlogik.

3.

Aber selbst, wenn man der Auffassung sein wollte, daß ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg in einer "guten Absicht" vorbereitet oder geführt werden könnte, ließe sich die "gute Absicht" nicht allein aus den offiziellen Verlautbarungen und Erklärungen der Regierenden herleiten, die für den Krieg verantwortlich sind. Ich habe schon in meiner ersten Strafanzeige darauf hingewiesen, daß bei dieser Lesart selbst Hitler als "Unschuldslamm" dastehen würde, der zwar durch den Überfall auf Polen am 01. September 1939 den zweiten Weltkrieg mit seinen am Ende über 50 Millionen Toten ausgelöst, jedoch erklärt hat, dies sei kein Krieg, sondern eine Polizeiaktion, die den Zweck habe, dem Abschlachten der deutschen Minderheit in Polen durch die polnische Mehrheit ein Ende zu bereiten.

Es kommt nicht darauf an, was die Verantwortlichen erklären. Es kommt darauf an, ob das, was sie erklären, mit dem tatsächlichen Geschehen im Einklang steht. Nur dies ergibt einen Sinn. Ansonsten könnte man den Art. 26 GG, soweit er den Angriffskrieg verbietet und unter Strafe stellt, getrost abschaffen. Denn so törricht, zuzugeben, daß kein Verteidigungs-, sondern ein Angriffskrieg mit der Absicht geführt werde, den Völkerfrieden zu stören, wird niemand sein, es sei denn, er wäre nicht recht bei Verstand.

4.

Daß die Nato gegen Jugoslawien einen Angriffskrieg geführt hat, kann nicht zweifelhaft sein, auch wenn die Verantwortlichen sich anfangs gescheut haben, das Wort "Krieg" überhaupt in den Mund zu nehmen. Ein Verteidigungskrieg war es nicht, weil kein Staat, der dem Bündnis der Nato angehört, von Jugoslawien angegriffen worden ist. Das betreitet heute niemand mehr.

Der 78-tägige Luftkrieg der Nato, an dem sich die Bundesrepublik beteiligt hat, war nach den Feststellungen des

englischen Generals Sir Michael Rose, des Kommandeurs der UN-Schutztruppe in Bosnien 1994,

der intensivste, den es bisher in der Geschichte der modernen Kriege gegeben hat.

Dem Einsatz der Nato waren monatelange sorgfältige Planungen vorausgegangen, an denen die Nato-Partner beteiligt waren. Auch die Bundesrepublik Deutschland war in diese Planungen zu jeder Zeit aktiv einbezogen. Der Plan "Begrenzte und in Phasen durchzuführende Luftoperationen", der zur Ausführung kam, sah vor, in Stufen vorzugehen, nämlich das anzuwendende Gewaltpotential zu erhöhen, wenn die vorhergehenden Phasen nicht den erwünschten Erfolg bringen sollten.

5.

So, wie geplant, ist der Krieg dann auch durchgeführt worden. Anfangs richtete er sich noch gegen militärische Ziele. In den letzten Phasen ihres Luftkrieges ging die Nato, nachdem die erhoffte entscheidende Schwächung der serbischen Streitkräfte ausgeblieben war, immer gezielter und massiver gegen die Zivilbevölkerung und zivile Objekte vor in der - gleichfalls - irrigen Annahme, die Bevölkerung werde dadurch so zermürbt werden, dass sie sich gegen Milosevic erhebt.

 

Die militärische Seite der Erfogsbilanz des Nato-Krieges ist dementsprechend dürftig. Am Ende des Kosovo-Krieges ist, wie es der

Parlamentarische Staatssekretär im Bundesverteidigungsministerium Walter Kolbow

auf den Nenner gebracht hat, eine "fast intakte serbische Armee" aus dem Kosovo abgezogen. Milosevic lebt heute noch, auch wenn er nicht mehr regiert. Der Krieg der Nato hat ihn nicht bezwungen.

Keines der von der Nato definierten Ziele des Krieges, die mehrfach gewechselt haben, ist erreicht worden. Wegen der Untauglichkeit der eingesetzten Mittel konnten diese Ziele auch nicht erreicht werden.

Die zivile Seite der Bilanz sieht dagegen wesentlich "erfolgreicher" aus. Die Bomber der Nato haben die Infrastruktur Jugoslawiens weitgehend zerstört. Ich versage es mir, die Einzelheiten darzustellen, weil sie hinreichend bekannt sind. Die Nato hat selbst vor Kindergärten, Schulen, Universitäten, Krankenhäusern und kulturellen Denkmälern nicht Halt gemacht.

Durch die Nato-Bombardements sind mehrere tausend Zivilisten ums Leben gekommen. Die Schätzungen schwanken.

Die Nato hat nicht nur Splitterbomben eingesetzt, deren Wirkung auf Menschen so verheerend ist, daß die Bomben international geächtet sind, sie hat auch Uranmunition verwendet, durch die die Zivilbevölkerung in Jugoslawien möglicherweise auf Jahre hinaus einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt sein wird.

Dies alles sind offenkundige Tatsachen, die keines Beweises (mehr) bedürfen.

6.

Der Krieg der Nato war völkerrechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob man der Auffassung der weitaus meisten Völkerrechtler oder der Meinung der Minderheit folgen will.

Die herrschende Auffassung ist, daß jeder Krieg gegen das Völkerrecht verstößt, der dem Gewaltmonopol des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen widerspricht, also nicht vom Sicherheitsrat angeordnet ist. Der Nato-Einsatz war nicht durch einen Beschluß des Sicherheitsrates gedeckt. Dieses Manko läßt sich nicht hinwegdiskutieren.

Die Mindermeinung hält die militärische Intervention eines Staates gegen einen anderen ohne einen ermächtigenden Beschluß des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aus humanitären Gründen für zulässig, aber nur ausnahmsweise unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Keineswegs reicht es aus, die Worte "humanitäre Intervention " einfach aufzusagen, um die Intervention zu rechtfertigen. Das alles läßt sich in

einschlägigen Werken über das Völkerrecht

nachlesen.

7.

Wenn man also der Mindermeinung folgen will, wäre als erstes zu prüfen, ob es die "humanitäre Katastrophe" im Kosovo, auf die sich die Nato-Staaten zur Rechtfertigung ihres Angriffskrieges gegen Jugoslawien berufen haben, überhaupt gegeben hat oder ob diese lediglich erdacht worden ist, um eine völkerrechtswidrige Aggression (ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg ist nichts anderes als eine bewaffnete Aggression) zu rechtfertigen.

Auf der Grundlage einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung die Frage zu stellen, ob die Staaten militärische Gewalt zum Schutze der Menschenrechte einsetzen dürfen, ist falsch.

Erhebliche Zweifel, daß es bereits eine humanitäre Katastrophe im Kosovo vor dem Eingreifen der Nato gegeben hat, haben schon im April 1999 bestanden. Ich habe sie in meiner ersten Anzeige dargestellt.

Noch bis in den März 1999 hinein war das Auswärtige Amt in seinen Stellungnahmen an die Verwaltungsgerichte, die über die Asylanträge von Kososvo-Albanern zu entscheiden hatten, davon ausgegangen, daß sich eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische Verfolgung nicht feststellen lasse. Das Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte sei nicht gegen die Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner, die UCK, und dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer. Erst Ende März 1999, als der Krieg gegen Jugoslslawien schon begonnen hatte und die Bundesregierung unter einem großen Rechtfertigungsdruck stand, vollzog das Auswärtige Amt eine Kehrtwendung um 180 Grad, indem es nun plötzlich von "Völkermord", "Deportationen" und "ethnischen Säuberungen" sprach, denen die Albaner im Kosovo schon seit langem ausgesetzt seien.

Im einzelnen habe ich damals ausgeführt:

Das Auswärtige Amt hatte sowohl im Herbst/Winter 1998/99 als auch noch im März 1999 in seinen amtlichen Auskünften gegenüber deutschen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten gutachtlich ausgeführt, daß seit seinem Lagebericht vom 18. November 1998 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Lagebericht des Auswärtigen Amtes heißt es:

Im Kosovo selbst hat sich die schwierige humanitäre Situation etwas entspannt. Die Rahmenbedingungen für die Versorgung von Bedürftigen haben sich verbessert... Die Kampfhandlungen im Kosovo wurden von beiden Seiten mit militärischen Mitteln geführt, wobei auf serbisch-jugoslawischer Seite die Sicherheitskräfte bei der Einnnahme von Ortschaften auch mit schweren Waffen vorgingen. Beim Einzug der serbischen Sicherheitskräfte in zurückeroberte Ortschaften kam es zu Übergriffen gegen dort verbliebene Bewohner. Die durch die Presse wiederholt gemeldeten "Massaker" und Meldungen über "Massengräber" trugen zur Beunruhigung der Flüchtlinge bei, konnten jedoch durch internationale Beobachter bislang nicht bestätigt werden.

In der Amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Dezember 1998 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird ausgeführt:

Nach Erkenntnis des Auswärtigen Amtes sind die Maßnahmen der Sicherheitskräfte in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK gerichtet, die unter Einsatz terroristischer Mittel für die Unabhängigkeit des Kosovo, nach Angaben einiger ihrer Sprecher sogar für die Schaffung eines ‘Groß-Albanien’ kämpft.

In der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15. März 1999 an das Verwaltungsgericht Mainz heißt es (Az: 514-516.80/33 841):

Wie im Lagebericht vom 18.11.1998 ausgeführt, hat die UCK seit dem Teilabzug der (serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998 ihre Stellungen wieder eingenommen, so daß sie wieder weite Gebiete im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des Frühjahrs 1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften, auch wenn diese bislang nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjar/Sommer 1998 erreicht haben.

Gestützt auf die Auskünfte aus Bonn hatten die Asylgerichte die Asylbegehren von Kosovo-Albanern zurückgewiesen.

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.Oktober 1998 (Az: 22 BA 94.34252):

Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli1998 lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Februar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung (insbesondere der UCK) und deren Umfeld in deren Operationsgebieten... Ein staatliches Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht.

Urteil des 14. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
4. Februar 1999 (Az: A 14 S 22276/98):

Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung... nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1998) abgewendet werden konnte und daß sich seit dem sowohl die Sicherheitslage wie auch die Lebensbedingungen der albanisch-stämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben... Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich wieder in relativ ruhigen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt vom 12.1.1999 an VG Trier, v. 28.12.1998 an OVG Lüneburg und v. 23.2.1999 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich erhöht haben... Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racik, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite zur Last gelegt werden und große Empörung ausgelöst hatte... lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu, daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei.

Urteil des 7. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1999 (Az: 7 UK 537/98.A):

Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit heute bekannt gemachter Grundsatzentscheidung festgestellt, daß Albanern aus dem Kosovo bei einer Rückkehr nach Jugoslawien weder in ihrer Heimatregion noch im übrigen Staatsgebiet eine staatliche Gruppenverfolgung droht... Ein staatliches Programm mit dem Ziel physischer Vernichtung oder gewaltsamer Vertreibung der Kosovo-Albaner liege den Übergriffen und Exzessen der jugoslawischen Sicherheitsbehörden gegenüber Kosovo-Albanern erkennbar nicht zugrunde. Das auf die Abwehr von gewaltsamen Sezessionsbestrebungen der UCK gerichtete Vorgehen der serbischen Sicherheitskräfte sei dem Grunde nach legitim; hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß Übergriffe und Exzesse generell beabsichtigt seien, gebe es nicht.

 

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24.02.1999 (Az: 14 A 3840/94.A):

Für ein geheimes Programm oder ein auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte vor... Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahme eben nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe. Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil der Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der albanischen Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. März 1999 (Az: 13 A 3894/94.A):

Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Vertreibung ausgesetzt.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder hat das Auswärtige Amt die Gerichte richtig oder falsch informiert. Waren die Informationen unrichtig, würde die Frage entstehen, weshalb das Auswärtige Amt in Kenntnis des Umstandes, daß die Abschiebung der Asylbewerber in das Kosovo unter Umständen den sicheren Tod für die Betroffenen bedeutet, die Gerichte falsch informiert hat.

Diesen Ungereimtheiten hätte der Generalbundesanwalt im Rahmen seiner Aufklärungspflicht schon im Mai 1999 nachgehen müssen, was er nicht getan hat.

8.

Inzwischen kann man davon ausgehen, daß es im Kosovo vor dem Eingreifen der Nato keine schwersten oder schweren Menschenrechtsverletzungen der serbischen Behörden zum Nachteil der Kosovo-Albaner gegeben hat. Vielmehr gab es, was im Einklang steht mit den ursprünglichen Erkenntnissen des von Joschka Fischer geleiteten Auswärtigen Amtes, Kampfhandlungen zwischen den jugoslawischen Sicherheitskräften und der albanischen Befreiungsarmee. Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Februar 1998 bezog sich auf die separatistischen und terroristischen Aktivitäten der militärischen Untergrundbwegung der UCK. Zweifelsohne sind bei diesen Kämpfen Menschenrechtsverletzungen begangen worden, aber von beiden Seiten. Die Nato hatte kein Recht, sich in einen Bürgerkrieg bzw. in bürgerkriegsähnliche Zustände einzumischen, um der einen, der albanischen Seite, insbesondere der von den USA und sonstigen Nato-Staaten schon vorher mit Waffenlieferungen und finanziellen Zuwendungen unterstützten UCK, zum Siege zu verhelfen.

9.

Das (angebliche) Ziel, eine humanitäre Katastrophe im Kosovo abzuwenden, war mit Schlägen aus der Luft nicht zu erreichen. Dieses Ziel hätte, wenn überhaupt, nur durch den Einsatz von Bodentruppen realisiert werden können, wozu sich die Nato aber nicht entschließen konnte, um Opfer unter den eigenen Soldaten zu vermeiden. Eine "humanitäre Katastrophe" ist durch die Nato-Aktion nicht verhindert, sondern durch sie erst ausgelöst worden. Das wird heute selbst von führenden Militärs der Nato eingeräumt.

Militärische Sachverständige hatten von Anfang an darauf hingewiesen, daß die Aktion der Nato, um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern, ungeeignet sei. Dazu gehörten außer dem bereits erwähnten

General Sir Michael Rose

auch

Lord Carrington, der ehemalige Generalsekretär der Nato.

Selbsverständlich ist eine humanitäre Katastrophe, die erst durch die Intervention eines Staates oder einer Staatengemeinschaft ausgelöst wird, keine, mit der sich die Intervention (nachträglich) rechtfertigen ließe. Das sagen auch die Völkerrechtler, die meinen, eine Intervention ohne Einschaltung des Sicherheitsrates sei ausnahmsweise zulässig.

10.

Die Rechtfertigungstheorie der Befürworter des Nato-Krieges gegen Jugoslawien stimmt schon zahlenmäßig nicht.

Vor und zu Beginn der Aktion trat die Bundesregierung, allen voran der Bundesvertei- digungsminister Scharping, aber auch der Bundesaußenminister Fischer, mit Schreckensszenarien und Horrorzahlen hervor, um die Beteiligung Deutschlands an dem Krieg zu rechtfertigen und die Bevölkerung auf den Krieg einzustimmen. Es war von Massenvertreibung, Massenvernichtung, Massenmord, Völkermord und von unzähligen Massengräbern mit bis zu Hunderttausenden von Toten die Rede. Es wurde davon gesprochen, daß ein zweites "Auschwitz" verhindert werden müsse. Sogar die Worte von einer Wiederholung des Holocaust, der drohe, wurden bemüht. Der Vernichtung der Juden im Dritten Reich sind bekanntlich zwischen 5,6 und 5,8 Mio Menschen zum Opfer gefallen.

Gleich nach dem Einmarsch der UN-Friedenstruppen in das Kosovo begann eine fieberhafte Suche der Nato-Verbände nach Massengräbern, um den Einsatz der Nato noch nachträglich rechtfertigen zu können.

Gefunden bzw. ausgegraben hat das vom Internationalen Straftribunal in Den Haag eingesetzte Expertenteam die Überreste von ca 4.000 Menschen.

Beweis: Bericht der Chefanklägerin beim Internationalen Straftribunal für das frühere Jugoslawien, Frau Carla Del Ponte, vom 20.12.2000.

Unklar ist, inwieweit es sich hierbei um Menschen albanischer oder serbischer Volkszugehörigkeit handelt und wie sie genau zu Tode gekommen sind, d.h. wer wen auf welche Weise umgebracht hat. Es kann sein, daß es sich um ethnische Albaner handelt, die von den Serben umgebracht worden sind. Es kann sich ebenso gut um Serben/ethnische Serben handeln, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, die sich die albanische Befreiungsarmee, die UCK, hat zuschulden kommen lassen. Es kann sich schließlich aber auch um Opfer der Bombenangriffe der Nato handeln, der - um das zu wiederholen - intensivsten Angriffe, die bisher in der Kriegsgeschichte zu verzeichnen sind. Es ist anzunehmen, daß die Zahl der zivilen Opfer der Häufigkeit und Intensität dieser Angriffe entspricht. Fest steht lediglich, daß die in den Massengräbern vorgefundenen Menschen nicht vor, sondern erst nach dem Beginn des Nato-Krieges getötet worden sind.

Beweis: Auskunft der Chefanklägerin des Straftribunals für das Gebiet des früheren Jugoslawiens in den Haag, Frau Carla Del Ponte

Von daher gesehen, ist es verständlich, daß die "westliche Staatengemeinschaft" von den neuen Machthabern in Jugoslawien verlangt, Milosevic müsse umgehend an das Straftribunal in Den Haag ausgeliefert werden, und damit droht, die finanziellen Zuwendungen für den Wiederaufbau des Landes zu sperren, falls diesem Verlangen nicht stattgegeben wird: Durch eine schnelle Verurteilung von Milosevic soll der Rechtfertigungsgrund geschaffen werden, der der Nato bisher fehlt.

11.

Der von Herrn Scharping präsentierte "Hufeisenplan" war eine Erfindung. Er war nicht von der serbischen Armee, sondern auf Grund von dubiosen Informationen des bulgarischen Geheimdienstes im Bundesverteidigungsministerium angefertigt worden.

12.

Zur Zeit ist viel vom Bericht der finnischen Gerichtsmediziner über die Opfer des "Massakers von Racak" die Rede. Die Mediziner kommen zu dem Ergebnis, daß es sehr wahrscheinlich ein solches Massaker nicht gegeben hat. Die Bilder von den albanischen zivilen Opfern der serbischen Schergen gingen im Januar 1999 durch die Weltmedien. Das "Massaker von Racak " war einer der Hauptgründe, weshalb die Nato gegen Jugoslawien Krieg geführt hat. Außenminister Fischer sprach damals davon, daß Racak einen "Wendepunkt" darstelle. Dabei hatten schon zu dieser Zeit Journalisten, die sorgfältig recherchiert hatten, darauf hingewiesen, daß die Behauptungen der serbischen Behörden auf Grund der örtlichen Befunde durchaus als glaubwürdig angesehen werden könnten. Diese Behauptungen gingen dahin, daß es sich bei den Opfern nicht um Dorfbewohner, sondern um UCK-Angehörige handele , die im Kampf gefallen seien und nachträglich von den Albanern als zivile Opfer hergerichtet und als solche der Öffentlichkeit präsentiert worden seien, um die Nato zum Eingreifen im Kosovo- Konflikt zu bewegen.

Der Bericht der finnischen Gerichtsmediziner befindet sich in den Akten der Chefanklägerin beim Genfer Straftribunal. Frau Del Ponte hat ihn unter Verschluß genommen,

Beweis: Auskunft der Chefanklägerin des Straftribunals für das Gebiet des früheren Jugoslawiens in den Haag, Frau Carla Del Ponte

weil das Bekanntwerden seines Inhalts dem Einsatz der Nato eine wesentliche Grundlage entziehen würde.

13.

Die Nato rechtfertigte ihr Eingreifen mit einem zweiten Vorfall, der sich - gleichfalls im Januar 1999 - in Rugova ereignet hatte. Auch dieser Vorfall ging, um Stimmung gegen die Serben zu machen, durch die Zeitungen und das Fernsehen. Es wurden die Leichen von 25 Personen gezeigt und diese als die zivilen Opfer eines von den serbischen Sicherheitskräften veranstalteten Massakers ausgegeben. In Wirklichkeit handelte es sich um Personen, die in einem Schußwechsel zwischen der serbischen Polizei und der UCK, also im Kampf, gefallen waren. Teilweise trugen die Opfer Militärstiefel und hatten Waffen bei sich. Das war auf den von einem westlichen Kamerateam aufgenommnen Bildern zu sehen. Die Leichen waren von serbischen Sicherheitskräften und Angehörigen der OSZE aus verschiedenen Teilen der Ortschaft an einen zentralen Platz geschafft worden, der dann von der UCK und der Nato zum Ort eines Massakers umfunktioniert wurde.

14.

Deutschland ist durch Un- und Halbwahrheiten seiner Regierung in einen völkerrechtswdrigen Angriffskrieg der Nato gegen Jugoslawien hineingezogen worden.

Als Beweismittel dafür überreiche ich:

das Buch des Brigadegenerals a. D. und ehemaligen Mitarbeiters der deutschen OSZE-Vertretung, Sektion Balkan, in Wien Heinz Loquai "Der Kosovo-Konflikt - Wege in einen vermeidbaren Krieg", Nomos Verlagsgesellschaft, 2000,


Anlage 1

das Videoband der am 08.02.2001 von der ARD ausgestrahlten Dokumentarsendung "Es begann mit einer Lüge - Deutschlands Weg in den Kosovo-Krieg"

Anlage 2 *

das Manuskript zu dieser Sendung

Anlage 3


Der Generalbundesanwalt wird sich mit diesen Unterlagen sowie den oben erwähnten Auskünften des Auswärtigen Amtes näher befassen müssen, da die Begründung in seinem Bescheid vom 24.08.1999, der kriegerische Einsatz sei notwendig gewesen, um eine humanitäre Katastrophe im Kososvo zu verhindern, auf Grund der inzwischen bekannt gewordenen Tatsachen nicht mehr haltbar ist.

Die offiziellen Erklärungen der Bundesregierung, insbesondere die des Bundeskanzlers Gerhard Schröder, haben keinen anderen Beweiswert als den, daß diese Erklärungen abgegeben worden sind. Sie beweisen nicht, daß es tatsächlich auch so, wie dargestellt und behauptet, gewesen ist.

15.

Ich bitte, mir den Eingang der Strafanzeige und der beigefügten Unterlagen zu bestätigen und mir gegebenfalls das neue Aktenzeichen mitzuteilen, unter dem meine zweite Anzeige bearbeitet wird.

 

 

( Fiand )

 

* die Videoaufzeichnung (Anlage 2) reiche ich nach